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Entscheidung 15 Os 16/95×

Entscheidung 15 Os 16/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os16/95

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Mag. Strieder, Dr. Mayrhofer und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rohrböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Constantin J* und andere wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Bandendiebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 3 und 130 (zweiter und vierter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Cornel T* gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4. November 1994, GZ 10 Vr 1675/94-26 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Cornel T* auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die rumänischen Staatsangehörigen Constatin J*, Sorin P*u und Cornel T* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Bandendiebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 3 und 130 zweiter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach haben die Genannten in der Nacht zum 27. September 1994 in Graz als Mitglieder einer Bande in zehn im Urteil einzeln angeführten Fällen Fahrräder und eine Hinterradfelge im Gesamtwert von ca 31.000 S, teils durch Aufbrechen von Sperrvorrichtungen gestohlen, wobei sie die teils durch Einbruch begangenen Diebstähle in der Absicht begingen, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB Freiheitsstrafen, und zwar über J* und P* in der Höhe von je 18 Monaten, über T* von 24 Monaten, wobei es bei J* und P* gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB einen Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von jeweils 12 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.

Es wertete bei der Strafbemessung bei allen Angeklagten als erschwerend die Tatwiederholungen, die verstärkte Tatbildmäßigkeit, hinsichtlich des Angeklagten T* auch dessen führende Tatbeteiligung, als mildernd hingegen das Geständnis, die Unbescholtenheit in Österreich, die teilweise Schadensgutmachung durch teilweise Sicherstellung der Beute und beim Angeklagten P* auch des Alter unter 21 Jahren.

Rechtliche Beurteilung

Nur der Angeklagte T* bekämpft das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter und dritter Fall StPO gestützt wird, sowie mit Berufung.

Den erstgenannten Nichtigkeitsgrund erblickt der Beschwerdeführer darin, daß das Erstgericht die Tatwiederholungen zu Unrecht als straferschwerend gewertet habe, weil dieser Umstand bereits die Anwendung des höheren Strafsatzes des Paragraph 130, StGB bestimme.

Dem Einwand kommt indes keine Berechtigung zu.

In der neueren Judikatur wurde - ausgehend davon, daß eine Tatwiederholung, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen dieser Qualifikation gehört (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 70, RN 6) und daher bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben kann - ausgesprochen, daß die Heranziehung des in Rede stehenden Erschwerungsgrundes auch bei Annahme der Gewerbsmäßigkeit möglich ist und demnach keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot darstellt (ÖJZ-LSK 1983/120; 11 Os 158/93; 11 Os 113,114/93; 15 Os 5/91; 11 Os 6/91; 12 Os 9/89; 12 Os 10/87 uam). Allerdings mag das Gewicht dieses Erschwerungsgrundes je nach Fallgestaltung als gering anzusetzen sein. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß selbst jener Teil der Judikatur (SSt 46/52 uam), der den Erschwerungsgrund der Tatwiederholung als in der Gewerbsmäßigkeit aufgehend ansah, dennoch stets die (vielfache) Tatwiederholung bei Beurteilung des Schuldgehaltes nach den allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB) als Grundlage für die Bemessung der Strafe heranzog (erneut SSt 46/52 im Entscheidungstext) und auch von dieser Position ausgehend die Wertung einer Tatwiederholung als Erschwerungsgrund nicht als Nichtigkeit iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO ansah (EvBl 1989/53 ua).

Urteilsnichtigkeit in der Bedeutung des dritten Falles des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO behauptet der Beschwerdeführer deswegen, weil das Erstgericht ihm die Gewährung bedingter oder zumindest teilbedingter Strafnachsicht gemäß Paragraphen 43, oder 43 a Absatz 3, StGB mit der Begründung verwehrt habe, daß er sowohl das Tatfahrzeug zur Verfügung stellte, als auch als Fahrer des zum Abtransport der Beute bestimmten Fahrzeugs diente und er darüber hinaus auf Grund seines Alters sowie wegen des den anderen zur Verfügung gestellten Tatwerkzeuges als Bandenchef einzustufen sei.

Damit zeigt der Beschwerdeführer allerdings keine Überschreitung des Ermessensspielraumes des Schöffengerichtes und demnach keine Nichtigkeit gemäß der geltend gemachten Strafzumessungsrüge auf (12 Os 125/94, 11 Os 136/94; Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 11, E 7, 21 uvam), sondern behauptet der Sache nach einen Berufungsgrund, über den im Rahmen der Berufungsentscheidung zu befinden sein wird.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen.

Gemäß Paragraph 285, i StPO ist der Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung zuständig.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Textnummer

E38336

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0150OS00016.9500.0309.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Dokumentnummer

JJT_19950309_OGH0002_0150OS00016_9500000_000

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