Den sie betreffenden Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten Helfried A und Wilhelm B aus § 281 Abs 1 Z. 4 und 5Den sie betreffenden Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten Helfried A und Wilhelm B aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5
StPO, letzterer auch aus Z. 9 lit a, mit Nichtigkeitsbeschwerden. Die Mängelrügen der beiden Nichtigkeitswerber wenden sich gegen die Bewertung der Diebsbeute. Diesbezüglich ist das Schöffengericht davon ausgegangen, daß der Wert des weggenommenen Schmucks vom Bestohlenen bei der Anzeigeerstattung mit ca. 300.000 S beziffert (S. 109) und anläßlich der Rückstellung eines lt. Mitteilung des Gendarmeriebeamten D an den Untersuchungsrichter mit ca. 249.500 S bewerteten Teils der Diebsbeute (S. 175) auf 440.000 S korrigiert wurde (S. 115). Dabei hat sich Bernhard C auf eine Schätzung des gesamten Goldschmucks durch einen Juwelier in Hartberg im November 1984 berufen, den die in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommene Helga C, seine Ehegattin, als den Gold- und Silberschmied Anton E namhaft machte (S. 235). Dieser hat, der als völlig glaubwürdig erachteten (S. 248) und durch Aufzeichnungen belegten (S. 249) Zeugenaussage Helga C zufolge, den reinen Goldwert auf ca. 162.400 S sowie die Elfenbein- und Silberketten auf ca. 24.000 S geschätzt. Den damals nicht geschätzten Schmuck bewertete die Zeugin mit ca. 50.000 S (S. 235). Das Schöffengericht gelangte daher zur überzeugung, daß allein der Materialwert des gestohlenen Schmucks 240.000 S bis 250.000 S betrug, wobei noch ein Teil der Beute unberücksichtigt geblieben sei. Mit Sicherheit übersteige daher der Wert des gestohlenen Schmucks 100.000 S erheblich und belaufe sich, zumal der Goldwert allein ca. 162.000 S betrage, auf 240.000 S bis 300.000 S (S. 247 bis 249). Dazu hat der Schöffensenat noch erwogen, daß die Angeklagten allein aus der Verwertung eines Teils der Beute (eines anderen Teils hatten sie sich angeblich entledigt) mindestens 50.000 S zu erzielen hofften (S. 33 = S. 130, S. 63 = S. 159 in Verbindung mit S. 238; siehe auch S. 85 b). Unter Berücksichtigung der Erfahrung, daß für gestohlene Sachen meist nur ein Drittel des wahren Werts erzielt werden könnte, ergebe sich schon nach der eigenen Einschätzung der Angeklagten ein 100.000 S übersteigender Wert (S. 249, 250).StPO, letzterer auch aus Ziffer 9, Litera a,, mit Nichtigkeitsbeschwerden. Die Mängelrügen der beiden Nichtigkeitswerber wenden sich gegen die Bewertung der Diebsbeute. Diesbezüglich ist das Schöffengericht davon ausgegangen, daß der Wert des weggenommenen Schmucks vom Bestohlenen bei der Anzeigeerstattung mit ca. 300.000 S beziffert (S. 109) und anläßlich der Rückstellung eines lt. Mitteilung des Gendarmeriebeamten D an den Untersuchungsrichter mit ca. 249.500 S bewerteten Teils der Diebsbeute (S. 175) auf 440.000 S korrigiert wurde (S. 115). Dabei hat sich Bernhard C auf eine Schätzung des gesamten Goldschmucks durch einen Juwelier in Hartberg im November 1984 berufen, den die in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommene Helga C, seine Ehegattin, als den Gold- und Silberschmied Anton E namhaft machte (S. 235). Dieser hat, der als völlig glaubwürdig erachteten (S. 248) und durch Aufzeichnungen belegten (S. 249) Zeugenaussage Helga C zufolge, den reinen Goldwert auf ca. 162.400 S sowie die Elfenbein- und Silberketten auf ca. 24.000 S geschätzt. Den damals nicht geschätzten Schmuck bewertete die Zeugin mit ca. 50.000 S (S. 235). Das Schöffengericht gelangte daher zur überzeugung, daß allein der Materialwert des gestohlenen Schmucks 240.000 S bis 250.000 S betrug, wobei noch ein Teil der Beute unberücksichtigt geblieben sei. Mit Sicherheit übersteige daher der Wert des gestohlenen Schmucks 100.000 S erheblich und belaufe sich, zumal der Goldwert allein ca. 162.000 S betrage, auf 240.000 S bis 300.000 S (S. 247 bis 249). Dazu hat der Schöffensenat noch erwogen, daß die Angeklagten allein aus der Verwertung eines Teils der Beute (eines anderen Teils hatten sie sich angeblich entledigt) mindestens 50.000 S zu erzielen hofften (S. 33 = S. 130, S. 63 = S. 159 in Verbindung mit S. 238; siehe auch S. 85 b). Unter Berücksichtigung der Erfahrung, daß für gestohlene Sachen meist nur ein Drittel des wahren Werts erzielt werden könnte, ergebe sich schon nach der eigenen Einschätzung der Angeklagten ein 100.000 S übersteigender Wert (S. 249, 250).
Bei der Versicherung des Schmucks auf 80.000 S nahm das Gericht eine Unterversicherung an, die keine Ableitung des wahren Werts gestatte (S. 249).
Die beiden Mängelrügen, die von den vorstehenden Zahlen ausgehen und die Beweisführung des Gerichts angreifen, unterstellen entgegen den in den Verfahrensresultaten gedeckten Urteilskonstatierungen, daß nicht der ganze, seinerzeit vom Juwelier geschätzte Schmuck gestohlen wurde und die Angeklagten bei der Bewertung mit 50.000 S nicht den (unangemessenen) Erlös, sondern die Beute selbst im Auge hatten. Die bemängelte Formulierung, daß die Angeklagten den Wert des Schmucks offenbar nicht richtig erkannt hatten (S. 247), bezieht sich nur auf den nicht mehr zustandegebrachten Teil der Beute. Daraus folgt nicht, daß der Wert des gesamten Diebsguts 100.000 S nicht überstieg, was allein als entscheidende Tatsache (§ 281 Abs 1 Z. 5 StPO) eine Nichtigkeit bewirken könnte. Die Bezugnahme auf den Versicherungswert von nur 80.000 S versagt hier als bloße Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Gleiches gilt, soweit die Rückschlüsse des Gerichts auf die Erwartungen der Angeklagten in ihrer Stichhältigkeit bestritten werden. Die Verfahrensrügen betreffen die Anträge auf Beiziehung eines Sachverständigen (mit besonderen Fachkenntnissen in der Bewertung ausländischen Schmucks: S. 236) zwecks Feststellung des Werts der Diebsbeute, insbesondere der ausländischen Schmuckstücke (S. 234), und auf zeugenschaftliche Vernehmung des Bernhard C, 'damit festgestellt werden kann, welcher konkrete Schaden noch besteht, damit eine allfällige Schadensgutmachung durch die Angeklagten möglich ist' (S. 237). Das Gericht hat diese Anträge mit der Begründung abgewiesen, daß die Zeugin Helga C, die für Bernhard C erschienen war, in glaubwürdiger Form im Zusammenhang mit den im Akt listen- und preismäßig angeführten Gegenständen dokumentierte, daß der Wert des Schmucks von einem Juwelier geschätzt wurde und weit über 100.000 S liegt; daß ferner die Beiziehung eines Sachverständigen entbehrlich sei, weil das Beweisthema der restlichen Schadenshöhe keinen Gegenstand des Strafverfahrens bilde; schließlich solle angesichts der Haft der Angeklagten eine Verfahrensverzögerung vermieden werden (S. 239, 240). Den ersten beiden Argumenten ist beizupflichten. Dazu kommt, daß die Verfahrensrügen, soweit sie den Zeugen Bernhard C zur Aufklärung des Werts der Beute reklamieren, nicht von dem sie bindenden Beweisthema, das sich laut Hauptverhandlungsprotokoll nur auf die Bewertung des restlichen Schadens zwecks allfälliger Schadensgutmachung beschränkt, ausgehen. Angesichts der geschilderten Beweislage hätte bei der Antragstellung des weiteren dargetan werden müssen, aus welchen besonderen Gründen hier die Beiziehung eines Sachverständigen eine Bewertung der Diebsbeute mit einem 100.000 S nicht übersteigenden Betrag (nur das wäre ein für die Schuldfrage relevantes Ergebnis, darüber hinaus fehlt den Beschwerden insoweit ein nichtigkeitsbezogenes Substrat) erwartet werden kann (Mayerhofer-Rieder 2 , § 281 Abs 1 Z. 4 StPO Nr. 19). Die vom Angeklagten Helfried A erhobene Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO) vermißt eine konkrete Feststellung, daß er, obwohl bloß Aufpasser, zumindest billigend in Kauf genommen hat, daß der Wert der gestohlenen Gegenstände 100.000 S übersteige. In Wahrheit wird hier eine (zusätzlich auch als solche deklarierte) Mängelrüge erhoben, die jedoch die gerade auf die Vorstellungen der Beschwerdeführer weisenden, auch auf den Bekundungen des Helfried A beruhenden (S. 33 = S. 130 in Verbindung mit S. 238) Erörterungen des Gerichts über den möglichen Erlös des Diebsguts ignoriert (S. 249, 250). Daß der lediglich als Aufpasser fungierende Nichtigkeitswerber vor der Rückkehr seiner beiden Komplizen aus dem Haus vom Taterfolg noch keine präzise Kenntnis haben konnte, versteht sich von selbst.Die beiden Mängelrügen, die von den vorstehenden Zahlen ausgehen und die Beweisführung des Gerichts angreifen, unterstellen entgegen den in den Verfahrensresultaten gedeckten Urteilskonstatierungen, daß nicht der ganze, seinerzeit vom Juwelier geschätzte Schmuck gestohlen wurde und die Angeklagten bei der Bewertung mit 50.000 S nicht den (unangemessenen) Erlös, sondern die Beute selbst im Auge hatten. Die bemängelte Formulierung, daß die Angeklagten den Wert des Schmucks offenbar nicht richtig erkannt hatten (S. 247), bezieht sich nur auf den nicht mehr zustandegebrachten Teil der Beute. Daraus folgt nicht, daß der Wert des gesamten Diebsguts 100.000 S nicht überstieg, was allein als entscheidende Tatsache (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) eine Nichtigkeit bewirken könnte. Die Bezugnahme auf den Versicherungswert von nur 80.000 S versagt hier als bloße Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Gleiches gilt, soweit die Rückschlüsse des Gerichts auf die Erwartungen der Angeklagten in ihrer Stichhältigkeit bestritten werden. Die Verfahrensrügen betreffen die Anträge auf Beiziehung eines Sachverständigen (mit besonderen Fachkenntnissen in der Bewertung ausländischen Schmucks: S. 236) zwecks Feststellung des Werts der Diebsbeute, insbesondere der ausländischen Schmuckstücke (S. 234), und auf zeugenschaftliche Vernehmung des Bernhard C, 'damit festgestellt werden kann, welcher konkrete Schaden noch besteht, damit eine allfällige Schadensgutmachung durch die Angeklagten möglich ist' (S. 237). Das Gericht hat diese Anträge mit der Begründung abgewiesen, daß die Zeugin Helga C, die für Bernhard C erschienen war, in glaubwürdiger Form im Zusammenhang mit den im Akt listen- und preismäßig angeführten Gegenständen dokumentierte, daß der Wert des Schmucks von einem Juwelier geschätzt wurde und weit über 100.000 S liegt; daß ferner die Beiziehung eines Sachverständigen entbehrlich sei, weil das Beweisthema der restlichen Schadenshöhe keinen Gegenstand des Strafverfahrens bilde; schließlich solle angesichts der Haft der Angeklagten eine Verfahrensverzögerung vermieden werden (S. 239, 240). Den ersten beiden Argumenten ist beizupflichten. Dazu kommt, daß die Verfahrensrügen, soweit sie den Zeugen Bernhard C zur Aufklärung des Werts der Beute reklamieren, nicht von dem sie bindenden Beweisthema, das sich laut Hauptverhandlungsprotokoll nur auf die Bewertung des restlichen Schadens zwecks allfälliger Schadensgutmachung beschränkt, ausgehen. Angesichts der geschilderten Beweislage hätte bei der Antragstellung des weiteren dargetan werden müssen, aus welchen besonderen Gründen hier die Beiziehung eines Sachverständigen eine Bewertung der Diebsbeute mit einem 100.000 S nicht übersteigenden Betrag (nur das wäre ein für die Schuldfrage relevantes Ergebnis, darüber hinaus fehlt den Beschwerden insoweit ein nichtigkeitsbezogenes Substrat) erwartet werden kann (Mayerhofer-Rieder 2 , Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO Nr. 19). Die vom Angeklagten Helfried A erhobene Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) vermißt eine konkrete Feststellung, daß er, obwohl bloß Aufpasser, zumindest billigend in Kauf genommen hat, daß der Wert der gestohlenen Gegenstände 100.000 S übersteige. In Wahrheit wird hier eine (zusätzlich auch als solche deklarierte) Mängelrüge erhoben, die jedoch die gerade auf die Vorstellungen der Beschwerdeführer weisenden, auch auf den Bekundungen des Helfried A beruhenden (S. 33 = S. 130 in Verbindung mit S. 238) Erörterungen des Gerichts über den möglichen Erlös des Diebsguts ignoriert (S. 249, 250). Daß der lediglich als Aufpasser fungierende Nichtigkeitswerber vor der Rückkehr seiner beiden Komplizen aus dem Haus vom Taterfolg noch keine präzise Kenntnis haben konnte, versteht sich von selbst.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen der drei Angeklagten gegen den Strafausspruch wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO).Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen der drei Angeklagten gegen den Strafausspruch wird ein Gerichtstag angeordnet werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).