Die Rechtsrüge schlägt nicht durch.
Ob einer bestimmten Äußerung die Bedeutung einer gefährlichen Drohung im Sinn des § 74 Z. 5 StGB zukommt, ist an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Anlegung eines objektiven Beurteilungsmaßstabs zu prüfen. Nach den Urteilsfeststellungen stellte der Beschwerdeführer dem Bedrohten für den Fall der Nichterfüllung seiner Forderung in Aussicht, die Wohnungstür einzutreten, aus der Wohnung eine Baustelle und alle kalt zu machen. Bei Lösung der (als Rechtsfrage objektiv zu beurteilenden) Eignung einer Drohung (LSK. 1982/3), begründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Z. 5 StGB), kommt es entgegen der vom Beschwerdeführer ersichtlich vertretenen Auffassung nicht darauf an, ob bei dem Bedrohten wirklich Besorgnisse erweckt wurden, sondern vielmehr darauf, ob dieser bei unbefangener Betrachtung der Situation, in der die zu beurteilende Äußerung fällt, eine Verwirklichung des angedrohten übels erwarten und den Eindruck gewinnen konnte, der Angeklagte sei willens und in der Lage, die von ihm in seiner Drohung in Aussicht gestellten nachteiligen Folgen auch tatsächlich herbeizuführen.Ob einer bestimmten Äußerung die Bedeutung einer gefährlichen Drohung im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB zukommt, ist an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Anlegung eines objektiven Beurteilungsmaßstabs zu prüfen. Nach den Urteilsfeststellungen stellte der Beschwerdeführer dem Bedrohten für den Fall der Nichterfüllung seiner Forderung in Aussicht, die Wohnungstür einzutreten, aus der Wohnung eine Baustelle und alle kalt zu machen. Bei Lösung der (als Rechtsfrage objektiv zu beurteilenden) Eignung einer Drohung (LSK. 1982/3), begründete Besorgnisse einzuflößen (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB), kommt es entgegen der vom Beschwerdeführer ersichtlich vertretenen Auffassung nicht darauf an, ob bei dem Bedrohten wirklich Besorgnisse erweckt wurden, sondern vielmehr darauf, ob dieser bei unbefangener Betrachtung der Situation, in der die zu beurteilende Äußerung fällt, eine Verwirklichung des angedrohten übels erwarten und den Eindruck gewinnen konnte, der Angeklagte sei willens und in der Lage, die von ihm in seiner Drohung in Aussicht gestellten nachteiligen Folgen auch tatsächlich herbeizuführen.
Angesichts des Wortlauts und Sinngehalts der Äußerungen des Angeklagten und unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen diese gefallen sind wurde deren (objektive) Eignung als gefährliche Drohung (§ 74 Z. 5 StGB) rechtsrichtig bejaht. Aus dem Zweck der Drohung (Herausgabe der Uhr), den der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen erreichen wollte, erhellt ihre (vom Beschwerdeführer fälschlich vermißte) Ernstlichkeit. Der Beschwerdeauffassung zuwider setzt das Delikt der Nötigung keineswegs voraus, daß der Täter das angedrohte übel verwirklichen will. Es genügt, daß er nach seinen Vorstellungen beim Bedrohten diesen Eindruck erwecken will.Angesichts des Wortlauts und Sinngehalts der Äußerungen des Angeklagten und unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen diese gefallen sind wurde deren (objektive) Eignung als gefährliche Drohung (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) rechtsrichtig bejaht. Aus dem Zweck der Drohung (Herausgabe der Uhr), den der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen erreichen wollte, erhellt ihre (vom Beschwerdeführer fälschlich vermißte) Ernstlichkeit. Der Beschwerdeauffassung zuwider setzt das Delikt der Nötigung keineswegs voraus, daß der Täter das angedrohte übel verwirklichen will. Es genügt, daß er nach seinen Vorstellungen beim Bedrohten diesen Eindruck erwecken will.
Mit seinen gegen die Urteilsannahme der Ernstlichkeit der Drohung gerichtete Beschwerdeausführungen vermag der Nichtigkeitswerber aber auch keinen Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z. 5 StPO) aufzuzeigen, ist doch der dazu vom Erstgericht aus dem Verhalten des Angeklagten, insbesondere aus dem Wortlaut seiner Äußerungen, gezogene Schluß auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar und erschien die Verwirklichungsmöglichkeit der Drohung sogar dem schwer beunruhigten B sen. keineswegs undenkbar, wobei aber eine Drohung mit dem Tod (§ 106 Abs 1 StGB) vorliegend gar nicht angenommen wurde. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Wortlaut der Äußerungen in Verbindung mit seinem Tatverhalten andere, seiner (die Ernstlichkeit der Drohung leugnenden) Verantwortung in der Hauptverhandlung entsprechende und demnach für ihn günstigere Schlußfolgerungen gezogen wissen will, stellt sein Vorbringen einen unzulässigen und demnach unbeachtlichen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung dar. Der Nichtigkeitsbeschwerde war damit ein Erfolg zu versagen. Deren Erledigung gab jedoch gemäß § 290 Abs 1 StPOMit seinen gegen die Urteilsannahme der Ernstlichkeit der Drohung gerichtete Beschwerdeausführungen vermag der Nichtigkeitswerber aber auch keinen Begründungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) aufzuzeigen, ist doch der dazu vom Erstgericht aus dem Verhalten des Angeklagten, insbesondere aus dem Wortlaut seiner Äußerungen, gezogene Schluß auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar und erschien die Verwirklichungsmöglichkeit der Drohung sogar dem schwer beunruhigten B sen. keineswegs undenkbar, wobei aber eine Drohung mit dem Tod (Paragraph 106, Absatz eins, StGB) vorliegend gar nicht angenommen wurde. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Wortlaut der Äußerungen in Verbindung mit seinem Tatverhalten andere, seiner (die Ernstlichkeit der Drohung leugnenden) Verantwortung in der Hauptverhandlung entsprechende und demnach für ihn günstigere Schlußfolgerungen gezogen wissen will, stellt sein Vorbringen einen unzulässigen und demnach unbeachtlichen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung dar. Der Nichtigkeitsbeschwerde war damit ein Erfolg zu versagen. Deren Erledigung gab jedoch gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO
Anlaß, die im Spruch genannte Haft, die der Angeklagte im Verfahren des Jugendgerichtshofs Wien (AZ. 20 U 181/82) erlitten und die in diesem Verfahren (ausgenommen die Zeitspanne zwischen Urteilsfällung und Enthaftung) zwar (gemäß § 38 StGB) berücksichtigt worden ist, aber zufolge Gewährung bedingter Strafnachsicht noch zu keiner Kürzung einer Strafe geführt hat (siehe Mayerhofer/Rieder E.Nr. 33 zu § 38 StGB) gemäß § 38 Abs 1 Z. 2 StGB auch im vorliegenden Verfahren anzurechnen.Anlaß, die im Spruch genannte Haft, die der Angeklagte im Verfahren des Jugendgerichtshofs Wien (AZ. 20 U 181/82) erlitten und die in diesem Verfahren (ausgenommen die Zeitspanne zwischen Urteilsfällung und Enthaftung) zwar (gemäß Paragraph 38, StGB) berücksichtigt worden ist, aber zufolge Gewährung bedingter Strafnachsicht noch zu keiner Kürzung einer Strafe geführt hat (siehe Mayerhofer/Rieder E.Nr. 33 zu Paragraph 38, StGB) gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB auch im vorliegenden Verfahren anzurechnen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten eine fünfmonatige Freiheitsstrafe und wertete dabei als erschwerend eine Raubvortat des Angeklagten, als mildernd hingegen dessen einem Geständnis nahekommende Aussage, den Umstand, daß die Tat beim Versuch geblieben ist und die Tatbegehung vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs.
Die eine Strafherabsetzung begehrende Berufung des Angeklagten ist im Recht.
Denn, wenngleich der Berufungswerber keine weiteren Milderungsgründe nennt und die Drohung - entgegen seiner Ansicht - keineswegs unbedeutend war, so wäre doch bei gemeinsamer Aburteilung der gegenständlichen Straftat mit dem vom 6.Juni 1980 bis 24.März 1982 begangenen Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, weswegen der Angeklagte in dem bereits zur Begründung der amtswegigen Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO genannten Verfahren des Jugendgerichtshofs Wien, am 29. März 1982 (rechtskräftig) zu einer sechswöchigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, eine Strafe in der Dauer von insgesamt sechs Monaten dem Schuld- und Unrechtsgehalt gerecht gewesen.Denn, wenngleich der Berufungswerber keine weiteren Milderungsgründe nennt und die Drohung - entgegen seiner Ansicht - keineswegs unbedeutend war, so wäre doch bei gemeinsamer Aburteilung der gegenständlichen Straftat mit dem vom 6.Juni 1980 bis 24.März 1982 begangenen Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB, weswegen der Angeklagte in dem bereits zur Begründung der amtswegigen Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO genannten Verfahren des Jugendgerichtshofs Wien, am 29. März 1982 (rechtskräftig) zu einer sechswöchigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, eine Strafe in der Dauer von insgesamt sechs Monaten dem Schuld- und Unrechtsgehalt gerecht gewesen.
Die (Zusatz-) Strafe war demgemäß herabzusetzen.