Gründe:
Der am 14.Dezember 1942 geborene Bundesbeamte Oberrevident Franz A wurde des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs. 2 StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien als leitendes Bauaufsichtsorgan der BUNDESGEBöUDEVERW*** I für die pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften von Margarete D Vermögensvorteile, und zwar am 27.Juli (richtig: Juni; siehe Bd. I S. 157) 1979 14.200 S und am 31.Oktober 1979 4.300 S angenommen. Eine Verurteilung zur Zahlung eines dem Wert der Zuwendungen entsprechenden Geldbetrags erachtete das Schöffengericht - ohne förmliche Abweisung des darauf abzielenden Antrags der Anklagebehörde (ON. 3) -Der am 14.Dezember 1942 geborene Bundesbeamte Oberrevident Franz A wurde des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach Paragraph 304, Absatz 2, StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien als leitendes Bauaufsichtsorgan der BUNDESGEBöUDEVERW*** römisch eins für die pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften von Margarete D Vermögensvorteile, und zwar am 27.Juli (richtig: Juni; siehe Bd. römisch eins S. 157) 1979 14.200 S und am 31.Oktober 1979 4.300 S angenommen. Eine Verurteilung zur Zahlung eines dem Wert der Zuwendungen entsprechenden Geldbetrags erachtete das Schöffengericht - ohne förmliche Abweisung des darauf abzielenden Antrags der Anklagebehörde (ON. 3) -
für unzulässig.
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft begehrt aus der Z. 11, ihrem Verfallsantrag (§ 20 Abs. 2 StGB.) stattzugeben.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft begehrt aus der Ziffer 11,, ihrem Verfallsantrag (Paragraph 20, Absatz 2, StGB.) stattzugeben.
Zur Beschwerde des Angeklagten:
Als Begründungsmangel (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.) wird gerügt, daß das Erstgericht sich nicht mit auf eine psychotische Störung der Margarete D hinweisenden Eintragungen in deren Kassenbüchern auseinandergesetzt und nicht zureichend begründet habe, weshalb andere - den Angeklagten belastende - Eintragungen 'in Phasen, in welchen keine Depressionen vorlagen, erfolgt sein sollten' (Bd. II S. 5).Als Begründungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.) wird gerügt, daß das Erstgericht sich nicht mit auf eine psychotische Störung der Margarete D hinweisenden Eintragungen in deren Kassenbüchern auseinandergesetzt und nicht zureichend begründet habe, weshalb andere - den Angeklagten belastende - Eintragungen 'in Phasen, in welchen keine Depressionen vorlagen, erfolgt sein sollten' (Bd. römisch zwei S. 5).
Der Beschwerde ist einzuräumen, daß mehrere Kassenbucheintragungen als Ausdruck einer geistigen Störung der Margarete D aufgefaßt werden könnten (siehe die Eintragungen vom 3.Juni 1976, Bd. I S. 33, vom 30.Mai 1978, Bd. I S. 109, vom 5.Dezember 1979, Bd. I S. 189). Diese Buchungen fallen aber zeitlich nicht mit den den Rechtsmittelwerber belastenden Eintragungen vom 27.Juni 1979 und 31.Oktober 1979 (Bd. I S. 157 und S. 177) zusammen. Die Urteilsannahme, daß die den Angeklagten belastenden Buchungen nicht auf eine Geisteskrankheit der Margarete D zurückzuführen sind, wurde vom Erstgericht aus dem phasenweisen Ablauf ihrer affektiven Psychose, aus dem Fehlen von Wahnäußerungen und Amnesien (in den Krankheitsintervallen) sowie aus der regelmäßigen Wiederholung der Eintragungen von Schmiergeldzahlungen, welche gegen einen Zusammenhang dieser Eintragungen mit (nach dem Akteninhalt nicht mit gleicher Regelmäßigkeit auftretenden) Depressionsphasen sprechen, abgeleitet (Bd. I S. 524). Diese Begründung ist weder (zufolge Unvereinbarkeit mit Denkgesetzen oder Erfahrungsgrundsätzen) unzureichend noch (mangels Erörterung wesentlicher gegenteiliger Verfahrensergebnisse) unvollständig. Angesichts der Verpflichtung des Gerichts zu einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.) bedurfte es auch eines Eingehens auf den Inhalt der bedenklichen Eintragungen (vom 3.Juni 1976, 30.Mai 1978 und 5.Dezember 1979) gar nicht.Der Beschwerde ist einzuräumen, daß mehrere Kassenbucheintragungen als Ausdruck einer geistigen Störung der Margarete D aufgefaßt werden könnten (siehe die Eintragungen vom 3.Juni 1976, Bd. römisch eins S. 33, vom 30.Mai 1978, Bd. römisch eins S. 109, vom 5.Dezember 1979, Bd. römisch eins S. 189). Diese Buchungen fallen aber zeitlich nicht mit den den Rechtsmittelwerber belastenden Eintragungen vom 27.Juni 1979 und 31.Oktober 1979 (Bd. römisch eins S. 157 und S. 177) zusammen. Die Urteilsannahme, daß die den Angeklagten belastenden Buchungen nicht auf eine Geisteskrankheit der Margarete D zurückzuführen sind, wurde vom Erstgericht aus dem phasenweisen Ablauf ihrer affektiven Psychose, aus dem Fehlen von Wahnäußerungen und Amnesien (in den Krankheitsintervallen) sowie aus der regelmäßigen Wiederholung der Eintragungen von Schmiergeldzahlungen, welche gegen einen Zusammenhang dieser Eintragungen mit (nach dem Akteninhalt nicht mit gleicher Regelmäßigkeit auftretenden) Depressionsphasen sprechen, abgeleitet (Bd. römisch eins S. 524). Diese Begründung ist weder (zufolge Unvereinbarkeit mit Denkgesetzen oder Erfahrungsgrundsätzen) unzureichend noch (mangels Erörterung wesentlicher gegenteiliger Verfahrensergebnisse) unvollständig. Angesichts der Verpflichtung des Gerichts zu einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO.) bedurfte es auch eines Eingehens auf den Inhalt der bedenklichen Eintragungen (vom 3.Juni 1976, 30.Mai 1978 und 5.Dezember 1979) gar nicht.
Der Vorwurf, die Rechnungsbeträge, welche die Grundlage für die Auszahlung einer zehnprozentigen 'Provision' bildeten, seien willkürlich herausgegriffen und addiert worden, erweist sich als unberechtigt: Wie in den Urteilsgründen (Bd. I S. 521 und 522) zutreffend ausgeführt, ist der Zusammenhang zwischen den Eintragungen der inkriminierten Zuwendungen und bestimmten, an die BUNDESGEBöUDEVER-W*** gelegten Rechnungen von Margarete D selbst dadurch kenntlich gemacht worden, daß sie auf den diese Zuwendungen betreffenden Schmierzetteln (Bd. I S. 269, 271) teils die eigene Rechnungsnummer, teils die Gebarungsfallnummer der BUNDESGEBöUDEVERW*** vermerkt hat. In diesen privaten Aufzeichnungen sind zudem sowohl der jeweilige Rechnungsbetrag (ohne Mehrwertsteuer) als auch die Höhe der Zahlung an den Angeklagten festgehalten; der rechnerische Zusammenhang zwischen den korrespondierenden Beträgen (die 'Provision' entspricht jeweils 10 % der auf volle Tausenderbeträge aufgerundeten Rechnungssumme) ist auch für den buchhalterischen Laien unschwer erkennbar. Die Motive der Margarete D für die Bezahlung einer Provision an den Angeklagten gerade in dieser prozentuellen Höhe bedürfen - ungeachtet des in der Beschwerde hervorgehobenen Umstands, daß nach den Urteilsfeststellungen ranghöhere Beamte mit geringeren Anteilen an der Rechnungssumme bedacht worden sein sollen (Bd. II S. 6) -Der Vorwurf, die Rechnungsbeträge, welche die Grundlage für die Auszahlung einer zehnprozentigen 'Provision' bildeten, seien willkürlich herausgegriffen und addiert worden, erweist sich als unberechtigt: Wie in den Urteilsgründen (Bd. römisch eins S. 521 und 522) zutreffend ausgeführt, ist der Zusammenhang zwischen den Eintragungen der inkriminierten Zuwendungen und bestimmten, an die BUNDESGEBöUDEVER-W*** gelegten Rechnungen von Margarete D selbst dadurch kenntlich gemacht worden, daß sie auf den diese Zuwendungen betreffenden Schmierzetteln (Bd. römisch eins S. 269, 271) teils die eigene Rechnungsnummer, teils die Gebarungsfallnummer der BUNDESGEBöUDEVERW*** vermerkt hat. In diesen privaten Aufzeichnungen sind zudem sowohl der jeweilige Rechnungsbetrag (ohne Mehrwertsteuer) als auch die Höhe der Zahlung an den Angeklagten festgehalten; der rechnerische Zusammenhang zwischen den korrespondierenden Beträgen (die 'Provision' entspricht jeweils 10 % der auf volle Tausenderbeträge aufgerundeten Rechnungssumme) ist auch für den buchhalterischen Laien unschwer erkennbar. Die Motive der Margarete D für die Bezahlung einer Provision an den Angeklagten gerade in dieser prozentuellen Höhe bedürfen - ungeachtet des in der Beschwerde hervorgehobenen Umstands, daß nach den Urteilsfeststellungen ranghöhere Beamte mit geringeren Anteilen an der Rechnungssumme bedacht worden sein sollen (Bd. römisch zwei S. 6) -
keiner weitwendigen Erörterung; geht doch aus dem Urteilssachverhalt (Bd. I S. 509 und 510) die besonders weitgehende faktisch Einflußmöglichkeit des Angeklagten auf die Auftragsvergabe hervor. Gerade diese Einflußmöglichkeit, nicht etwa der Rang des Bestochenen, ist naturgemäß bestimmend für die Zahlung von Schmiergeldern.keiner weitwendigen Erörterung; geht doch aus dem Urteilssachverhalt (Bd. römisch eins S. 509 und 510) die besonders weitgehende faktisch Einflußmöglichkeit des Angeklagten auf die Auftragsvergabe hervor. Gerade diese Einflußmöglichkeit, nicht etwa der Rang des Bestochenen, ist naturgemäß bestimmend für die Zahlung von Schmiergeldern.
Einen Feststellungsmangel (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.) erblickt der Beschwerdeführer im angeblichen Unterbleiben von Konstatierungen darüber, ob die inkriminierten Zuwendungen an ihn für die pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften geleistet wurden und ob der Zusammenhang zwischen den Geschenken und der Amtstätigkeit vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt war. Hiebei übergeht er allerdings nicht nur die Urteilsannahmen, wonach D vom Angeklagten mit jenen Arbeiten beauftragt worden ist, auf welche sich die gegenständlichen Rechnungen und 'Provisionsabrechnungen' beziehen (Bd. I S. 510 unten, 511);Einen Feststellungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.) erblickt der Beschwerdeführer im angeblichen Unterbleiben von Konstatierungen darüber, ob die inkriminierten Zuwendungen an ihn für die pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften geleistet wurden und ob der Zusammenhang zwischen den Geschenken und der Amtstätigkeit vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt war. Hiebei übergeht er allerdings nicht nur die Urteilsannahmen, wonach D vom Angeklagten mit jenen Arbeiten beauftragt worden ist, auf welche sich die gegenständlichen Rechnungen und 'Provisionsabrechnungen' beziehen (Bd. römisch eins S. 510 unten, 511);
er übersieht auch weitere (die subjektive Tatseite betreffende) Feststellungen, wonach er die Geldbeträge als Geschenke für die pflichtgemäße Vornahme der erwähnten Amtsgeschäfte (Auftragsvergaben) akzeptiert hat, 'obwohl er wußte, daß ihm die Annahme solcher Geldbeträge nicht erlaubt war' (Bd. I S. 514). Der rechtswidrige Zusammenhang zwischen der Amtstätigkeit und den Zuwendungen wurde darnach vom Angeklagten sogar in der (im § 304 Abs. 2er übersieht auch weitere (die subjektive Tatseite betreffende) Feststellungen, wonach er die Geldbeträge als Geschenke für die pflichtgemäße Vornahme der erwähnten Amtsgeschäfte (Auftragsvergaben) akzeptiert hat, 'obwohl er wußte, daß ihm die Annahme solcher Geldbeträge nicht erlaubt war' (Bd. römisch eins S. 514). Der rechtswidrige Zusammenhang zwischen der Amtstätigkeit und den Zuwendungen wurde darnach vom Angeklagten sogar in der (im Paragraph 304, Absatz 2
StGB. gar nicht vorausgesetzten) Vorsatzform der Wissentlichkeit (§ 5 Abs. 3 StGB.) erfaßt. Die Rechtsrüge, die insoweit nicht vom vollständigen Urteilssachverhalt ausgeht und dessen Unterstellung unter das Strafgesetz bekämpft, ist somit nicht prozeßordnungsmäßig ausgeführt. Gerade im vorliegenden Fall ist ferner die Zuordnung der Zuwendungen zu bestimmten Amtsgeschäften des Geschenknehmers ausdrücklich festgestellt worden (siehe oben), obgleich es einer solchen engen Individualisierung bei geschäftsmäßiger Verbindung nicht bedarf (SSt. XLI/3, LSK. 1980/194, 9 Os 38/70, 12 Os 44/80, 9 Os l68/82). Auch ein diesbezüglicher rechtlicher Beschwerdeeinwand geht daher fehl.StGB. gar nicht vorausgesetzten) Vorsatzform der Wissentlichkeit (Paragraph 5, Absatz 3, StGB.) erfaßt. Die Rechtsrüge, die insoweit nicht vom vollständigen Urteilssachverhalt ausgeht und dessen Unterstellung unter das Strafgesetz bekämpft, ist somit nicht prozeßordnungsmäßig ausgeführt. Gerade im vorliegenden Fall ist ferner die Zuordnung der Zuwendungen zu bestimmten Amtsgeschäften des Geschenknehmers ausdrücklich festgestellt worden (siehe oben), obgleich es einer solchen engen Individualisierung bei geschäftsmäßiger Verbindung nicht bedarf (SSt. XLI/3, LSK. 1980/194, 9 Os 38/70, 12 Os 44/80, 9 Os l68/82). Auch ein diesbezüglicher rechtlicher Beschwerdeeinwand geht daher fehl.
Schließlich hat das Erstgericht auch eindeutige Feststellungen über Zeit (Bd. I S. 507, 522, 523) und Art des Empfangs (Barzahlung; siehe Bd. I S. 510, 514) der inkriminierten Zuwendungen getroffen, wenngleich die Modalitäten der Geldübergabe selbst als nicht entscheidungsrelevant dahingestellt bleiben können (13 Os 128/82).Schließlich hat das Erstgericht auch eindeutige Feststellungen über Zeit (Bd. römisch eins S. 507, 522, 523) und Art des Empfangs (Barzahlung; siehe Bd. römisch eins S. 510, 514) der inkriminierten Zuwendungen getroffen, wenngleich die Modalitäten der Geldübergabe selbst als nicht entscheidungsrelevant dahingestellt bleiben können (13 Os 128/82).