Der vom Angeklagten aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die in der Mängelrüge (Z 5) behauptete fehlende Begründung zur Entnahme des von Peter H***** auf das Konto der Tochter des Angeklagten einbezahlten Betrages von 29.069,13 Euro liegt angesichts der insoweit geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung vor der Polizei (AS 85), auf die das Erstgericht in der nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO gebotenen gedrängten Darstellung der Urteilsbegründung verwies (US 9), ebenso wenig vor wie die vorgebrachte Unvollständigkeit der Begründung in Bezug auf die die subjektive Tatseite leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers, insbesondere auch auf sein Vorbringen zu angeblichen Versäumnissen des Geschädigten, die einer Darlehenszuzählung entgegenstanden, setzten sich doch die Tatrichter mit der leugnenden Einlassung des Beschwerdeführers in hinreichender Weise auseinander, wobei sie die behaupteten Bemühungen des Beschwerdeführers bei ausländischen Investoren um eine Geschäftsabwicklung im Sinne des mit Peter H***** abgeschlossenen Vertrages als beweismäßig nicht gedeckte bloße Schutzbehauptung werteten (US 9).Der vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptete fehlende Begründung zur Entnahme des von Peter H***** auf das Konto der Tochter des Angeklagten einbezahlten Betrages von 29.069,13 Euro liegt angesichts der insoweit geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung vor der Polizei (AS 85), auf die das Erstgericht in der nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO gebotenen gedrängten Darstellung der Urteilsbegründung verwies (US 9), ebenso wenig vor wie die vorgebrachte Unvollständigkeit der Begründung in Bezug auf die die subjektive Tatseite leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers, insbesondere auch auf sein Vorbringen zu angeblichen Versäumnissen des Geschädigten, die einer Darlehenszuzählung entgegenstanden, setzten sich doch die Tatrichter mit der leugnenden Einlassung des Beschwerdeführers in hinreichender Weise auseinander, wobei sie die behaupteten Bemühungen des Beschwerdeführers bei ausländischen Investoren um eine Geschäftsabwicklung im Sinne des mit Peter H***** abgeschlossenen Vertrages als beweismäßig nicht gedeckte bloße Schutzbehauptung werteten (US 9).
Auf die weiteren Beschwerdeausführungen, mit denen inhaltlich Mängel der Sachverhaltsermittlung im Sinne einer Aufklärungsrüge (Z 5a) behauptet werden und Erhebungen zur Person des vom Angeklagten als Hintermann der Finanztransaktionen benannten N. S***** zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten, vom ihm angeblich geleisteten Depotvorauszahlung, zu der vom Zeugen H***** geforderten, aber nicht beigebrachten Bankgarantie und die Berücksichtigung der beim Angeklagten sichergestellten, aber von ihm im Akt nicht vorgefundenen (gleichwohl einliegenden; vgl AS 91 ff und ON 34) und angeblich Hinweise zu diesem Vorbringen bietenden Unterlagen reklamiert werden, war nicht weiter einzugehen, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, wodurch der Angeklagte bzw seine Verteidigerin an der Ausübung des Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (vgl Ratz WK-StPO § 281 Rz 480).Auf die weiteren Beschwerdeausführungen, mit denen inhaltlich Mängel der Sachverhaltsermittlung im Sinne einer Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) behauptet werden und Erhebungen zur Person des vom Angeklagten als Hintermann der Finanztransaktionen benannten N. S***** zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten, vom ihm angeblich geleisteten Depotvorauszahlung, zu der vom Zeugen H***** geforderten, aber nicht beigebrachten Bankgarantie und die Berücksichtigung der beim Angeklagten sichergestellten, aber von ihm im Akt nicht vorgefundenen (gleichwohl einliegenden; vergleiche AS 91 ff und ON 34) und angeblich Hinweise zu diesem Vorbringen bietenden Unterlagen reklamiert werden, war nicht weiter einzugehen, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, wodurch der Angeklagte bzw seine Verteidigerin an der Ausübung des Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (Paragraph 3, StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern vergleiche Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), mit der unzureichende Feststellungen zur Verwendung des vom Peter H***** auf das Konto der Tochter des Angeklagten einbezahlten Geldes sowie zur subjektiven Tatseite vorgebracht werden, geht nicht von den darauf abstellenden Urteilsannahmen (US 8 sowie US 6 ff) aus und verfehlt daher die prozessordnungsgemäße Ausführung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), mit der unzureichende Feststellungen zur Verwendung des vom Peter H***** auf das Konto der Tochter des Angeklagten einbezahlten Geldes sowie zur subjektiven Tatseite vorgebracht werden, geht nicht von den darauf abstellenden Urteilsannahmen (US 8 sowie US 6 ff) aus und verfehlt daher die prozessordnungsgemäße Ausführung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Über die noch unerledigte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft sowie über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§§ 285d Abs 2, 296 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Über die noch unerledigte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft sowie über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraphen 285 d, Absatz 2, 296, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.