Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4, 5, 5 a, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die nicht berechtigt ist.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 4, 5, 5, a, 9 Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die nicht berechtigt ist.
Die Verfahrensrüge (Z 4) macht geltend, daß über den in der Hauptverhandlung vom 27.September 1995 gestellten Antrag auf Einvernahme des Zeugen Sefi Az***** zum Beweis dafür, daß der Angeklagte "ungerechtfertigt von mehreren Leute belastet wird" nicht entschieden worden wäre.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) macht geltend, daß über den in der Hauptverhandlung vom 27.September 1995 gestellten Antrag auf Einvernahme des Zeugen Sefi Az***** zum Beweis dafür, daß der Angeklagte "ungerechtfertigt von mehreren Leute belastet wird" nicht entschieden worden wäre.
Abgesehen davon, daß der Beweisantrag in der wegen geänderter Senatszusammensetzung ex lege (§ 276 a StPO) neu durchgeführten Hauptverhandlung am 15.November 1995 nicht wiederholt wurde, sodaß es an der Beschwerdelegitimation mangelt (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 31, 32, 33), fehlt es zudem an der nötigen Konkretisierung des Beweisthemas. Außerdem betraf der in Rede stehende Antrag einen bloßen Erkundungsbeweis, zu dessen Stattgebung das Gericht auch bei ordnungsgemäßer Antragstellung nicht verhalten gewesen wäre.Abgesehen davon, daß der Beweisantrag in der wegen geänderter Senatszusammensetzung ex lege (Paragraph 276, a StPO) neu durchgeführten Hauptverhandlung am 15.November 1995 nicht wiederholt wurde, sodaß es an der Beschwerdelegitimation mangelt (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, E 31, 32, 33), fehlt es zudem an der nötigen Konkretisierung des Beweisthemas. Außerdem betraf der in Rede stehende Antrag einen bloßen Erkundungsbeweis, zu dessen Stattgebung das Gericht auch bei ordnungsgemäßer Antragstellung nicht verhalten gewesen wäre.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Erstgericht den erforderlichen Vorsatz bzw für die Gewerbsmäßigkeit die Absicht des Beschwerdeführers nicht "unstatthaft zu seinen Lasten vermutet", sondern im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung, somit der Prozeßordnung entsprechend, aus den aktenkonform festgestellten äußeren Umständen (Organisator internationalen Suchtgiftschmuggels durch mehrere Kuriere, wiederholte Bestimmungen zum Suchtgiftschmuggel, Suchtgiftmengen), richtig und insgesamt ausreichend begründet.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Erstgericht den erforderlichen Vorsatz bzw für die Gewerbsmäßigkeit die Absicht des Beschwerdeführers nicht "unstatthaft zu seinen Lasten vermutet", sondern im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung, somit der Prozeßordnung entsprechend, aus den aktenkonform festgestellten äußeren Umständen (Organisator internationalen Suchtgiftschmuggels durch mehrere Kuriere, wiederholte Bestimmungen zum Suchtgiftschmuggel, Suchtgiftmengen), richtig und insgesamt ausreichend begründet.
Dabei stützte sich das Erstgericht ua auf die Angaben des Josef F***** im Vorverfahren und zog daraus formell einwandfreie Schlüsse auch zum inneren Vorhaben des Beschwerdeführers.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der die Schuldsprüche tragenden Feststellungen aufzuzeigen. Die Tatrichter haben nämlich ihre Überlegungen, aus welchen Gründen sie den zuletzt entlastenden Aussagen des Jozef F***** keine Glaubwürdigkeit beimessen, unbedenklich mit dessen selbstbekundeter Angst begründet (US 7).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der die Schuldsprüche tragenden Feststellungen aufzuzeigen. Die Tatrichter haben nämlich ihre Überlegungen, aus welchen Gründen sie den zuletzt entlastenden Aussagen des Jozef F***** keine Glaubwürdigkeit beimessen, unbedenklich mit dessen selbstbekundeter Angst begründet (US 7).
Entgegen der die Mängelrüge teils wiederholenden Subsumtions- (Z 10) und Rechtsrüge (Z 9 lit a) hat das Erstgericht - wie bereits dargelegt - die jeweils erforderliche Form des inneren Vorhabens auch betreffend die Gewerbsmäßigkeit (US 6, 7 und 9) sowie hinsichtlich der "Übermenge" des Suchtgiftes (US 9) gar wohl festgestellt, sodaß der behauptete Feststellungsmangel nicht vorliegt.Entgegen der die Mängelrüge teils wiederholenden Subsumtions- (Ziffer 10,) und Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hat das Erstgericht - wie bereits dargelegt - die jeweils erforderliche Form des inneren Vorhabens auch betreffend die Gewerbsmäßigkeit (US 6, 7 und 9) sowie hinsichtlich der "Übermenge" des Suchtgiftes (US 9) gar wohl festgestellt, sodaß der behauptete Feststellungsmangel nicht vorliegt.
Unberechtigt ist auch der in der Strafzumessungsrüge (Z 11) behauptete Vorwurf eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot durch die Annahme des Erschwerungsgrundes der Tatwiederholung trotz angelasteter gewerbsmäßiger Begehung. Denn die Wiederholung strafbarer Handlungen kann auch bei gewerbsmäßiger Tatbegehung einen Erschwerungsgrund darstellen (vgl 12 Os 9/89, 11 Os 113, 114/93, 15 Os 16/95, 12 Os 54/95, 15 Os 61/96 und 15 Os 64/96).Unberechtigt ist auch der in der Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) behauptete Vorwurf eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot durch die Annahme des Erschwerungsgrundes der Tatwiederholung trotz angelasteter gewerbsmäßiger Begehung. Denn die Wiederholung strafbarer Handlungen kann auch bei gewerbsmäßiger Tatbegehung einen Erschwerungsgrund darstellen vergleiche 12 Os 9/89, 11 Os 113, 114/93, 15 Os 16/95, 12 Os 54/95, 15 Os 61/96 und 15 Os 64/96).
Auch ist eine Anstiftung nicht nur dann als erschwerend zu werten, wenn zumindest zwei andere Personen zur Tat bestimmt wurden.
Nicht aktengetreu sind die weiteren Beschwerdeausführungen, wonach über den abgesondert verfolgten Jozef F***** eine Wertersatzstrafe nach § 13 Abs 2 SGG verhängt worden sei und daher dem Beschwerdeführer nur eine anteilsmäßige Wertersatzstrafe aufzuerlegen gewesen wäre. Über Jozef F***** wurde nämlich überhaupt keine Wertersatzstrafe nach § 13 Abs 2 SGG verhängt (s Akt AZ 6 c Vr 5442/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, S 245 bis 247).Nicht aktengetreu sind die weiteren Beschwerdeausführungen, wonach über den abgesondert verfolgten Jozef F***** eine Wertersatzstrafe nach Paragraph 13, Absatz 2, SGG verhängt worden sei und daher dem Beschwerdeführer nur eine anteilsmäßige Wertersatzstrafe aufzuerlegen gewesen wäre. Über Jozef F***** wurde nämlich überhaupt keine Wertersatzstrafe nach Paragraph 13, Absatz 2, SGG verhängt (s Akt AZ 6 c römisch fünf r 5442/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, S 245 bis 247).
Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, daß der strafbestimmende Wertbetrag durch die festgestellte Suchtgiftmenge und deren Wert an sich schon hinreichend determiniert ist; hinsichtlich der unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften durchzuführenden (bloßen) Rechenoperationen wurde im Urteil ausdrücklich auf das Berechnungsblatt des Zollamtes Wien (ON 62) hingewiesen.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat.Die teils offenbar unbegründete, teils nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.