Gründe:
Haydar D***** wurde einer jeweils unbestimmten Anzahl von Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A) sowie von Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs 1 StGB (B) und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 (zu ergänzen: Z 1) StGB schuldig erkannt.Haydar D***** wurde einer jeweils unbestimmten Anzahl von Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (A) sowie von Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB (B) und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, (zu ergänzen: Ziffer eins,) StGB schuldig erkannt.
Danach hat er „in Wien zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten in den Jahren 1990 bis 1998 in vielfachen Angriffen"
A. an nachgenannten unmündigen Personen außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen oder von diesen Personen an sich vornehmen lassen, und zwar indem, erA. an nachgenannten unmündigen Personen außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen oder von diesen Personen an sich vornehmen lassen, und zwar indem, er
1. die am 13. Februar 1985 geborene Andrea K***** „in zahlreichen Angriffen" auszog, sich auf sie legte, seinen Penis an ihrer Vagina rieb und sie wiederholt erfolgreich aufforderte, seinen Penis mit dem Mund zu berühren;
2. die am 15. Juli 1984 geborene Michaela D***** „in zumindest sechs bis sieben Angriffen auf seinen entblößten Penis setzte oder mit ihm von hinten zwischen ihre Oberschenkel schob und ihn an ihrer Scheide rieb";
3. der am 13. Februar 1985 geborenen Andrea K***** „wiederholt ihre Vagina abgriff und küsste, massierte oder schleckte, ihre Hand nahm und damit seinen Penis massierte, sie festhielt und seinen Penis an ihrem Körper rieb";
4. die am 18. August 1988 geborene Sandra K*****, während er auf dem Rücken lag, an den Hüften packte, festhielt und auf seinen Penis drückte;
5. die am 25. September 1987 geborene Lydia D*****, während er auf dem Rücken lag, an den Hüften packte, festhielt und auf seinen Penis drückte, sie im Bett liegend von hinten festhielt und seinen erregten Penis an ihren Körper presste, in den Schambereich zwickte und hinter ihr in der Badewanne sitzend seinen Penis an ihrem Körper rieb;
6. seinen Penis an einem Oberschenkel der am 15. Juli 1984 geborenen Michaela D***** rieb, ihre Scheide intensiv betastete, ihre Hand nahm und damit seinen Penis berührte;
B. eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er sich in Gegenwart und vor den Augen der am 13. Februar 1985 geborenen Andrea K***** sowie der am 25. September 1987 geborenen Lydia D***** „wiederholt selbst befriedigte";
C. „durch die oben in A. und B. (zu ergänzen: hinsichtlich Michaela und Lydia D*****) angeführten Tathandlungen an (richtig: mit) seinen minderjährigen Kindern eine geschlechtliche Handlung vorgenommen".