Gründe:
Hannes Peter T***** wurde der Verbrechen der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach §§ 15, 209 StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 (Abs 1) StGB schuldig erkannt, weil er in Wien und anderen Orten den am 6.Dezember 1983 geborenen Sascha P*****, den er vorerst für knapp 16 Jahre hielt und dessen Alter er erst Anfang Dezember 1996 erfuhr, von August 1996 bis einige Zeit nach dem 6.Dezember 1996 wiederholt auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht hat, indem er an ihm Mundverkehr durchführte und durch ihn Handverkehr durchführen ließ.Hannes Peter T***** wurde der Verbrechen der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach Paragraphen 15, 209, StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, (Absatz eins,) StGB schuldig erkannt, weil er in Wien und anderen Orten den am 6.Dezember 1983 geborenen Sascha P*****, den er vorerst für knapp 16 Jahre hielt und dessen Alter er erst Anfang Dezember 1996 erfuhr, von August 1996 bis einige Zeit nach dem 6.Dezember 1996 wiederholt auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht hat, indem er an ihm Mundverkehr durchführte und durch ihn Handverkehr durchführen ließ.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte (verfehlt als Berufung wegen Nichtigkeit bezeichnete) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte (verfehlt als Berufung wegen Nichtigkeit bezeichnete) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
In dem als Mängel- und Subsumtionsrüge (Z 5 und 10) bezeichneten Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer einen inneren Widerspruch zwischen Urteilstenor und Entscheidungsgründen, verbunden mit einer Kritik an der Fassung des Urteilsspruches, weil die Verurteilung (auch) für August 1996 bis Anfang Dezember 1996 wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 StGB erfolgt sei, obwohl er nach den erstgerichtlichen Feststellungen das Alter des im Tatzeitpunkt tatsächlich unmündigen Opfers bis kurz vor dessen Geburtstagsfeier am 6.Dezember 1996 für über 14 Jahre gehalten habe, weshalb die Unzuchtshandlungen bis dahin den Tatbestand nach §§ 15, 209 StGB erfüllt hätten.In dem als Mängel- und Subsumtionsrüge (Ziffer 5 und 10) bezeichneten Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer einen inneren Widerspruch zwischen Urteilstenor und Entscheidungsgründen, verbunden mit einer Kritik an der Fassung des Urteilsspruches, weil die Verurteilung (auch) für August 1996 bis Anfang Dezember 1996 wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, StGB erfolgt sei, obwohl er nach den erstgerichtlichen Feststellungen das Alter des im Tatzeitpunkt tatsächlich unmündigen Opfers bis kurz vor dessen Geburtstagsfeier am 6.Dezember 1996 für über 14 Jahre gehalten habe, weshalb die Unzuchtshandlungen bis dahin den Tatbestand nach Paragraphen 15, 209, StGB erfüllt hätten.
Damit löst der Rechtsmittelwerber aber nur den ersten Satz des Schuldspruchs aus seinem Zusammenhang, ohne den gesamten Inhalt zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich nämlich mit ausreichender Deutlichkeit, daß ihm nur für die Zeit ab Anfang Dezember 1996 das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB angelastet wurde, hingegen für den davorliegenden Zeitraum ab August 1996 - mit den Intentionen der Beschwerde (zur Mängel- und Subsumtionsrüge) übereinstimmend - das Verbrechen der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach §§ 15, 209 StGB.Damit löst der Rechtsmittelwerber aber nur den ersten Satz des Schuldspruchs aus seinem Zusammenhang, ohne den gesamten Inhalt zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich nämlich mit ausreichender Deutlichkeit, daß ihm nur für die Zeit ab Anfang Dezember 1996 das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB angelastet wurde, hingegen für den davorliegenden Zeitraum ab August 1996 - mit den Intentionen der Beschwerde (zur Mängel- und Subsumtionsrüge) übereinstimmend - das Verbrechen der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach Paragraphen 15, 209, StGB.
Mit der Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, mit welcher der Beschwerdeführer - nunmehr in Abkehr von seiner zuvor geäußerten Ansicht - behauptet, daß insoweit (nämlich betreffend § 209 StGB) untauglicher (§ 15 Abs 3 StGB) Versuch vorliege und diesbezüglich einen Freispruch für die von ihm zwischen August 1996 bis Anfang Dezember 1996 begangenen Unzuchtshandlungen anstrebt, ist er nicht im Recht.Mit der Rechtsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO, mit welcher der Beschwerdeführer - nunmehr in Abkehr von seiner zuvor geäußerten Ansicht - behauptet, daß insoweit (nämlich betreffend Paragraph 209, StGB) untauglicher (Paragraph 15, Absatz 3, StGB) Versuch vorliege und diesbezüglich einen Freispruch für die von ihm zwischen August 1996 bis Anfang Dezember 1996 begangenen Unzuchtshandlungen anstrebt, ist er nicht im Recht.
Nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte während des Zeitraums August bis kurz vor dem 6.Dezember 1996 das Alter des Opfers zwischen 14 und 18 Jahre an - die (in US 6 erfolgte) irrtümliche (s. § 74 Z 2 StGB idF BGBl 1988/599) Gleichsetzung dieser Altersgruppe mit dem Begriff "jugendlich" ist vorliegend ohne Belang -, sodaß trotz der Unzuchtshandlungen mit dem tatsächlich erst im 13. Lebensjahr stehenden Sascha P***** infolge fehlenden Tätervorsatzes zur Unmündigkeit das Erstgericht eine Verurteilung nach § 207 Abs 1 StGB ablehnte und einen Schuldspruch nach §§ 15, 209 StGB fällte. Der Schöffensenat folgte dabei einer in einem gleichgelagerten Fall vom Obersten Gerichtshof vertretenen (und im Ersturteil auch zitierten) Rechtsmeinung (11 Os 56/78 = JBl 1979, 100).Nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte während des Zeitraums August bis kurz vor dem 6.Dezember 1996 das Alter des Opfers zwischen 14 und 18 Jahre an - die (in US 6 erfolgte) irrtümliche (s. Paragraph 74, Ziffer 2, StGB in der Fassung BGBl 1988/599) Gleichsetzung dieser Altersgruppe mit dem Begriff "jugendlich" ist vorliegend ohne Belang -, sodaß trotz der Unzuchtshandlungen mit dem tatsächlich erst im 13. Lebensjahr stehenden Sascha P***** infolge fehlenden Tätervorsatzes zur Unmündigkeit das Erstgericht eine Verurteilung nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB ablehnte und einen Schuldspruch nach Paragraphen 15, 209, StGB fällte. Der Schöffensenat folgte dabei einer in einem gleichgelagerten Fall vom Obersten Gerichtshof vertretenen (und im Ersturteil auch zitierten) Rechtsmeinung (11 Os 56/78 = JBl 1979, 100).
Dem Beschwerdestandpunkt zuwider ist diese zum genannten Delikt vertretene Rechtsansicht durch die spätere Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (13 Os 45/86, verstärkter Senat = SSt 57/81), die einen völlig anders gelagerten Fall (statt des von den Tätern damals erhofften Suchtgiftes wurde von ihnen Mehl erworben) betraf, nicht obsolet. Wird doch sowohl in der erstzitierten oberstgerichtlichen Entscheidung (11 Os 56/78) als auch in jener des verstärkten Senats (13 Os 45/86) das gesetzliche Kriterium der Art des Gegestandes zur Abgrenzung des relativen vom absolut untauglichen Versuch besonders herausgestellt, was (im erstgenannten Urteil) unter Hinweis auf den von sexuellen Übergriffen strafrechtlich beschützten (damals 13-jährigen) Burschen konkret in bezug auf § 209 StGB bejaht wurde.Dem Beschwerdestandpunkt zuwider ist diese zum genannten Delikt vertretene Rechtsansicht durch die spätere Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (13 Os 45/86, verstärkter Senat = SSt 57/81), die einen völlig anders gelagerten Fall (statt des von den Tätern damals erhofften Suchtgiftes wurde von ihnen Mehl erworben) betraf, nicht obsolet. Wird doch sowohl in der erstzitierten oberstgerichtlichen Entscheidung (11 Os 56/78) als auch in jener des verstärkten Senats (13 Os 45/86) das gesetzliche Kriterium der Art des Gegestandes zur Abgrenzung des relativen vom absolut untauglichen Versuch besonders herausgestellt, was (im erstgenannten Urteil) unter Hinweis auf den von sexuellen Übergriffen strafrechtlich beschützten (damals 13-jährigen) Burschen konkret in bezug auf Paragraph 209, StGB bejaht wurde.
§ 15 Abs 3 StGB sagt selbst nichts darüber aus, welche Kriterien einen Gegenstand der Art nach zum untauglichen Tatobjekt machen.Paragraph 15, Absatz 3, StGB sagt selbst nichts darüber aus, welche Kriterien einen Gegenstand der Art nach zum untauglichen Tatobjekt machen.
Der Zweck des § 209 StGB liegt darin, unter verschärften Anforderungen an die Tathandlung (vgl die jeweiligen RN 5 zu §§ 207 und 209 in Leukauf/Steininger Komm3) jene Burschen, welche das 14. Lebensjahr schon vollendet haben, auch nach Überschreiten des von § 207 StGB erfaßten Schutzalters weiterhin bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter die Obhut des Strafrechtes zu stellen (vgl auch EvBl 1976/269).Der Zweck des Paragraph 209, StGB liegt darin, unter verschärften Anforderungen an die Tathandlung vergleiche die jeweiligen RN 5 zu Paragraphen 207 und 209 in Leukauf/Steininger Komm3) jene Burschen, welche das 14. Lebensjahr schon vollendet haben, auch nach Überschreiten des von Paragraph 207, StGB erfaßten Schutzalters weiterhin bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter die Obhut des Strafrechtes zu stellen vergleiche auch EvBl 1976/269).
Ein bloß geringfügiger Zeitablauf bis zum Erreichen des unmittelbar folgenden nächst höheren Schutzalters verändert demnach nicht die Art des Gegenstandes, an dem die Tat begangen wurde. Dafür, daß das (unmündige) Tatobjekt vorliegend keine essentielle Veränderung durch die (kommende) Vollendung des 14.Lebensjahres erfährt, spricht auch noch:
§ 209 StGB nennt in seiner Überschrift nur die Ober-, nicht aber die Untergrenze des Alters des Opfers.Paragraph 209, StGB nennt in seiner Überschrift nur die Ober-, nicht aber die Untergrenze des Alters des Opfers.
In § 21 Abs 2 ABGB werden die Unmündigen ausdrücklich als ein Teil innerhalb der Gruppe der (sogar bis zum 19.Lebensjahr reichenden) Minderjährigen bezeichnet (s. auch § 74 Z 3 StGB).In Paragraph 21, Absatz 2, ABGB werden die Unmündigen ausdrücklich als ein Teil innerhalb der Gruppe der (sogar bis zum 19.Lebensjahr reichenden) Minderjährigen bezeichnet (s. auch Paragraph 74, Ziffer 3, StGB).
Auch in Kommentaren und Lehrbüchern wird (nach der Entscheidung des verstärkten Senates) weiterhin jedenfalls fallbezogen an der (vorangehenden) Entscheidung zu § 209 StGB (JBl 1979, 100 mit zustimmender Besprechung von Burgstaller) festgehalten (s. Bertel/Schweighofer Österr. Strafrecht2 BT II RN 4, Foregger/Kodek StGB6 Anm IV jeweils zu § 209; Leukauf/Steininger Komm3 RN 13, Mayerhofer/Rieder StGB4 Nr 21 jeweils zu § 207; Pallin im WK zu § 209 B ohne diesbezügliche Abweichung im Ergänzungsheft 1991; auch Bertel AnwBl 1986 S 161 unter bezug auf §§ 206, 207 StGB, nicht aber § 209 StGB).Auch in Kommentaren und Lehrbüchern wird (nach der Entscheidung des verstärkten Senates) weiterhin jedenfalls fallbezogen an der (vorangehenden) Entscheidung zu Paragraph 209, StGB (JBl 1979, 100 mit zustimmender Besprechung von Burgstaller) festgehalten (s. Bertel/Schweighofer Österr. Strafrecht2 BT römisch zwei RN 4, Foregger/Kodek StGB6 Anmerkung römisch vier jeweils zu Paragraph 209,; Leukauf/Steininger Komm3 RN 13, Mayerhofer/Rieder StGB4 Nr 21 jeweils zu Paragraph 207,; Pallin im WK zu Paragraph 209, B ohne diesbezügliche Abweichung im Ergänzungsheft 1991; auch Bertel AnwBl 1986 S 161 unter bezug auf Paragraphen 206, 207, StGB, nicht aber Paragraph 209, StGB).
Es bedarf tatsächlich keiner "großzügigen Generalisierung" (s. Fuchs, ÖJZ 1986, 261), um das vorliegende Tatopfer als taugliches Unzuchtsopfer (nach §§ 207, 209 StGB) grundsätzlich anzusehen, zumal auch bei einer (genauen) "ex post"-Betrachtung des Knaben (= "Gegenstandes") ohne zusätzliche Kenntnis des Geburtsdatums es nicht geradezu denkunmöglich erscheint, daß es jemals (s. SSt 57/81) zur Vollendung der Unzuchtstat kommt.Es bedarf tatsächlich keiner "großzügigen Generalisierung" (s. Fuchs, ÖJZ 1986, 261), um das vorliegende Tatopfer als taugliches Unzuchtsopfer (nach Paragraphen 207, 209, StGB) grundsätzlich anzusehen, zumal auch bei einer (genauen) "ex post"-Betrachtung des Knaben (= "Gegenstandes") ohne zusätzliche Kenntnis des Geburtsdatums es nicht geradezu denkunmöglich erscheint, daß es jemals (s. SSt 57/81) zur Vollendung der Unzuchtstat kommt.
Im übrigen trennt das Alter des männlichen Opfers gleichgeschlechtlicher Unzucht von über oder unter 14 Jahren auch nicht strafbares vom straflosen Verhalten (s. auch AB z StGB zu § 209 [§ 216 RV]).Im übrigen trennt das Alter des männlichen Opfers gleichgeschlechtlicher Unzucht von über oder unter 14 Jahren auch nicht strafbares vom straflosen Verhalten (s. auch Ausschussbericht z StGB zu Paragraph 209, [§ 216 RV]).
Soweit der Beschwerdeführer schließlich meint, daß er durch sein Verhalten aber dann stets die Unzuchtsdelikte vollendet hätte, daher der (aus rechtlichen Überlegungen) angenommene Versuch der Unzuchtstat nach § 209 StGB unverständlich sei (vgl auch Burgstaller: "gewiß unerfreulicher Befund", JBl 1979, 101), ist dieses Vorbringen im Rechtsmittelverfahren unzulässig, weil es nicht zugunsten des Angeklagten ist (§ 282 Abs 1 StPO), abgesehen davon fiele die Behauptung des Verteidigers, daß untauglicher Versuch vorliege, bei einer Tatvollendung in sich zusammen.Soweit der Beschwerdeführer schließlich meint, daß er durch sein Verhalten aber dann stets die Unzuchtsdelikte vollendet hätte, daher der (aus rechtlichen Überlegungen) angenommene Versuch der Unzuchtstat nach Paragraph 209, StGB unverständlich sei vergleiche auch Burgstaller: "gewiß unerfreulicher Befund", JBl 1979, 101), ist dieses Vorbringen im Rechtsmittelverfahren unzulässig, weil es nicht zugunsten des Angeklagten ist (Paragraph 282, Absatz eins, StPO), abgesehen davon fiele die Behauptung des Verteidigers, daß untauglicher Versuch vorliege, bei einer Tatvollendung in sich zusammen.
Im übrigen sind gleichartige Fälle (wie der vorliegend vom Gericht angenommene) in der Praxis nur selten und zwar dann gegeben, wenn ein Gericht der Verantwortung eines Täters, das Opfer (hier: nur zeitweise) für über 14 Jahre alt gehalten zu haben, beweiswürdigend Glauben schenkt und dies den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde legt (s. Bertel AnwBl 3/1986).Im übrigen sind gleichartige Fälle (wie der vorliegend vom Gericht angenommene) in der Praxis nur selten und zwar dann gegeben, wenn ein Gericht der Verantwortung eines Täters, das Opfer (hier: nur zeitweise) für über 14 Jahre alt gehalten zu haben, beweiswürdigend Glauben schenkt und dies den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde legt (s. Bertel AnwBl 3 aus 1986,).