Die dagegen erhobenen, von Jozsef J***** auf Z 5, von Ferenc A***** zudem auf Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.Die dagegen erhobenen, von Jozsef J***** auf Ziffer 5,, von Ferenc A***** zudem auf Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jozsef J*****:
Die Mängelrüge wendet sich inhaltlich ausschließlich gegen den wiedergegebenen Teil des Schuldspruchs, den das Erstgericht ua auf die als glaubwürdig erachteten Depositionen des Angeklagten Günter V***** stützt (US 17). Diese gibt die angefochtene Entscheidung zwar verkürzt, aber - der Beschwerde zuwider - keineswegs aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) wieder. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 185) schilderte Günter V***** das arbeitsteilige Vorgehen nämlich derart, dass er gemeinsam mit dem Beschwerdeführer geeignete Diebstahlsobjekte ausfindig gemacht und sodann zwecks Abtransports eine Zugmaschine und einen Chauffeur organisiert habe (ON 185 S 7), und bestätigte über ausdrückliches Befragen, dass diese Vorgangsweise auch in den in Rede stehenden Fällen eingehalten worden ist (ON 185 S 11, 13). Dem entspricht das diesbezügliche Urteilsreferat sehr wohl (US 17).Die Mängelrüge wendet sich inhaltlich ausschließlich gegen den wiedergegebenen Teil des Schuldspruchs, den das Erstgericht ua auf die als glaubwürdig erachteten Depositionen des Angeklagten Günter V***** stützt (US 17). Diese gibt die angefochtene Entscheidung zwar verkürzt, aber - der Beschwerde zuwider - keineswegs aktenwidrig (Ziffer 5, fünfter Fall) wieder. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 185) schilderte Günter V***** das arbeitsteilige Vorgehen nämlich derart, dass er gemeinsam mit dem Beschwerdeführer geeignete Diebstahlsobjekte ausfindig gemacht und sodann zwecks Abtransports eine Zugmaschine und einen Chauffeur organisiert habe (ON 185 S 7), und bestätigte über ausdrückliches Befragen, dass diese Vorgangsweise auch in den in Rede stehenden Fällen eingehalten worden ist (ON 185 S 11, 13). Dem entspricht das diesbezügliche Urteilsreferat sehr wohl (US 17).
Hievon ausgehend bedurfte aber die Aussage Günter V*****s, der Beschwerdeführer habe sich (auch) um den Verkauf des Diebsguts bemüht (ON 185 S 15), mangels Schuld- oder Subsumtionsrelevanz keiner gesonderten Erörterung iS der Z 5 zweiter Fall.Hievon ausgehend bedurfte aber die Aussage Günter V*****s, der Beschwerdeführer habe sich (auch) um den Verkauf des Diebsguts bemüht (ON 185 S 15), mangels Schuld- oder Subsumtionsrelevanz keiner gesonderten Erörterung iS der Ziffer 5, zweiter Fall.
Indem die Beschwerde den Einwand der Unvollständigkeit auf den Inhalt von Protokollen über die kriminalpolizeiliche Vernehmung des Angeklagten V***** stützt, geht sie schon im Ansatz fehl, weil diese Protokolle - abgesehen von einzelnen, hier nicht relevanten Vorhalten gemäß § 252 Abs 1 Z 2 StPO - nicht verlesen worden (ON 185 S 75) und solcherart nicht in der Hauptverhandlung vorgekommen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421) sind.Indem die Beschwerde den Einwand der Unvollständigkeit auf den Inhalt von Protokollen über die kriminalpolizeiliche Vernehmung des Angeklagten V***** stützt, geht sie schon im Ansatz fehl, weil diese Protokolle - abgesehen von einzelnen, hier nicht relevanten Vorhalten gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, StPO - nicht verlesen worden (ON 185 S 75) und solcherart nicht in der Hauptverhandlung vorgekommen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421) sind.
Soweit die Rüge über das behandelte Vorbringen hinaus die Kassation des gesamten Schuldspruchs begehrt, war auf sie vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen, weil sie insoweit die Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnet (§ 285 Abs 1 StPO).Soweit die Rüge über das behandelte Vorbringen hinaus die Kassation des gesamten Schuldspruchs begehrt, war auf sie vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen, weil sie insoweit die Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnet (Paragraph 285, Absatz eins, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ferenc A*****:
Hinsichtlich der Mängelrüge (Z 5) ist vorweg - wie bereits zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten J***** - darauf hinzuweisen, dass die Protokolle über kriminalpolizeiliche Vernehmungen nicht generell (ON 185 S 75), sondern nur dann verlesen worden sind, wenn die in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früher abgelegten Aussagen abgewichen sind (§ 252 Abs 1 Z 2 StPO). Die nicht in der Verhandlung vorgekommenen Protokollspassagen scheiden als Bezugspunkt für die Mängelrüge aus.Hinsichtlich der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist vorweg - wie bereits zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten J***** - darauf hinzuweisen, dass die Protokolle über kriminalpolizeiliche Vernehmungen nicht generell (ON 185 S 75), sondern nur dann verlesen worden sind, wenn die in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früher abgelegten Aussagen abgewichen sind (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Die nicht in der Verhandlung vorgekommenen Protokollspassagen scheiden als Bezugspunkt für die Mängelrüge aus.
Die Aussage des Angeklagten V*****, er habe anlässlich der Ausforschung geeigneter Diebstahlsobjekte keine Tipps bekommen (ON 185 S 7), wird in der Beschwerde sinnentstellend rudimentär wiedergegeben. Nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung bezog sich diese Deposition nämlich auf den nicht namentlich genannten ersten Auftraggeber V*****s (ON 185 S 7), womit sie der Aussage, hinsichtlich des Schuldspruchs I/1/B habe der Beschwerdeführer den entscheidenden Hinweis über den genauen Standort des Sattelanhängers gegeben (V; ON 185 S 9), nicht widersprach und demgemäß auch nicht gesondert erörterungsbedürftig war (Z 5 zweiter Fall). Auf die widersprüchlichen Angaben des Angeklagten J***** zu einer allfälligen Geldübergabe an den Beschwerdeführer sind die Tatrichter sehr wohl eingegangen (US 20 f).Die Aussage des Angeklagten V*****, er habe anlässlich der Ausforschung geeigneter Diebstahlsobjekte keine Tipps bekommen (ON 185 S 7), wird in der Beschwerde sinnentstellend rudimentär wiedergegeben. Nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung bezog sich diese Deposition nämlich auf den nicht namentlich genannten ersten Auftraggeber V*****s (ON 185 S 7), womit sie der Aussage, hinsichtlich des Schuldspruchs I/1/B habe der Beschwerdeführer den entscheidenden Hinweis über den genauen Standort des Sattelanhängers gegeben (römisch fünf; ON 185 S 9), nicht widersprach und demgemäß auch nicht gesondert erörterungsbedürftig war (Ziffer 5, zweiter Fall). Auf die widersprüchlichen Angaben des Angeklagten J***** zu einer allfälligen Geldübergabe an den Beschwerdeführer sind die Tatrichter sehr wohl eingegangen (US 20 f).
Die Ableitung der Feststellungen zum Schuldspruch V aus der verschränkten Betrachtung der den Beschwerdeführer unmittelbar belastenden Aussagen der Angeklagten V***** und J***** sowie der Angaben des zeugenschaftlich vernommenen Dienstgebers des Beschwerdeführers, Mathias E*****, über das Verhalten des Beschwerdeführers im zeitlichen Vorfeld der Tat (US 20 f) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde diesen Überlegungen eigene Plausibilitätserwägungen entgegensetzt, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.Die Ableitung der Feststellungen zum Schuldspruch römisch fünf aus der verschränkten Betrachtung der den Beschwerdeführer unmittelbar belastenden Aussagen der Angeklagten V***** und J***** sowie der Angaben des zeugenschaftlich vernommenen Dienstgebers des Beschwerdeführers, Mathias E*****, über das Verhalten des Beschwerdeführers im zeitlichen Vorfeld der Tat (US 20 f) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde diesen Überlegungen eigene Plausibilitätserwägungen entgegensetzt, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die vom Erstgericht - logisch und empirisch einwandfrei - argumentativ herangezogene Aussage des Mathias E*****, der Beschwerdeführer habe seine Anordnungen bezüglich des Abstellorts des in Rede stehenden Sattelanhängers missachtet (US 21), wird durch die Deposition dieses Zeugen, in anderen Fällen sei mitunter ein anderer Abstellort gewählt worden (ON 185 S 73), nicht relativiert und war demnach mit Blick auf das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht zu erörtern. Die Tatsachenrüge (Z 5a) unterlässt die gebotene Bezugnahme auf konkretes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial oder solche - ebenfalls konkret zu bezeichnende - Beweismittel, die so rechtzeitig zum Akt gekommen sind, dass sie in der Hauptverhandlung noch hätten vorkommen können und rechtens hätten vorkommen dürfen und dass sie Anlass zur Durchführung von Beweisaufnahmen gegeben hätten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481).Die vom Erstgericht - logisch und empirisch einwandfrei - argumentativ herangezogene Aussage des Mathias E*****, der Beschwerdeführer habe seine Anordnungen bezüglich des Abstellorts des in Rede stehenden Sattelanhängers missachtet (US 21), wird durch die Deposition dieses Zeugen, in anderen Fällen sei mitunter ein anderer Abstellort gewählt worden (ON 185 S 73), nicht relativiert und war demnach mit Blick auf das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht zu erörtern. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) unterlässt die gebotene Bezugnahme auf konkretes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial oder solche - ebenfalls konkret zu bezeichnende - Beweismittel, die so rechtzeitig zum Akt gekommen sind, dass sie in der Hauptverhandlung noch hätten vorkommen können und rechtens hätten vorkommen dürfen und dass sie Anlass zur Durchführung von Beweisaufnahmen gegeben hätten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 481).
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptet, dabei aber die Gesamtheit der Urteilskonstatierungen übergeht, wonach der Beschwerdeführer mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dem Angeklagten V***** den genauen Standort des als Beute ausgewählten Sattelanhängers mitteilte, damit dieser ihn stehlen konnte (US 13 f iVm US 24), verfehlt sie den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Aus welchem Grund Feststellungen über die angeblich grundsätzliche Berechtigung des Beschwerdeführers, den gegenständlichen Sattelanhänger am gewählten Ort abzustellen, schuld- oder subsumtionsrelevant sein sollen, leitet die Rüge nicht aus dem Gesetz ab.Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptet, dabei aber die Gesamtheit der Urteilskonstatierungen übergeht, wonach der Beschwerdeführer mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dem Angeklagten V***** den genauen Standort des als Beute ausgewählten Sattelanhängers mitteilte, damit dieser ihn stehlen konnte (US 13 f in Verbindung mit US 24), verfehlt sie den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Aus welchem Grund Feststellungen über die angeblich grundsätzliche Berechtigung des Beschwerdeführers, den gegenständlichen Sattelanhänger am gewählten Ort abzustellen, schuld- oder subsumtionsrelevant sein sollen, leitet die Rüge nicht aus dem Gesetz ab.
Auch die spekulativen Überlegungen zum Aussageverhalten des Zeugen E***** orientieren sich nicht an den Kriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.