Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts den von der Verteidigerin des Angeklagten Mokhtar L***** gestellten Antrag auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls ab.
Mit diesem Antrag (ON 164) war begehrt worden,
1. „in AS 183, erste Zeile letzter Absatz das Wort ,verkauft' durch ,gekauft' zu ersetzen",
2. „in AS 195, Zeile 14 die Auslassung nach dem Wort ,anderen' durch folgende Ergänzung zu ersetzen: ,meine ich'" und
3. „in AS 195, Zeile 16 das Wort ,den" mit ,dem' zu ersetzen". Die Verteidigerin habe, wie es im Antrag heißt, „eine korrekte Sprache verwendet und der Angeklagte zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte Anspruch auf die korrekte Wiedergabe".
Die betreffenden Passagen des Protokolls der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2008 lauten:
Zu Punkt 1. des Antrags (S 183/III, drittletzter bis letzter Absatz, Vernehmung des Angeklagten Mokhtar L*****
„Über Befragen durch die Verteidigerin Dr. L*****
Befragt, woher ich das eine Kilogramm Marihuana hatte, das ich verkauft habe, gebe ich an:
Ich habe das hier in Graz verkauft, ich verweise hiezu auf meine Aussagen, die ich bereits vor der Polizei gemacht habe. Ich habe mir bis heute nicht gemerkt, woher ich das Marihuana hatte."
Zu Punkt 2. (S 195/III Mitte, Vernehmung einer Zeugin):
„
Von Mokhtar L***** habe ich das Marihuana zu einem Preis von 6,50 Euro pro Gramm gekauft, von den anderen habe ich [Anm.: Beginn der Zeile 14] das Marihuana für 7 Euro bekommen. Mit den anderen die [Anm.: Ende der Zeile 14] Mitangeklagten Mohamed A*****, Faycal D***** und Belkacem L*****.
"
Zu Punkt 3. (S 195/III unten, beginnend - richtig - mit Zeile 19):
„Die Frage, ob die Mitangeklagten den Mokhtar L***** Geld gegeben haben, kann ich nicht beantworten
".