Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Tomasz K*****:
Der Angeklagte hat die Nichtigkeitsbeschwerde rechtzeitig angemeldet (ON 58). Da sie jedoch unausgeführt blieb und auch nicht bei der Anmeldung einen der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, insbesondere keinen Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweise angeführt hat, war sie schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).Der Angeklagte hat die Nichtigkeitsbeschwerde rechtzeitig angemeldet (ON 58). Da sie jedoch unausgeführt blieb und auch nicht bei der Anmeldung einen der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, insbesondere keinen Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweise angeführt hat, war sie schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dariusz Kop*****:
Diese stützt sich auf die Z 5, 5a, 9 (ergänze: lit a) sowie 9 lit b, geht jedoch fehl.Diese stützt sich auf die Ziffer 5, 5 a, 9, (ergänze: Litera a,) sowie 9 Litera b,, geht jedoch fehl.
Vorweg: Die gesetzmäßige Ausführung von Nichtigkeitsbeschwerden verlangt die deutliche und bestimmte Behauptung eines Sachverhaltes, der den Prüfungskriterien eines ebenso bezeichneten Nichtigkeitsgrundes entspricht (§ 285a Z 2 StPO; vgl Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10). Soweit die Beschwerde diesen Anforderungen zuwider sich in der bloß abstrakten Behauptung von Nichtigkeitsgründen und einer ohne argumentative Ausrichtung an deren gesetzlichen Anfechtungskriterien vorgetragenen Urteilskritik erschöpft, ist sie einer sachbezogenen Erwiderung von vornherein nicht zugänglich. Es kann daher nur auf die (explizit oder der Sache nach) deutlich und bestimmt bezeichneten Nichtigkeitsgründe eingegangen werden. Sämtliche unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Tatverleitung durch verdeckte Ermittler bzw eine Vertrauensperson des Bundeskriminalamtes (§ 25 StPO) vorgebrachte Beschwerdeeinwände gehen bereits prozessual fehl.Vorweg: Die gesetzmäßige Ausführung von Nichtigkeitsbeschwerden verlangt die deutliche und bestimmte Behauptung eines Sachverhaltes, der den Prüfungskriterien eines ebenso bezeichneten Nichtigkeitsgrundes entspricht (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 10). Soweit die Beschwerde diesen Anforderungen zuwider sich in der bloß abstrakten Behauptung von Nichtigkeitsgründen und einer ohne argumentative Ausrichtung an deren gesetzlichen Anfechtungskriterien vorgetragenen Urteilskritik erschöpft, ist sie einer sachbezogenen Erwiderung von vornherein nicht zugänglich. Es kann daher nur auf die (explizit oder der Sache nach) deutlich und bestimmt bezeichneten Nichtigkeitsgründe eingegangen werden. Sämtliche unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Tatverleitung durch verdeckte Ermittler bzw eine Vertrauensperson des Bundeskriminalamtes (Paragraph 25, StPO) vorgebrachte Beschwerdeeinwände gehen bereits prozessual fehl.
Die Rüge unterbliebener Feststellungen zu den Umständen der Kontaktaufnahme des Piotr S***** mit dem verdeckten Ermittler bzw der Vertrauensperson ist schon mit der nicht aus Verfahrensergebnissen abgeleiteten spekulativen Behauptung einer durch die Vertrauensperson initiierten Kontaktanbahnung zur Herbeiführung eines Suchtgiftanbotes nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (vgl Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 9a E 5). Dies trifft auch auf den Einwand fehlender Feststellungen zum Verlauf der Kontaktaufnahme zwischen dem Mitangeklagten Tomasz K***** und der Vertrauensperson zu, der nämlich mit der Behauptung einer Bestimmung des Tomasz K***** (und mittelbaren Verleitung des Beschwerdeführers) zur Tatausführung durch die Vertrauensperson in Wahrheit die ausdrücklich gegenteiligen Urteilsannahmen bestreitet, denen zufolge die Angeklagten das Tatvorhaben bereits vor jener erwähnten Kontaktaufnahme beschlossen hatten (US 6), der Angeklagte Tomasz K***** sich aus eigenem Antrieb zur Tat entschlossen hatte und der Angeklagte Jacek Ko***** durch jenen sowie der Beschwerdeführer durch Piotr S***** zur Tatausführung bestimmt worden war (US 9 f).Die Rüge unterbliebener Feststellungen zu den Umständen der Kontaktaufnahme des Piotr S***** mit dem verdeckten Ermittler bzw der Vertrauensperson ist schon mit der nicht aus Verfahrensergebnissen abgeleiteten spekulativen Behauptung einer durch die Vertrauensperson initiierten Kontaktanbahnung zur Herbeiführung eines Suchtgiftanbotes nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt vergleiche Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5). Dies trifft auch auf den Einwand fehlender Feststellungen zum Verlauf der Kontaktaufnahme zwischen dem Mitangeklagten Tomasz K***** und der Vertrauensperson zu, der nämlich mit der Behauptung einer Bestimmung des Tomasz K***** (und mittelbaren Verleitung des Beschwerdeführers) zur Tatausführung durch die Vertrauensperson in Wahrheit die ausdrücklich gegenteiligen Urteilsannahmen bestreitet, denen zufolge die Angeklagten das Tatvorhaben bereits vor jener erwähnten Kontaktaufnahme beschlossen hatten (US 6), der Angeklagte Tomasz K***** sich aus eigenem Antrieb zur Tat entschlossen hatte und der Angeklagte Jacek Ko***** durch jenen sowie der Beschwerdeführer durch Piotr S***** zur Tatausführung bestimmt worden war (US 9 f).
Die aus Z 5 zweiter Fall und Z 5a vorgebrachte Kritik unterbliebener Erörterung einer von den Mitangeklagten Tomasz K***** und Jacek Ko***** deponierten wiederholten telefonischen Kontaktaufnahme der Vertrauensperson mit dem Erstgenannten im Zuge der Vorbereitung der Abwicklung des Suchtgiftgeschäftes ist einerseits weder geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellung entscheidender Tatsachen zu erwecken, und andererseits auch deshalb nicht zielführend, weil sie die schon erwähnte (mängelfrei auf die geständige Verantwortung der Angeklagten gestützte) Urteilsannahme eines bereits zuvor gefassten Tatentschlusses (US 6) übergeht. Mit den in Bezug auf die Feststellung einer mangels Ankaufszusage des verdeckten Ermittlers seitens der Vertrauensperson nicht akzeptierten Übernahme einer Teilmenge von 10.000 Stück Ecstasy-Tabletten (US 7) aus angeblichen Verfahrensergebnissen einmal mehr spekulativ abgeleiteten Erwägungen einer daraus resultierenden Bestimmung der Angeklagten zur Delinquenz hinsichtlich weiterer 11.000 Stück Ecstasy-Tabletten macht die Beschwerde Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z 5 bzw 5a mangels Beachtung der Anfechtungskriterien nicht geltend.Die aus Ziffer 5, zweiter Fall und Ziffer 5 a, vorgebrachte Kritik unterbliebener Erörterung einer von den Mitangeklagten Tomasz K***** und Jacek Ko***** deponierten wiederholten telefonischen Kontaktaufnahme der Vertrauensperson mit dem Erstgenannten im Zuge der Vorbereitung der Abwicklung des Suchtgiftgeschäftes ist einerseits weder geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellung entscheidender Tatsachen zu erwecken, und andererseits auch deshalb nicht zielführend, weil sie die schon erwähnte (mängelfrei auf die geständige Verantwortung der Angeklagten gestützte) Urteilsannahme eines bereits zuvor gefassten Tatentschlusses (US 6) übergeht. Mit den in Bezug auf die Feststellung einer mangels Ankaufszusage des verdeckten Ermittlers seitens der Vertrauensperson nicht akzeptierten Übernahme einer Teilmenge von 10.000 Stück Ecstasy-Tabletten (US 7) aus angeblichen Verfahrensergebnissen einmal mehr spekulativ abgeleiteten Erwägungen einer daraus resultierenden Bestimmung der Angeklagten zur Delinquenz hinsichtlich weiterer 11.000 Stück Ecstasy-Tabletten macht die Beschwerde Urteilsnichtigkeit im Sinne der Ziffer 5, bzw 5a mangels Beachtung der Anfechtungskriterien nicht geltend.
Der Einwand einer im Widerspruch zu Angaben der Angeklagten im Vorverfahren gelegenen Aktenwidrigkeit der Urteilsfeststellung des (bereits) im Mai 2003 erfolgten Zusammenschlusses zu einer kriminellen Vereinigung zeigt eine aus Z 5 letzter Fall ausschließlich relevante unrichtig zitierende Wiedergabe von Beweismitteln in den Entscheidungsgründen nicht auf (vgl Mayerhofer/Hollaender aaO § 281 Z 5 E 185, 191).Der Einwand einer im Widerspruch zu Angaben der Angeklagten im Vorverfahren gelegenen Aktenwidrigkeit der Urteilsfeststellung des (bereits) im Mai 2003 erfolgten Zusammenschlusses zu einer kriminellen Vereinigung zeigt eine aus Ziffer 5, letzter Fall ausschließlich relevante unrichtig zitierende Wiedergabe von Beweismitteln in den Entscheidungsgründen nicht auf vergleiche Mayerhofer/Hollaender aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 185, 191).
Die Kritik unrichtiger Annahme der Qualifikation der Tatbeteiligung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (der Sache nach Z 10) ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie mit der Bestreitung der zuvor genannten Urteilskonstatierung eines auf längere Zeit, nämlich beginnend mit den ersten Anbahnungsgesprächen im Mai 2003 bis zur Suchtgiftübergabe im Oktober dieses Jahres, angelegten Zusammenschlusses der drei Angeklagten zum Zweck des fortgesetzten Suchtgiftschmuggels und -handels mit Ecstasy-Tabletten (US 6) und mit der - die Urteilsannahme mehrphasiger arbeitsteiliger Tatvorbereitung zwecks Effektuierung eines auf eine Suchtgiftübermenge bezogenen Suchtgifttransfers (US 6 ff) negierenden - Behauptung eines sich "aus den Akten" ergebenden Nichtvorliegens aufwendiger Tatplanung und -vorbereitung den gebotenen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz verfehlt (vgl EBRV zum StRÄG 2002, 1166 BlgNR 21. GP, 35 f).Die Kritik unrichtiger Annahme der Qualifikation der Tatbeteiligung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (der Sache nach Ziffer 10,) ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie mit der Bestreitung der zuvor genannten Urteilskonstatierung eines auf längere Zeit, nämlich beginnend mit den ersten Anbahnungsgesprächen im Mai 2003 bis zur Suchtgiftübergabe im Oktober dieses Jahres, angelegten Zusammenschlusses der drei Angeklagten zum Zweck des fortgesetzten Suchtgiftschmuggels und -handels mit Ecstasy-Tabletten (US 6) und mit der - die Urteilsannahme mehrphasiger arbeitsteiliger Tatvorbereitung zwecks Effektuierung eines auf eine Suchtgiftübermenge bezogenen Suchtgifttransfers (US 6 ff) negierenden - Behauptung eines sich "aus den Akten" ergebenden Nichtvorliegens aufwendiger Tatplanung und -vorbereitung den gebotenen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz verfehlt vergleiche EBRV zum StRÄG 2002, 1166 BlgNR 21. GP, 35 f).
Eben dies trifft auch auf den der Sache nach gleichfalls aus Z 10 erhobenen Einwand, das Erstgericht habe durch die Annahme der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit "das geltende Recht durch dessen falsche Auslegung verletzt", zu, zumal die Beschwerde unter Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten in Richtung einer nur auf eine einmalige Schmuggeldelinquenz gerichteten Absicht die bezughabenden - im Gesamtzusammenhang mit der zu deren Verdeutlichung heranziehenden Sachverhaltsschilderung im Erkenntnis (US 2; § 260 Abs 1 Z 1 StPO; vgl Ratz aaO § 281 Rz 584) zureichenden - Urteilsfeststellungen (US 6) explizit negiert.Eben dies trifft auch auf den der Sache nach gleichfalls aus Ziffer 10, erhobenen Einwand, das Erstgericht habe durch die Annahme der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit "das geltende Recht durch dessen falsche Auslegung verletzt", zu, zumal die Beschwerde unter Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten in Richtung einer nur auf eine einmalige Schmuggeldelinquenz gerichteten Absicht die bezughabenden - im Gesamtzusammenhang mit der zu deren Verdeutlichung heranziehenden Sachverhaltsschilderung im Erkenntnis (US 2; Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO; vergleiche Ratz aaO Paragraph 281, Rz 584) zureichenden - Urteilsfeststellungen (US 6) explizit negiert.
Auch die Rechtsrügen lassen eine gesetzmäßige Ausführung vermissen. Die Beschwerde vernachlässigt nämlich mit der Behauptung eines Tatbildirrtums hinsichtlich der übergroßen Suchtgiftmenge und fehlenden Vorsatzes in Bezug auf eine Teilmenge von 1.000 Stück Ecstasy-Tabletten die Urteilsfeststellungen zum (auch jene Teilmenge beinhaltenden) auf die Tatbegehung mit Beziehung auf die Übermenge gerichteten Vorsatz (US 6 iVm US 8). Ein (unbeachtlicher; vgl ÖJZ-LSK 1995/185) Irrtum des Beschwerdeführers über die erhöhte Strafbarkeit (§ 28 Abs 4 Z 3 SMG) des (in der Beschwerde zugestanden als rechtswidrig erkannten) Deliktsverhaltens wird ebenso argumentativ substratlos wie urteils- und aktenfremd behauptet.Auch die Rechtsrügen lassen eine gesetzmäßige Ausführung vermissen. Die Beschwerde vernachlässigt nämlich mit der Behauptung eines Tatbildirrtums hinsichtlich der übergroßen Suchtgiftmenge und fehlenden Vorsatzes in Bezug auf eine Teilmenge von 1.000 Stück Ecstasy-Tabletten die Urteilsfeststellungen zum (auch jene Teilmenge beinhaltenden) auf die Tatbegehung mit Beziehung auf die Übermenge gerichteten Vorsatz (US 6 in Verbindung mit US 8). Ein (unbeachtlicher; vergleiche ÖJZ-LSK 1995/185) Irrtum des Beschwerdeführers über die erhöhte Strafbarkeit (Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) des (in der Beschwerde zugestanden als rechtswidrig erkannten) Deliktsverhaltens wird ebenso argumentativ substratlos wie urteils- und aktenfremd behauptet.
Weshalb schließlich Aus- und Einfuhr und das nachfolgende (versuchte) Inverkehrsetzen derselben Suchtgiftmenge - entgegen der herrschenden Auffassung, wonach § 28 Abs 3 zweiter und dritter Fall SMG einerseits und der vierte Fall dieses insoweit kumulativen Mischtatbestandes andererseits echt (real) konkurrieren (vgl 14 Os 138/02, 13 Os 19/04, 13 Os 67/04; Ratz, WK2 Vorbem zu §§ 28 bis 31 Rz 82) - zueinander im Verhältnis der Scheinkonkurrenz stehen sollten, legt die Beschwerde nicht dar.Weshalb schließlich Aus- und Einfuhr und das nachfolgende (versuchte) Inverkehrsetzen derselben Suchtgiftmenge - entgegen der herrschenden Auffassung, wonach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter und dritter Fall SMG einerseits und der vierte Fall dieses insoweit kumulativen Mischtatbestandes andererseits echt (real) konkurrieren vergleiche 14 Os 138/02, 13 Os 19/04, 13 Os 67/04; Ratz, WK2 Vorbem zu Paragraphen 28 bis 31 Rz 82) - zueinander im Verhältnis der Scheinkonkurrenz stehen sollten, legt die Beschwerde nicht dar.
Die somit zum Teil nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte, im Übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dariusz Kop***** war daher schon in nichtöffentlicher Beratung nach § 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO zurückzuweisen.Die somit zum Teil nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte, im Übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dariusz Kop***** war daher schon in nichtöffentlicher Beratung nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Tomasz K*****, Jacek Ko***** und Dariusz Kop***** sowie der Staatsanwaltschaft obliegt somit dem Oberlandesgericht Graz (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Tomasz K*****, Jacek Ko***** und Dariusz Kop***** sowie der Staatsanwaltschaft obliegt somit dem Oberlandesgericht Graz (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.