Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichts Krems/Donau vom 28.Juni 1984, GZ. 9 d E Vr 424/84-4 (Protokolls- und Urteilsvermerk), wurde über den am 24.Juli 1965 geborenen Franz S*** wegen des am 5.Mai 1984 begangenen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 129 Z. 2 StGB. eine viermonatige Freiheitsstrafe verhängt, die gemäß § 43 Abs. 1 StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichts Krems/Donau vom 28.Juni 1984, GZ. 9 d E römisch fünf r 424/84-4 (Protokolls- und Urteilsvermerk), wurde über den am 24.Juli 1965 geborenen Franz S*** wegen des am 5.Mai 1984 begangenen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 129, Ziffer 2, StGB. eine viermonatige Freiheitsstrafe verhängt, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichts Eggenburg vom 28.Juni 1984, GZ. U 344/84-6, wurde Franz S*** wegen Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 StGB. (Tatzeit 21. April 1984) zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Überdies wurde mit Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 12.Oktober 1984, GZ. 22 U 583/84-22, die von Franz S*** zufolge dem rechtskräftigen Urteil des letzterwähnten Gerichts vom 22. Jänner 1982, GZ. 22 U 886/81-8, wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 StGB. (Tatzeit 13.September 1981) verwirkte Strafe, deren Ausspruch und Vollstreckung gemäß § 13 JGG. unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben worden war, festgesetzt und über den Genannten rechtskräftig (unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB. auf die beiden oben erwähnten Urteile des Kreisgerichts Krems und des Bezirksgerichts Eggenburg sowie zwei weitere Urteile des Jugendgerichtshofs Wien als Zusatzstrafe) eine unbedingte Geldstrafe verhängt.Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichts Eggenburg vom 28.Juni 1984, GZ. U 344/84-6, wurde Franz S*** wegen Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB. (Tatzeit 21. April 1984) zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Überdies wurde mit Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 12.Oktober 1984, GZ. 22 U 583/84-22, die von Franz S*** zufolge dem rechtskräftigen Urteil des letzterwähnten Gerichts vom 22. Jänner 1982, GZ. 22 U 886/81-8, wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. (Tatzeit 13.September 1981) verwirkte Strafe, deren Ausspruch und Vollstreckung gemäß Paragraph 13, JGG. unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben worden war, festgesetzt und über den Genannten rechtskräftig (unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB. auf die beiden oben erwähnten Urteile des Kreisgerichts Krems und des Bezirksgerichts Eggenburg sowie zwei weitere Urteile des Jugendgerichtshofs Wien als Zusatzstrafe) eine unbedingte Geldstrafe verhängt.
Aufgrund dieser nachträglichen Verurteilungen sah der Einzelrichter des Kreisgerichts Krems/Donau mit Beschluß vom 29. August 1986, GZ 9 d E Vr 424/84-13, zwar vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht ab (wobei er insoweit dem Antrag der Staatsanwaltschaft Krems/Donau vom 26.August 1986 entsprach), verlängerte aber die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre. In der Begründung wird dargelegt, daß eine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 StGB. für den Widerruf der bedingten Strafnachsicht nicht gegeben sei, weil die letzte Verurteilung durch den Jugendgerichtshof Wien nur eine Straffestsetzung zum Schuldspruch nach § 13 JGG. darstelle; deshalb sei vom Widerruf abzusehen, die Probezeit sei jedoch zu verlängern.Aufgrund dieser nachträglichen Verurteilungen sah der Einzelrichter des Kreisgerichts Krems/Donau mit Beschluß vom 29. August 1986, GZ 9 d E römisch fünf r 424/84-13, zwar vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht ab (wobei er insoweit dem Antrag der Staatsanwaltschaft Krems/Donau vom 26.August 1986 entsprach), verlängerte aber die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre. In der Begründung wird dargelegt, daß eine der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz eins, StGB. für den Widerruf der bedingten Strafnachsicht nicht gegeben sei, weil die letzte Verurteilung durch den Jugendgerichtshof Wien nur eine Straffestsetzung zum Schuldspruch nach Paragraph 13, JGG. darstelle; deshalb sei vom Widerruf abzusehen, die Probezeit sei jedoch zu verlängern.