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Entscheidung 13 Os 59/03×

Entscheidung 13 Os 59/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os59/03

Entscheidungsdatum

14.05.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wilhelm M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. Jänner 2003, GZ 124 Hv 149/02v-50, und über die Beschwerde des Angeklagten gegen die zugleich gefassten Beschlüsse gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird zurückgewiesen. Über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft sowie über die Berufung und Beschwerde des Angeklagten wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilhelm M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er in Wien gewerbsmäßigen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, indem er vorgab, ein redlicher Vertragspartner zu sein, Peter H***** zur Hingabe von Bargeldbeträgen, somit zu Handlungen verleitete, durch welche dieser an seinem Vermögen in einem 2.000 Euro übersteigenden Wert geschädigt wurde, und zwar:

1. am 31. Juli 2001 durch die Vorspiegelung, er könne einen ihm übergebenen Bargeldbetrag in ein amerikanisches Veranlagungsprogramm investieren, mit dem das Kapital in kurzer Zeit vermehrt werden würde, zur Hingabe von 400.000 S (= 29.069,13 Euro);

2. am 28. Februar 2002 durch die Vorspiegelung, er könne ihm ein Darlehen über 3,400.000 Euro verschaffen, dieser müsse jedoch zuvor einen Betrag von 2.000 Euro für Vertragserstellungs- und Anwaltskosten bezahlen, zur Hingabe eines Betrages von 2.000 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptete fehlende Begründung zur Entnahme des von Peter H***** auf das Konto der Tochter des Angeklagten einbezahlten Betrages von 29.069,13 Euro liegt angesichts der insoweit geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung vor der Polizei (AS 85), auf die das Erstgericht in der nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO gebotenen gedrängten Darstellung der Urteilsbegründung verwies (US 9), ebenso wenig vor wie die vorgebrachte Unvollständigkeit der Begründung in Bezug auf die die subjektive Tatseite leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers, insbesondere auch auf sein Vorbringen zu angeblichen Versäumnissen des Geschädigten, die einer Darlehenszuzählung entgegenstanden, setzten sich doch die Tatrichter mit der leugnenden Einlassung des Beschwerdeführers in hinreichender Weise auseinander, wobei sie die behaupteten Bemühungen des Beschwerdeführers bei ausländischen Investoren um eine Geschäftsabwicklung im Sinne des mit Peter H***** abgeschlossenen Vertrages als beweismäßig nicht gedeckte bloße Schutzbehauptung werteten (US 9).

Auf die weiteren Beschwerdeausführungen, mit denen inhaltlich Mängel der Sachverhaltsermittlung im Sinne einer Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) behauptet werden und Erhebungen zur Person des vom Angeklagten als Hintermann der Finanztransaktionen benannten N. S***** zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten, vom ihm angeblich geleisteten Depotvorauszahlung, zu der vom Zeugen H***** geforderten, aber nicht beigebrachten Bankgarantie und die Berücksichtigung der beim Angeklagten sichergestellten, aber von ihm im Akt nicht vorgefundenen (gleichwohl einliegenden; vergleiche AS 91 ff und ON 34) und angeblich Hinweise zu diesem Vorbringen bietenden Unterlagen reklamiert werden, war nicht weiter einzugehen, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, wodurch der Angeklagte bzw seine Verteidigerin an der Ausübung des Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (Paragraph 3, StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern vergleiche Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), mit der unzureichende Feststellungen zur Verwendung des vom Peter H***** auf das Konto der Tochter des Angeklagten einbezahlten Geldes sowie zur subjektiven Tatseite vorgebracht werden, geht nicht von den darauf abstellenden Urteilsannahmen (US 8 sowie US 6 ff) aus und verfehlt daher die prozessordnungsgemäße Ausführung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Über die noch unerledigte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft sowie über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraphen 285 d, Absatz 2, 296, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E69892 13Os59.03

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖJZ-LSK 2003/205 = RZ 2003,259 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00059.03.0514.000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20030514_OGH0002_0130OS00059_0300000_000

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