Rechtssatz RS0091626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091626
Entscheidungsdatum
24.02.1983
Rechtssatz
Eine Vorhaft ist auch dann (nochmals) anzurechnen, wenn sie in einem anderen, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Verfahren bereits auf eine bedingte nachgesehene Freiheitsstrafe angerechnet wurde und damit noch zu keiner Kürzung einer Strafzeit geführt hat.Eine Vorhaft ist auch dann (nochmals) anzurechnen, wenn sie in einem anderen, im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Verfahren bereits auf eine bedingte nachgesehene Freiheitsstrafe angerechnet wurde und damit noch zu keiner Kürzung einer Strafzeit geführt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0091626
Dokumentnummer
JJR_19830224_OGH0002_0130OS00006_8300000_001