Bereits bei der nichtöffentlichen Beratung hat sich gezeigt, dass der aus Z 5, 5a, 9 lit a und b, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon infolge Untauglichkeit des Gegenstands, an dem die zu III/1 genannte Tat begangen wurde, aus Z 9 lit a Berechtigung zukommt (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO).Bereits bei der nichtöffentlichen Beratung hat sich gezeigt, dass der aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und b, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon infolge Untauglichkeit des Gegenstands, an dem die zu III/1 genannte Tat begangen wurde, aus Ziffer 9, Litera a, Berechtigung zukommt (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO).
Der Versuch und die Beteiligung daran sind nämlich nach § 15 Abs 3 StGB nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war. Nach den (ohne konzise Ausrichtung auf die Subsumtion der Handlungen des Angeklagten unter die in Betracht kommenden Tatbestände getroffenen, mithin anstelle einer gedrängten Konstatierung der rechtlich entscheidenden Tatsachen eine Fülle krimineller Aktivitäten verschiedener Einzelpersonen und Tätergruppen aneinander reihenden) Urteilsfeststellungen wurde das zu III/1 genannte, nach Einlangen in P***** für den Verkauf in Kroatien und Serbien bestimmte Cocain auf dem Transportweg von Peru nach Graz in den USA zur Gänze sichergestellt, worauf die Frachtcontainer wieder versiegelt wurden. Demnach enthielten die Container, deren Inhalt der Angeklagte nach Auffassung der Tatrichter zum Zweck des Inverkehrsetzens kontrollieren sollte, kein Suchtgift mehr, „an dem" das Inverkehrsetzen hätte begangen werden können. In Ermangelung des gesetzlich benannten Mittels war Inverkehrsetzen von Suchtgift daher unter keinen Umständen möglich (s die - Suchtgift betreffende - Entscheidung 13 Os 45/86, SSt 57/81 = EvBl 1987/5 = RZ 1986/77 [verst Senat], RIS-Justiz RS0087720 [wobei beide Entscheidungen, auf die der verstärkte Senat unter Hinweis auf die Möglichkeit, den Gegenstand „bloß mittels einer geringfügigen Modifikation der Tatumstände gewissermaßen ins Spiel zu bringen" verweist, übrigens - hier nicht vorliegende - unmittelbar am Tatort zur Tatzeit gegebene Möglichkeiten betreffen]; vgl auch RIS-Justiz RS0119084; Fuchs AT I6 30/28 ff; Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 73 ff; dagegen 12 Os 75/99, welche Entscheidung das Problem zwar - allerdings ohne Auseinandersetzung mit 13 Os 45/86 - ausdrücklich der „Art der Handlung", nicht „dem Gegenstand, an dem die Handlung begangen wurde" zuordnet, die Bestätigung des Schuldspruchs jedoch im Ergebnis auch darauf stützt, dass der Angeklagte zu einem Zeitpunkt als er tatsächlich noch über das Suchtgift verfügte, einen Tatbeitrag geleistet hat).Der Versuch und die Beteiligung daran sind nämlich nach Paragraph 15, Absatz 3, StGB nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war. Nach den (ohne konzise Ausrichtung auf die Subsumtion der Handlungen des Angeklagten unter die in Betracht kommenden Tatbestände getroffenen, mithin anstelle einer gedrängten Konstatierung der rechtlich entscheidenden Tatsachen eine Fülle krimineller Aktivitäten verschiedener Einzelpersonen und Tätergruppen aneinander reihenden) Urteilsfeststellungen wurde das zu III/1 genannte, nach Einlangen in P***** für den Verkauf in Kroatien und Serbien bestimmte Cocain auf dem Transportweg von Peru nach Graz in den USA zur Gänze sichergestellt, worauf die Frachtcontainer wieder versiegelt wurden. Demnach enthielten die Container, deren Inhalt der Angeklagte nach Auffassung der Tatrichter zum Zweck des Inverkehrsetzens kontrollieren sollte, kein Suchtgift mehr, „an dem" das Inverkehrsetzen hätte begangen werden können. In Ermangelung des gesetzlich benannten Mittels war Inverkehrsetzen von Suchtgift daher unter keinen Umständen möglich (s die - Suchtgift betreffende - Entscheidung 13 Os 45/86, SSt 57/81 = EvBl 1987/5 = RZ 1986/77 [verst Senat], RIS-Justiz RS0087720 [wobei beide Entscheidungen, auf die der verstärkte Senat unter Hinweis auf die Möglichkeit, den Gegenstand „bloß mittels einer geringfügigen Modifikation der Tatumstände gewissermaßen ins Spiel zu bringen" verweist, übrigens - hier nicht vorliegende - unmittelbar am Tatort zur Tatzeit gegebene Möglichkeiten betreffen]; vergleiche auch RIS-Justiz RS0119084; Fuchs AT I6 30/28 ff; Hager/Massauer in WK2 Paragraphen 15, 16, Rz 73 ff; dagegen 12 Os 75/99, welche Entscheidung das Problem zwar - allerdings ohne Auseinandersetzung mit 13 Os 45/86 - ausdrücklich der „Art der Handlung", nicht „dem Gegenstand, an dem die Handlung begangen wurde" zuordnet, die Bestätigung des Schuldspruchs jedoch im Ergebnis auch darauf stützt, dass der Angeklagte zu einem Zeitpunkt als er tatsächlich noch über das Suchtgift verfügte, einen Tatbeitrag geleistet hat).
Dazu kommt übrigens, dass der Angeklagte nach den Urteilsannahmen für die Abnehmerseite tätig wurde und gleichzeitig - durch die zu III/1, zur Last gelegte Tat - an der versuchten Inverkehrsetzung des Suchtgiftes an die eigene Tätergruppe (somit an sich selbst) unmittelbar mitgewirkt haben soll, zumal er zunächst alleine - als Vertrauensperson der serbisch-kroatischen Vereinigung (US 34) - das Suchtgift aus dem Container ausbauen und dessen Qualität überprüfen sollte (US 4, 31, 34, 37).
Wer allerdings ein Suchtgift in einer großen Menge nur an sich bringt, begeht dadurch entweder das Vergehen nach § 27 Abs 1 erster Fall SMG oder jenes nach § 28 Abs 1 erster Fall SMG, nicht aber - echt ideell konkurrierend - das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG als Beitragstäter (RIS-Justiz RS0118879). Feststellungen über die in Betreff nachfolgend weiteren Inverkehrsetzens für strafbare Beteiligung (§ 12 dritter Fall StGB) erforderliche Ausführungsnähe (§ 15 Abs 2 StGB) sind dem Urteil ebenfalls nicht zu entnehmen (vgl dazu RIS-Justiz RS0087806; instruktiv Fuchs AT I6 29/21 ff).Wer allerdings ein Suchtgift in einer großen Menge nur an sich bringt, begeht dadurch entweder das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster Fall SMG oder jenes nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Fall SMG, nicht aber - echt ideell konkurrierend - das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG als Beitragstäter (RIS-Justiz RS0118879). Feststellungen über die in Betreff nachfolgend weiteren Inverkehrsetzens für strafbare Beteiligung (Paragraph 12, dritter Fall StGB) erforderliche Ausführungsnähe (Paragraph 15, Absatz 2, StGB) sind dem Urteil ebenfalls nicht zu entnehmen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0087806; instruktiv Fuchs AT I6 29/21 ff).
Da der zu III/2 ergangene Schuldspruch wegen des Verbrechens der Kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall StGB auf der Begehung just der zu III/1 genannten Tat fußt (§ 278a iVm § 278 Abs 3 erster Fall StGB), ohne dass den Entscheidungsgründen klare Feststellungen zu einer Beteiligung des Angeklagten an den Aktivitäten einer unternehmensähnlichen Verbindung im Sinn des § 278a StGB im Wissen um eine solcherart bewirkte Förderung der Vereinigung oder ihrer Straftaten (vgl US 38) zu entnehmen wären, zieht die Aufhebung des zu III/1 ergangenen Schuldspruchs auch die Beseitigung dieses Schuldspruchs (III/2) nach sich.Da der zu III/2 ergangene Schuldspruch wegen des Verbrechens der Kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, zweiter Fall StGB auf der Begehung just der zu III/1 genannten Tat fußt (Paragraph 278 a, in Verbindung mit Paragraph 278, Absatz 3, erster Fall StGB), ohne dass den Entscheidungsgründen klare Feststellungen zu einer Beteiligung des Angeklagten an den Aktivitäten einer unternehmensähnlichen Verbindung im Sinn des Paragraph 278 a, StGB im Wissen um eine solcherart bewirkte Förderung der Vereinigung oder ihrer Straftaten vergleiche US 38) zu entnehmen wären, zieht die Aufhebung des zu III/1 ergangenen Schuldspruchs auch die Beseitigung dieses Schuldspruchs (III/2) nach sich.
Im nachfolgenden Rechtsgang wären im Fall erneuten Schuldspruchs wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation subsumtionstaugliche Feststellungen auch zum Tatbestandsmerkmal einer größeren Zahl von Personen und eine mängelfreie Fundierung der bislang weitgehend (vgl aber US 37 unten) begründungslos konstatierten Maßnahmen zur Abschirmung gegen Strafverfolgungsmaßnahmen unverzichtbar (vgl dazu Plöchl in WK2 § 278a Rz 7, 22, 28; § 278 Rz 40).Im nachfolgenden Rechtsgang wären im Fall erneuten Schuldspruchs wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation subsumtionstaugliche Feststellungen auch zum Tatbestandsmerkmal einer größeren Zahl von Personen und eine mängelfreie Fundierung der bislang weitgehend vergleiche aber US 37 unten) begründungslos konstatierten Maßnahmen zur Abschirmung gegen Strafverfolgungsmaßnahmen unverzichtbar vergleiche dazu Plöchl in WK2 Paragraph 278 a, Rz 7, 22, 28; Paragraph 278, Rz 40).
Erinnert sei abschließend erneut daran, dass die Entscheidungsgründe den Prozessstoff nicht (wie vorliegend über weite Strecken) bloß undifferenziert wiederzugeben, sondern einerseits die für die Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen der - mit Blick auf die Tatbestandsformulierungen zu definierenden (vgl dagegen vorliegend zB die Feststellung der subjektiven Tatseite auch hinsichtlich der nach § 278a StGB nicht entscheidenden Ausrichtung der Verbindung auf „groß angelegten Schmuggel sowohl echter als auch gefälschter Zigaretten" in US 38) - entscheidenden Tatsachen erforderlichen Feststellungen knapp und mit Bestimmtheit zu treffen und andererseits die dafür herangezogenen Teile des Prozessstoffs - gedrängt (vgl § 270 Abs 2 Z 5 StPO) - beweiswürdigend (also nicht bloß erzählend) darzustellen haben (vgl Ratz, Häufige Kritikpunkte an Urteilen und staatsanwaltlichen Rechtsmitteln aus der Sicht eines OGH-Richters, RZ 2003, 194; zur Fallnormbildung ders, WK-StPO § 281 Rz 4).Erinnert sei abschließend erneut daran, dass die Entscheidungsgründe den Prozessstoff nicht (wie vorliegend über weite Strecken) bloß undifferenziert wiederzugeben, sondern einerseits die für die Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen der - mit Blick auf die Tatbestandsformulierungen zu definierenden vergleiche dagegen vorliegend zB die Feststellung der subjektiven Tatseite auch hinsichtlich der nach Paragraph 278 a, StGB nicht entscheidenden Ausrichtung der Verbindung auf „groß angelegten Schmuggel sowohl echter als auch gefälschter Zigaretten" in US 38) - entscheidenden Tatsachen erforderlichen Feststellungen knapp und mit Bestimmtheit zu treffen und andererseits die dafür herangezogenen Teile des Prozessstoffs - gedrängt vergleiche Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) - beweiswürdigend (also nicht bloß erzählend) darzustellen haben vergleiche Ratz, Häufige Kritikpunkte an Urteilen und staatsanwaltlichen Rechtsmitteln aus der Sicht eines OGH-Richters, RZ 2003, 194; zur Fallnormbildung ders, WK-StPO Paragraph 281, Rz 4).