Abgesehen davon, daß die Tatzeit hier keine entscheidende Tatsache (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) betrifft, konnte das Schöffengericht in Würdigung des gesamten Tatplans des insoweit voll geständigen Angeklagten (S. 105 ff., 144, 241, 257), wonach insbesondere die Kontenbewegungen den Eindruck laufender Einzahlungen auf das Girokonto erwecken und das Geldinstitut zur Ausstellung einer Scheck- und Bankomatkarte für ihn verleiten sollten (S. 255, 256), sehr wohl davon ausgehen, daß mit der Konteneröffnung unter falschem Namen in Benützung einer verfälschten Urkunde bereits am 28. März 1983 Täuschungshandlungen und damit Ausführungshandlungen zum Betrug gesetzt wurden (13 Os 39/84). Dieses Verbrechen sollte dann mit der von Anfang an geplanten Kontenüberziehung mittels Bankomat- und Scheckkarte durch die Schadenszufügung vollendet werden. Die Konstatierung des Betrugsvorsatzes schon ab dem Zeitpunkt der Konteneröffnung ist daher in der Aktenlage gedeckt, mängelfrei begründet und (insoweit hier eine Rechtsrüge erhoben worden sein sollte) auch rechtlich einwandfrei.Abgesehen davon, daß die Tatzeit hier keine entscheidende Tatsache (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) betrifft, konnte das Schöffengericht in Würdigung des gesamten Tatplans des insoweit voll geständigen Angeklagten (S. 105 ff., 144, 241, 257), wonach insbesondere die Kontenbewegungen den Eindruck laufender Einzahlungen auf das Girokonto erwecken und das Geldinstitut zur Ausstellung einer Scheck- und Bankomatkarte für ihn verleiten sollten (S. 255, 256), sehr wohl davon ausgehen, daß mit der Konteneröffnung unter falschem Namen in Benützung einer verfälschten Urkunde bereits am 28. März 1983 Täuschungshandlungen und damit Ausführungshandlungen zum Betrug gesetzt wurden (13 Os 39/84). Dieses Verbrechen sollte dann mit der von Anfang an geplanten Kontenüberziehung mittels Bankomat- und Scheckkarte durch die Schadenszufügung vollendet werden. Die Konstatierung des Betrugsvorsatzes schon ab dem Zeitpunkt der Konteneröffnung ist daher in der Aktenlage gedeckt, mängelfrei begründet und (insoweit hier eine Rechtsrüge erhoben worden sein sollte) auch rechtlich einwandfrei.
In seiner Mängelrüge zum versuchten Betrug (2) trachtet der Beschwerdeführer an Hand hypothetischer Berechnungen aufzuzeigen, daß die ihm und der Kreditnehmerin Olga F verfügbaren Einkünfte eine Rückzahlung des Kredits ermöglicht hätten, für die, weil davon überhaupt nur 55.000 S für einen Autokauf Verwendung finden sollten, auch ein Großteil der Kreditsumme selbst zur Verfügung gestanden wäre.
Abgesehen davon, daß die Beschwerde hier außer acht läßt, daß etwa die Arbeitslosenunterstützung nur für eine begrenzte Zeit gewährt wird (S. 257), gelangte das Schöffengericht zur überzeugung, daß der Angeklagte mit dem herausgelockten Kredit seinen 'aufwendigen Lebensstil' finanzieren wollte, wobei er 'wußte, daß er im Falle der Nichtbezahlung der Raten nicht in Anspruch genommen werden konnte, da er ja unter einem falschen Namen diese Verpflichtungen eingegangen war' (S. 258). Bei dem solcherart konstatierten Fehlen eines Willens zur Rückzahlung des Kredits geht die Argumentation der Beschwerde über die finanziellen Möglichkeiten hiezu ins Leere. Die überlegung, daß das Geld dem Angeklagten nicht zukommen konnte, weil die Kreditsumme auf das Gehaltskonto der Zeugin F angewiesen worden wäre, für das er nicht zeichnungsberechtigt war, will die Urteilsannahme, daß der Angeklagte seine damalige Lebensgefährtin F, eineÖAnalphabetin, bloß als vorsatzloses Werkzeug mißbraucht hat, um 'seine finanzielle Lage zu verbessern' (S. 256), nicht wahrhaben und bekämpft solcherart bloß die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichts (S. 258). Darnach sollte die Zeugin F, die dem Angeklagten 'ihr gesamtes Einkommen samt Urlaubs- und Weihnachtsgeld jeweils überließ' (S. 257), auch die Kreditvaluta, dem Tatplan entsprechend, dem Angeklagten übergeben. Von einem Begründungsmangel kann daher keine Rede sein.
Zur Urkundenunterdrückung (3) räumt die Beschwerde selbst ein, daß der Angeklagte laut Urteilsspruch sehr wohl mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, daß der Führerschein im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, nämlich zum Nachweis der Lenkerberechtigung, gebraucht werde (S. 253, 254). Entgegen dem Beschwerdevorbringen wird aber auch in den Urteilsgründen ausdrücklich dargelegt, was (u.a.) unter der Unterdrückung einer Urkunde materiellrechtlich zu verstehen ist (S. 259), sodaß mit der weiteren Konstatierung, daß der Angeklagte den Führerschein 'unverändert in der Absicht behielt, ihn zu unterdrücken' (S. 260), ausreichend begründete und rechtlich richtig beurteilte Feststellungen getroffen wurden.
Mit der Behauptung, dem Angeklagten sei nicht unterstellt worden, den am Führerschein Berechtigten an dessen Verwendung zu hindern, geht die Beschwerde demnach nicht vom Urteilssachverhalt aus, sodaß eine Rechtsrüge nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt. Da der Vorsatz, mit dem Erwerb des einem anderen entfremdeten Führerscheins sich selbst einen neuen Führerschein zu beschaffen, dem Vorsatz, den anderen am Gebrauch seines Führerscheins zu hindern, nicht widerstreitet, bedurfte es keiner Erörterung eines solchen erst mit der Verfälschung des Dokuments aktuellen weiteren Vorhabens. Die Benützung der verfälschten Urkunde in den Fakten 1 und 2 wurde in der Subsumtion der Betrugstaten unter § 147 Abs 1 Z 1 StGB erfaßt (S. 260).Mit der Behauptung, dem Angeklagten sei nicht unterstellt worden, den am Führerschein Berechtigten an dessen Verwendung zu hindern, geht die Beschwerde demnach nicht vom Urteilssachverhalt aus, sodaß eine Rechtsrüge nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt. Da der Vorsatz, mit dem Erwerb des einem anderen entfremdeten Führerscheins sich selbst einen neuen Führerschein zu beschaffen, dem Vorsatz, den anderen am Gebrauch seines Führerscheins zu hindern, nicht widerstreitet, bedurfte es keiner Erörterung eines solchen erst mit der Verfälschung des Dokuments aktuellen weiteren Vorhabens. Die Benützung der verfälschten Urkunde in den Fakten 1 und 2 wurde in der Subsumtion der Betrugstaten unter Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB erfaßt (S. 260).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Für die Verhandlung und Entscheidung über die des weiteren gegen den Strafausspruch ergriffene Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO).Für die Verhandlung und Entscheidung über die des weiteren gegen den Strafausspruch ergriffene Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).