Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5a, 10 und 11 StPO sowie aus § 281a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, 10 und 11 StPO sowie aus Paragraph 281 a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Statt zu § 281a StPO auf die Verdachtsannahmen des Oberlandesgerichts Graz in dessen Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift abzustellen (§ 215 Abs 6 StPO; ON 16; Ratz, WK-StPO § 281a Rz 3), argumentiert die Beschwerde auf Basis der davon abweichenden Behauptung, die Suchtgiftverkäufe hätten alle in Wien stattgefunden. Die reklamierte Nichtigkeit wird damit nicht aufgezeigt.Statt zu Paragraph 281 a, StPO auf die Verdachtsannahmen des Oberlandesgerichts Graz in dessen Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift abzustellen (Paragraph 215, Absatz 6, StPO; ON 16; Ratz, WK-StPO Paragraph 281 a, Rz 3), argumentiert die Beschwerde auf Basis der davon abweichenden Behauptung, die Suchtgiftverkäufe hätten alle in Wien stattgefunden. Die reklamierte Nichtigkeit wird damit nicht aufgezeigt.
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumstionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumstionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Soweit die Tatsachenrüge unter dem Aspekt örtlicher Unzuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Graz erhebliche Bedenken an Feststellungen über Taten in Graz wecken will, bezieht sie sich - wie die Beschwerde selbst einräumt - auf keine für die Subsumtion maßgebenden Tatsachen und verfehlt damit den gerade darin liegenden Bezugspunkt des Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391, 398 f).Soweit die Tatsachenrüge unter dem Aspekt örtlicher Unzuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Graz erhebliche Bedenken an Feststellungen über Taten in Graz wecken will, bezieht sie sich - wie die Beschwerde selbst einräumt - auf keine für die Subsumtion maßgebenden Tatsachen und verfehlt damit den gerade darin liegenden Bezugspunkt des Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391, 398 f).
Mit den vorgebrachten Hinweisen auf - vom Erstgericht ohnedies gewürdigte - Widersprüche zwischen den Angaben der Zeugin Daniela M***** und der Verantwortung des Angeklagten zur Menge der von ihm an sie übergebenen Substitol Kapseln und verschiedenen Tabletten mit psychotropen Stoffen weckt die Beschwerde keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen.
Weil dem Angeklagten im Schuldspruch keine Gewerbsmäßigkeitsqualifikation (§§ 27 Abs 3, 28a Abs 2 Z 1 SMG) angelastet wurde (US 3; demgegenüber US 6 unten f, 9, 13 unten; vgl ON 39 S 16 f), vermisst die Subsumtionsrüge (Z 10) zu Unrecht darauf bezogene Feststellungen.Weil dem Angeklagten im Schuldspruch keine Gewerbsmäßigkeitsqualifikation (Paragraphen 27, Absatz 3, 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG) angelastet wurde (US 3; demgegenüber US 6 unten f, 9, 13 unten; vergleiche ON 39 S 16 f), vermisst die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu Unrecht darauf bezogene Feststellungen.
Das Vorbringen, es fehle an Konstatierungen welche Menge der Tabletten laut Schuldspruch B/2 für den Verkauf und welche für den Eigenkonsum bestimmt war, lässt die diesbezüglichen Feststellungen außer Acht (US 9 unten f).
Auch mit dem Einwand substanzlosen Gebrauchs der verba legalia (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8) in Betreff der Feststellungen zur Willensausrichtung des Angeklagten beim Erwerb und Besitz der vom Schuldspruch B/2 erfassten Tabletten übergeht die Beschwerde den erkennbaren Sachverhaltsbezug jener Urteilsannahmen (US 9 unten f).Auch mit dem Einwand substanzlosen Gebrauchs der verba legalia vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 8) in Betreff der Feststellungen zur Willensausrichtung des Angeklagten beim Erwerb und Besitz der vom Schuldspruch B/2 erfassten Tabletten übergeht die Beschwerde den erkennbaren Sachverhaltsbezug jener Urteilsannahmen (US 9 unten f).
Neben einschlägigen Vorstrafen (§ 33 Z 2 StGB) auch raschen Rückfall (RIS-Justiz RS0091041, RS0090981) als erschwerend zu werten begründet keine Nichtigkeit (Z 11; RIS-Justiz RS0091749). Das von der Beschwerde insoweit ins Treffen geführte Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ist hievon nicht berührt. Keiner dieser Umstände bestimmt die konkret anzuwendende Strafdrohung.Neben einschlägigen Vorstrafen (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB) auch raschen Rückfall (RIS-Justiz RS0091041, RS0090981) als erschwerend zu werten begründet keine Nichtigkeit (Ziffer 11,; RIS-Justiz RS0091749). Das von der Beschwerde insoweit ins Treffen geführte Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) ist hievon nicht berührt. Keiner dieser Umstände bestimmt die konkret anzuwendende Strafdrohung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Anzumerken bleibt, dass auf Abschöpfung der Bereicherung und auf Einziehung mit Urteil und nicht mit Beschluss zu entscheiden gewesen wäre (US 4; § 443 Abs 1 StPO; Fuchs/Tipold, WK-StPO § 443 Rz 1, 15). Doch steht die irrige Formwahl der vorliegenden Berufung (ON 43) nicht entgegen (vgl Ratz, WK-StPO Vor § 280 Rz 5).Anzumerken bleibt, dass auf Abschöpfung der Bereicherung und auf Einziehung mit Urteil und nicht mit Beschluss zu entscheiden gewesen wäre (US 4; Paragraph 443, Absatz eins, StPO; Fuchs/Tipold, WK-StPO Paragraph 443, Rz 1, 15). Doch steht die irrige Formwahl der vorliegenden Berufung (ON 43) nicht entgegen vergleiche Ratz, WK-StPO Vor Paragraph 280, Rz 5).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.