Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten, ausschließlich zu den Fakten I.1., 2., 4. und 5. sowie IV. näher ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde.Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten, ausschließlich zu den Fakten römisch eins.1., 2., 4. und 5. sowie römisch vier. näher ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde.
Trotz dieser ausdrücklichen Einschränkung erstrecken sich die Rechtsmittelanträge ("... das angefochtene Urteil aufzuheben ...") jeweils auf den gesamten Umfang der Schuldsprüche. Soweit die Beschwerde damit über die oben erwähnten bekämpften Schuldspruchfakten hinausgeht, entbehrt sie der von der Prozeßordnung vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen und läßt auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen (§ 285 Abs 1 StPO).Trotz dieser ausdrücklichen Einschränkung erstrecken sich die Rechtsmittelanträge ("... das angefochtene Urteil aufzuheben ...") jeweils auf den gesamten Umfang der Schuldsprüche. Soweit die Beschwerde damit über die oben erwähnten bekämpften Schuldspruchfakten hinausgeht, entbehrt sie der von der Prozeßordnung vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen und läßt auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO).
Entgegen den formell auf Z 5, der Sache nach auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten einleitenden Beschwerdeausführungen hat das Erstgericht ausreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite aller Betrugsfakten getroffen, indem es zu sämtlichen Betrügereien klarstellte, daß der Beschwerdeführer in Kenntnis der Unrichtigkeit seiner Zusagen, insbesondere der jeweils (beabsichtigten und auch möglichen) (Kredit-)Rückzahlung sich Geldquellen erschlich (US 25).Entgegen den formell auf Ziffer 5,, der Sache nach auf Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten einleitenden Beschwerdeausführungen hat das Erstgericht ausreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite aller Betrugsfakten getroffen, indem es zu sämtlichen Betrügereien klarstellte, daß der Beschwerdeführer in Kenntnis der Unrichtigkeit seiner Zusagen, insbesondere der jeweils (beabsichtigten und auch möglichen) (Kredit-)Rückzahlung sich Geldquellen erschlich (US 25).
Auch die Rüge einer Unvollständigkeit (Z 5) versagt, weil das Erstgericht die vom Angeklagten geleisteten einzelnen Zahlungen ohnehin erwähnt, allerdings nicht in dem von ihm gewünschten Sinn gewürdigt hat (US 26 f, 28, 30).Auch die Rüge einer Unvollständigkeit (Ziffer 5,) versagt, weil das Erstgericht die vom Angeklagten geleisteten einzelnen Zahlungen ohnehin erwähnt, allerdings nicht in dem von ihm gewünschten Sinn gewürdigt hat (US 26 f, 28, 30).
Hinsichtlich des Faktums I.1. ist dem Nichtigkeitswerber zu erwidern, daß die Urteilsfeststellung, derzufolge er erst Ende Dezember 1991 seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hatte (US 14), der Annahme eines bereits bei der Kreditaufnahme am 18.Dezember 1991 verfolgten betrügerischen Vorhabens nicht entgegensteht. Daß schon zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte ernstlich mit der Unmöglichkeit der versprochenen Rückzahlung neu aufgenommener Kredite rechnete, ist mit der zuvor erwähnten Konstatierung seiner zu Jahresende 1991 gewonnenen Erkenntnis der eigenen Unfähigkeit, auch bereits fällige Verbindlichkeiten binnen angemessener Frist zu begleichen, durchaus vereinbar, zumal sich die festgestellten Ursachen der Liquiditätsprobleme nicht auf ein plötzliches Ereignis gründen, sondern auf einer länger dauernden Entwicklung beruhen (US 11 ff).Hinsichtlich des Faktums römisch eins.1. ist dem Nichtigkeitswerber zu erwidern, daß die Urteilsfeststellung, derzufolge er erst Ende Dezember 1991 seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hatte (US 14), der Annahme eines bereits bei der Kreditaufnahme am 18.Dezember 1991 verfolgten betrügerischen Vorhabens nicht entgegensteht. Daß schon zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte ernstlich mit der Unmöglichkeit der versprochenen Rückzahlung neu aufgenommener Kredite rechnete, ist mit der zuvor erwähnten Konstatierung seiner zu Jahresende 1991 gewonnenen Erkenntnis der eigenen Unfähigkeit, auch bereits fällige Verbindlichkeiten binnen angemessener Frist zu begleichen, durchaus vereinbar, zumal sich die festgestellten Ursachen der Liquiditätsprobleme nicht auf ein plötzliches Ereignis gründen, sondern auf einer länger dauernden Entwicklung beruhen (US 11 ff).
Eine detailliertere Erörterung der Angaben des Angeklagten über die beabsichtigte Verwendung dieser Gelder (I, 1 a und b) war schon deshalb nicht erforderlich, weil diese Verantwortung in ihrer Gesamtheit formell einwandfrei begründet als unglaubwürdig abgelehnt wurde (US 40).Eine detailliertere Erörterung der Angaben des Angeklagten über die beabsichtigte Verwendung dieser Gelder (römisch eins, 1 a und b) war schon deshalb nicht erforderlich, weil diese Verantwortung in ihrer Gesamtheit formell einwandfrei begründet als unglaubwürdig abgelehnt wurde (US 40).
Soweit der Nichtigkeitswerber - der Sache nach als Feststellungsmangel (Z 9 lit a) - das Fehlen von tragfähigen Feststellungen über die Täuschungshandlungen hinsichtlich der Schuldspruchfakten I.2., 4. und 5. rügt, über- geht er die auch hiezu getroffenen Konstatierungen (US 27, 29 und 31).Soweit der Nichtigkeitswerber - der Sache nach als Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) - das Fehlen von tragfähigen Feststellungen über die Täuschungshandlungen hinsichtlich der Schuldspruchfakten römisch eins.2., 4. und 5. rügt, über- geht er die auch hiezu getroffenen Konstatierungen (US 27, 29 und 31).
Der Hinweis des Angeklagten auf die eigene Verantwortung, wonach er den Geschädigten ohnedies von seinen Zahlungsschwierigkeiten erzählt habe, er rückzahlungswillig gewesen sei und auch teilweise Rückzahlungen geleistet habe, ist seiner Zielrichtung nach lediglich eine unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung des Schöffensenates, der insbesondere von einer beschönigenden und irreführenden Darstellung durch den Angeklagten ausging (vgl US 27, 29, 31 iVm 40 f).Der Hinweis des Angeklagten auf die eigene Verantwortung, wonach er den Geschädigten ohnedies von seinen Zahlungsschwierigkeiten erzählt habe, er rückzahlungswillig gewesen sei und auch teilweise Rückzahlungen geleistet habe, ist seiner Zielrichtung nach lediglich eine unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung des Schöffensenates, der insbesondere von einer beschönigenden und irreführenden Darstellung durch den Angeklagten ausging vergleiche US 27, 29, 31 in Verbindung mit 40 f).
Es war daher die Nichtigkeitsbeschwerde in Ansehung der angefochtenen Betrugsfakten zu verwerfen.
Im Ergebnis zutreffend ist hingegen die - sich auf das Schuldspruchfaktum IV. beziehende - Rechtsrüge (Z 9 lit a).Im Ergebnis zutreffend ist hingegen die - sich auf das Schuldspruchfaktum römisch vier. beziehende - Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,).
Aufgrund der Geltung des für die Finanzierung des Ankaufs der ersten (kleinen) Motoryacht abgeschlossenen Kreditvertrages (vom 11.Mai 1990, siehe S 151 ff/I) auch für die folgende größere (zweite) Motoryacht Punkt IV. des Schuldspruchs war (laut US 19 bis 21 Mitte) zwischen dem Angeklagten und der M*****-Bank ua vereinbart worden, daß dieser Bank zur Sicherstellung ihrer Forderungen gegen den Angeklagten (ua) das Eigentum (auch) an der neuen Motoryacht "durch Unterfertigung" (S 151 a/I) übertragen wird. Entgegen der Rechtsmeinung des Erstgerichtes (US 21, 37 bis 39 und US 44 f) sollte nach dieser Vereinbarung der Angeklagte auch schon vor dem Wirksamwerden der Eigentumsübertragung nicht fremdnütziger Treuhänder für die M*****-Bank sein; vielmehr sollte die Bank das Eigentumsrecht an der Motoryacht vom Angeklagten übertragen erhalten (abermals S 151 a/I), bis zur vollständigen Kredittilgung behalten und damit ihrerseits zum - eigennützigen (vgl Koziol-Welser, Bürgerliches Recht10 II, 145 f) - Treuhänder werden.Aufgrund der Geltung des für die Finanzierung des Ankaufs der ersten (kleinen) Motoryacht abgeschlossenen Kreditvertrages (vom 11.Mai 1990, siehe S 151 ff/I) auch für die folgende größere (zweite) Motoryacht Punkt römisch vier. des Schuldspruchs war (laut US 19 bis 21 Mitte) zwischen dem Angeklagten und der M*****-Bank ua vereinbart worden, daß dieser Bank zur Sicherstellung ihrer Forderungen gegen den Angeklagten (ua) das Eigentum (auch) an der neuen Motoryacht "durch Unterfertigung" (S 151 a/I) übertragen wird. Entgegen der Rechtsmeinung des Erstgerichtes (US 21, 37 bis 39 und US 44 f) sollte nach dieser Vereinbarung der Angeklagte auch schon vor dem Wirksamwerden der Eigentumsübertragung nicht fremdnütziger Treuhänder für die M*****-Bank sein; vielmehr sollte die Bank das Eigentumsrecht an der Motoryacht vom Angeklagten übertragen erhalten (abermals S 151 a/I), bis zur vollständigen Kredittilgung behalten und damit ihrerseits zum - eigennützigen vergleiche Koziol-Welser, Bürgerliches Recht10 römisch zwei, 145 f) - Treuhänder werden.
Das rechtsgültige Zustandekommen einer solchen (Sicherungs-)Übereignung geht jedoch - wie der Beschwerdeführer zutreffend hervorhebt - aus dem Urteilssachverhalt nicht hervor:
Da der Zweck einer solchen Vereinbarung in der Sicherung des Gläubigers besteht, müssen nämlich alle Voraussetzungen gegeben sein, die für den Erwerb eines Pfandrechtes erforderlich sind, also Titel und Modus (Übergabe). Feststellungen über das Vorliegen letzterer Voraussetzung fehlen jedoch dem Urteil und können nach der Aktenlage auch gar nicht getroffen werden; eine (lediglich) durch bloße Erklärung (Besitzkonstitut) vorgenommene Übergabe entspricht solchen Erfordernissen jedenfalls nicht (vgl Spielbüchler in Rummel ABGB2 Rz 3 zu §§ 357 bis 360; Koziol-Welser aaO mwN). Eine zivilrechtlich nicht wirksam gewordene Pfandrechts- oder Eigentumsübertragung kann aber weder einen Vermögensübergang noch eine sachbezogene Fürsorgepflicht nach sich ziehen und wird daher auch vom Strafrecht nicht geschützt (SSt 25/43, 9 Os 164/86 mwN).Da der Zweck einer solchen Vereinbarung in der Sicherung des Gläubigers besteht, müssen nämlich alle Voraussetzungen gegeben sein, die für den Erwerb eines Pfandrechtes erforderlich sind, also Titel und Modus (Übergabe). Feststellungen über das Vorliegen letzterer Voraussetzung fehlen jedoch dem Urteil und können nach der Aktenlage auch gar nicht getroffen werden; eine (lediglich) durch bloße Erklärung (Besitzkonstitut) vorgenommene Übergabe entspricht solchen Erfordernissen jedenfalls nicht vergleiche Spielbüchler in Rummel ABGB2 Rz 3 zu Paragraphen 357 bis 360; Koziol-Welser aaO mwN). Eine zivilrechtlich nicht wirksam gewordene Pfandrechts- oder Eigentumsübertragung kann aber weder einen Vermögensübergang noch eine sachbezogene Fürsorgepflicht nach sich ziehen und wird daher auch vom Strafrecht nicht geschützt (SSt 25/43, 9 Os 164/86 mwN).
Die Unterstellung des vorliegenden Sacherhalts unter § 133 StGB erfolgte sohin rechtsirrig, weshalb - ohne auf das weitere diesbezügliche Beschwerdevorbringen einzugehen - der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in diesem Umfang Folge zu geben und nach Aufhebung des von der Nichtigkeit betroffenen Schuld- und demgemäß auch des Strafausspruches in der Sache selbst auf (Teil)Freispruch zu erkennen und eine neue Strafe festzusetzen war.Die Unterstellung des vorliegenden Sacherhalts unter Paragraph 133, StGB erfolgte sohin rechtsirrig, weshalb - ohne auf das weitere diesbezügliche Beschwerdevorbringen einzugehen - der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in diesem Umfang Folge zu geben und nach Aufhebung des von der Nichtigkeit betroffenen Schuld- und demgemäß auch des Strafausspruches in der Sache selbst auf (Teil)Freispruch zu erkennen und eine neue Strafe festzusetzen war.
Bei der (unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB) nach § 147 Abs 3 StGB vorzunehmenden Strafneubemessung war die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, der hohe Betrugs- und Kridaschaden sowie das Ausnützen einer besonderen Vertrauensstellung gegenüber den Betrugsopfern als erschwerend, hingegen der bislang ordentliche Lebenswandel des Angeklagten, sein (eingeschränktes) Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd zu werten, sodaß die nun ausgemessene Freiheitsstrafe der unrechtsbezogenen Täterschuld entspricht.Bei der (unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB) nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB vorzunehmenden Strafneubemessung war die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, der hohe Betrugs- und Kridaschaden sowie das Ausnützen einer besonderen Vertrauensstellung gegenüber den Betrugsopfern als erschwerend, hingegen der bislang ordentliche Lebenswandel des Angeklagten, sein (eingeschränktes) Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd zu werten, sodaß die nun ausgemessene Freiheitsstrafe der unrechtsbezogenen Täterschuld entspricht.
Der Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht (§ 43 a Abs 4 StGB) standen infolge der mehrfachen, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden gravierenden Straftaten, in welchen eine hohe kriminelle Energie zum Ausdruck kommt, die qualifizierten spezialpräventiven Erfordernisse, aber auch generalpräventive Belange entgegen.Der Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht (Paragraph 43, a Absatz 4, StGB) standen infolge der mehrfachen, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden gravierenden Straftaten, in welchen eine hohe kriminelle Energie zum Ausdruck kommt, die qualifizierten spezialpräventiven Erfordernisse, aber auch generalpräventive Belange entgegen.
Daß auf die vorsätzlich begangenen, den Strafsatz auch bestimmenden, strafbaren Handlungen eine mehr als einjährige (der insgesamt dreijährigen) Freiheitsstrafe entfällt, ergibt sich zwanglos aus deren vorliegender Bedeutung im Rahmen der Strafbemessung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.