Gründe:
Renate A wurde der (richtig: des, siehe LSK. 1977/169, 1979/351, 13 Os 3/85) Vergehen(s) nach § 16 Abs. 1 Z. 1 und 2 SuchtgiftG. schuldig erkannt. Sie hat 1. Ende Juli 1982 dem Otto B ein halbes Gramm Heroin gewerbsmäßig überlassen und 2. vom Juni bis Anfang Dezember 1982 und vom Jänner bis Ende September 1984 wiederholt unberechtigt Heroin erworben und besessen.Renate A wurde der (richtig: des, siehe LSK. 1977/169, 1979/351, 13 Os 3/85) Vergehen(s) nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 2 SuchtgiftG. schuldig erkannt. Sie hat 1. Ende Juli 1982 dem Otto B ein halbes Gramm Heroin gewerbsmäßig überlassen und 2. vom Juni bis Anfang Dezember 1982 und vom Jänner bis Ende September 1984 wiederholt unberechtigt Heroin erworben und besessen.
Die Angeklagte macht Nichtigkeit des Urteils aus § 281 Abs. 1 Z. 5, 9 lit. a (sachlich 10) StPO geltend.Die Angeklagte macht Nichtigkeit des Urteils aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a, (sachlich 10) StPO geltend.
Verfehlt ist die Beschwerde (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO), wonach eine vom 19. bis zum 24.August 1984 erlittene und im Urteil (mit einer Unterbrechung von achtzehn Stunden) gemäß § 38 StGB angerechnete Haft sowie weitere Zeiten aus dem Deliktszeitraum des Erwerbs und Besitzes (2) herausfallen sollten. Wurde doch, wie schon das Wort 'wiederholt' ausdrückt, keineswegs angenommen, daß die Angeklagte in dem mit Anfang- und Enddatum begrenzten Zeitraum immer oder unausgesetzt tatbildmäßig gehandelt habe (s. LSK. 1982/100, 13 Os 137/74).Verfehlt ist die Beschwerde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), wonach eine vom 19. bis zum 24.August 1984 erlittene und im Urteil (mit einer Unterbrechung von achtzehn Stunden) gemäß Paragraph 38, StGB angerechnete Haft sowie weitere Zeiten aus dem Deliktszeitraum des Erwerbs und Besitzes (2) herausfallen sollten. Wurde doch, wie schon das Wort 'wiederholt' ausdrückt, keineswegs angenommen, daß die Angeklagte in dem mit Anfang- und Enddatum begrenzten Zeitraum immer oder unausgesetzt tatbildmäßig gehandelt habe (s. LSK. 1982/100, 13 Os 137/74).
Diesbezüglich war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Diesbezüglich war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.