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Entscheidung 13 Os 65/10y×

Entscheidung 13 Os 65/10y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os65/10y

Entscheidungsdatum

19.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Leopold R***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. Februar 2010, GZ 11 Hv 105/09s-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Leopold R***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A/1) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG (A/2) und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG (A/3), des Verbrechens des Handels mit psychotropen Stoffen nach Paragraph 31 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, SMG (B/1) und des Vergehens der Vorbereitung des Handels mit psychotropen Stoffen nach Paragraph 31, Absatz eins, SMG (B/2) schuldig erkannt.

Danach hat er von Dezember 2005 bis 29. Juli 2009 in Graz und Wien vorschriftswidrig

A/ Suchtgift

1. in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er ca 3.690 Substitol Kapseln á 200 mg (mit 0,15 g Morphin pro Kapsel, US 15) an verschiedenen Personen verkaufte;

2. erworben und besessen, „indem er unbekannte Mengen Substitol Kapseln á 200 mg selbst konsumierte“;

3. in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, „indem er am 31. Juli 2009 im Kellerabteil seiner Wohnung 520 Codidol Tabletten á 120 mg“ (mit 80 mg dihydrocodein pro Tablette, US 15) „für den späteren Verkauf verwahrte“;

B/ einen psychotropen Stoff

1. in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 31 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er „ca 9.760 Stück Somnubene Tabletten á 1 mg, Rohypnol Tablette á 1 mg und Praxiten Kapseln á 15 mg“ - den Feststellungen zufolge jedoch insgesamt 9.760 Somnubene Tabletten mit dem Wirkstoff Flunittrazepam in solcher Konzentration, dass 400 Tabletten die Grenzmenge von 0,4 g erreichen (US 7 f, 16) - an verschiedene Personen verkaufte;

2. in einer die Grenzmenge (Paragraph 31 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass er in Verkehr gesetzt werde, „indem er am 31. Juli 2009 im Kellerabteil seiner Wohnung 2.300 Stück Somnubene Tabletten á 1 mg, 1.100 Rohypnol Tabletten á 1 mg und 798 Stück Praxiten Tabletten á 1 mg für den späteren Verkauf verwahrte“.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, 10 und 11 StPO sowie aus Paragraph 281 a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Statt zu Paragraph 281 a, StPO auf die Verdachtsannahmen des Oberlandesgerichts Graz in dessen Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift abzustellen (Paragraph 215, Absatz 6, StPO; ON 16; Ratz, WK-StPO Paragraph 281 a, Rz 3), argumentiert die Beschwerde auf Basis der davon abweichenden Behauptung, die Suchtgiftverkäufe hätten alle in Wien stattgefunden. Die reklamierte Nichtigkeit wird damit nicht aufgezeigt.

Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumstionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Soweit die Tatsachenrüge unter dem Aspekt örtlicher Unzuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Graz erhebliche Bedenken an Feststellungen über Taten in Graz wecken will, bezieht sie sich - wie die Beschwerde selbst einräumt - auf keine für die Subsumtion maßgebenden Tatsachen und verfehlt damit den gerade darin liegenden Bezugspunkt des Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391, 398 f).

Mit den vorgebrachten Hinweisen auf - vom Erstgericht ohnedies gewürdigte - Widersprüche zwischen den Angaben der Zeugin Daniela M***** und der Verantwortung des Angeklagten zur Menge der von ihm an sie übergebenen Substitol Kapseln und verschiedenen Tabletten mit psychotropen Stoffen weckt die Beschwerde keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen.

Weil dem Angeklagten im Schuldspruch keine Gewerbsmäßigkeitsqualifikation (Paragraphen 27, Absatz 3, 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG) angelastet wurde (US 3; demgegenüber US 6 unten f, 9, 13 unten; vergleiche ON 39 S 16 f), vermisst die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu Unrecht darauf bezogene Feststellungen.

Das Vorbringen, es fehle an Konstatierungen welche Menge der Tabletten laut Schuldspruch B/2 für den Verkauf und welche für den Eigenkonsum bestimmt war, lässt die diesbezüglichen Feststellungen außer Acht (US 9 unten f).

Auch mit dem Einwand substanzlosen Gebrauchs der verba legalia vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 8) in Betreff der Feststellungen zur Willensausrichtung des Angeklagten beim Erwerb und Besitz der vom Schuldspruch B/2 erfassten Tabletten übergeht die Beschwerde den erkennbaren Sachverhaltsbezug jener Urteilsannahmen (US 9 unten f).

Neben einschlägigen Vorstrafen (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB) auch raschen Rückfall (RIS-Justiz RS0091041, RS0090981) als erschwerend zu werten begründet keine Nichtigkeit (Ziffer 11,; RIS-Justiz RS0091749). Das von der Beschwerde insoweit ins Treffen geführte Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) ist hievon nicht berührt. Keiner dieser Umstände bestimmt die konkret anzuwendende Strafdrohung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anzumerken bleibt, dass auf Abschöpfung der Bereicherung und auf Einziehung mit Urteil und nicht mit Beschluss zu entscheiden gewesen wäre (US 4; Paragraph 443, Absatz eins, StPO; Fuchs/Tipold, WK-StPO Paragraph 443, Rz 1, 15). Doch steht die irrige Formwahl der vorliegenden Berufung (ON 43) nicht entgegen vergleiche Ratz, WK-StPO Vor Paragraph 280, Rz 5).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94979

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00065.10Y.0819.000

Im RIS seit

29.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2013

Dokumentnummer

JJT_20100819_OGH0002_0130OS00065_10Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090981 Rechtssatz 27.02.1990Strafrecht
Ein rascher Rückfall ist dem Täter nicht nur dann anzulasten, wenn der Rückfall im Verhältnis auf das Ende eines vorangegangenen Strafvollzuges rasch erfolgte, sondern (obgleich mit relativ etwas geringerem Schuldgehalt) auch schon dann, wenn das in Bezug a …
RS0091041 Rechtssatz 29.03.1984Strafrecht
Rascher Rückfall ist seinem Gehalt nach einem der im § 33 StGB (nur beispielsweise) aufgezählten - besonderen - Erschwerungsgründe gleichwertig.
RS0091749 Rechtssatz 26.01.1978Strafrecht
(Rascher) Rückfall schließt den zusätzlichen Erschwerungsgrund nach § 33 Z 2 StGB nicht aus.
RS0106264 Rechtssatz 14.01.1997Strafrecht
Die Frage, welchen rechtserheblichen Inhalt eine gerichtliche Entscheidung hat, ist eine Rechtsfrage, die aufgrund des Wortlautes von Spruch und Begründung in Verbindung mit dem dadurch angewandten Gesetz zu lösen ist und nicht durch Erforschung des vermutl …
RS0106268 Rechtssatz 13.12.1996Strafrecht
Ein nach dem formalen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachter Begründungsmangel muss den Ausspruch von für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Tatsachen betreffen; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage …
RS0117264 Rechtssatz 29.01.2003Strafrecht
Entscheidend ist eine Tatsache nur dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Urteilsgründen (aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts) entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder - im Fall gerichtliche …
RS0126141 Rechtssatz 19.08.2010Strafrecht
Bei Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281a StPO ist auf die Verdachtsannahmen des Oberlandesgerichts abzustellen.