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Entscheidung 13 Os 69/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os69/04

Entscheidungsdatum

25.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2004 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Tomasz K***** und weitere Angeklagte wegen der teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuches (Paragraph 15, StGB) gebliebenen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Tomasz K***** und Dariusz Ko***** sowie die Berufungen dieser Angeklagten, des Angeklagten Jacek Kob***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. Februar 2004, GZ 12 Hv 9/04y-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten Tomasz K***** und Dariusz Kop***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Tomasz K*****, Jacek Ko***** und Dariusz Kop***** wurden der teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) gebliebenen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt. Danach haben sie Anfang Oktober bis 13. Oktober 2003 in Unterpremstätten sowie weiteren Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer übergroßen Menge (in Beziehung auf zumindest das 25-fache der Grenzmenge des Paragraph 28, Absatz 6, SMG, Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, Absatz 2, StGB) ein- und ausgeführt sowie in Verkehr zu setzen versucht, indem sie insgesamt rund 21.000 Stück Ectasytabletten (840 +/- 110 Gramm MDMA.HCL und 520 +/- 67 Gramm MDE.HCL Reinsubstanz)

1. in zwei Angriffen von Holland über Deutschland nach Österreich schmuggelten sowie

2. einem verdeckten Ermittler des BKA zu einem Gesamtpreis von 32.000 EUR zu verkaufen versuchten.

Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Tomasz K***** und Dariusz Kop*****.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Tomasz K*****:

Der Angeklagte hat die Nichtigkeitsbeschwerde rechtzeitig angemeldet (ON 58). Da sie jedoch unausgeführt blieb und auch nicht bei der Anmeldung einen der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, insbesondere keinen Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweise angeführt hat, war sie schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dariusz Kop*****:

Diese stützt sich auf die Ziffer 5, 5 a, 9, (ergänze: Litera a,) sowie 9 Litera b,, geht jedoch fehl.

Vorweg: Die gesetzmäßige Ausführung von Nichtigkeitsbeschwerden verlangt die deutliche und bestimmte Behauptung eines Sachverhaltes, der den Prüfungskriterien eines ebenso bezeichneten Nichtigkeitsgrundes entspricht (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 10). Soweit die Beschwerde diesen Anforderungen zuwider sich in der bloß abstrakten Behauptung von Nichtigkeitsgründen und einer ohne argumentative Ausrichtung an deren gesetzlichen Anfechtungskriterien vorgetragenen Urteilskritik erschöpft, ist sie einer sachbezogenen Erwiderung von vornherein nicht zugänglich. Es kann daher nur auf die (explizit oder der Sache nach) deutlich und bestimmt bezeichneten Nichtigkeitsgründe eingegangen werden. Sämtliche unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Tatverleitung durch verdeckte Ermittler bzw eine Vertrauensperson des Bundeskriminalamtes (Paragraph 25, StPO) vorgebrachte Beschwerdeeinwände gehen bereits prozessual fehl.

Die Rüge unterbliebener Feststellungen zu den Umständen der Kontaktaufnahme des Piotr S***** mit dem verdeckten Ermittler bzw der Vertrauensperson ist schon mit der nicht aus Verfahrensergebnissen abgeleiteten spekulativen Behauptung einer durch die Vertrauensperson initiierten Kontaktanbahnung zur Herbeiführung eines Suchtgiftanbotes nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt vergleiche Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5). Dies trifft auch auf den Einwand fehlender Feststellungen zum Verlauf der Kontaktaufnahme zwischen dem Mitangeklagten Tomasz K***** und der Vertrauensperson zu, der nämlich mit der Behauptung einer Bestimmung des Tomasz K***** (und mittelbaren Verleitung des Beschwerdeführers) zur Tatausführung durch die Vertrauensperson in Wahrheit die ausdrücklich gegenteiligen Urteilsannahmen bestreitet, denen zufolge die Angeklagten das Tatvorhaben bereits vor jener erwähnten Kontaktaufnahme beschlossen hatten (US 6), der Angeklagte Tomasz K***** sich aus eigenem Antrieb zur Tat entschlossen hatte und der Angeklagte Jacek Ko***** durch jenen sowie der Beschwerdeführer durch Piotr S***** zur Tatausführung bestimmt worden war (US 9 f).

Die aus Ziffer 5, zweiter Fall und Ziffer 5 a, vorgebrachte Kritik unterbliebener Erörterung einer von den Mitangeklagten Tomasz K***** und Jacek Ko***** deponierten wiederholten telefonischen Kontaktaufnahme der Vertrauensperson mit dem Erstgenannten im Zuge der Vorbereitung der Abwicklung des Suchtgiftgeschäftes ist einerseits weder geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellung entscheidender Tatsachen zu erwecken, und andererseits auch deshalb nicht zielführend, weil sie die schon erwähnte (mängelfrei auf die geständige Verantwortung der Angeklagten gestützte) Urteilsannahme eines bereits zuvor gefassten Tatentschlusses (US 6) übergeht. Mit den in Bezug auf die Feststellung einer mangels Ankaufszusage des verdeckten Ermittlers seitens der Vertrauensperson nicht akzeptierten Übernahme einer Teilmenge von 10.000 Stück Ecstasy-Tabletten (US 7) aus angeblichen Verfahrensergebnissen einmal mehr spekulativ abgeleiteten Erwägungen einer daraus resultierenden Bestimmung der Angeklagten zur Delinquenz hinsichtlich weiterer 11.000 Stück Ecstasy-Tabletten macht die Beschwerde Urteilsnichtigkeit im Sinne der Ziffer 5, bzw 5a mangels Beachtung der Anfechtungskriterien nicht geltend.

Der Einwand einer im Widerspruch zu Angaben der Angeklagten im Vorverfahren gelegenen Aktenwidrigkeit der Urteilsfeststellung des (bereits) im Mai 2003 erfolgten Zusammenschlusses zu einer kriminellen Vereinigung zeigt eine aus Ziffer 5, letzter Fall ausschließlich relevante unrichtig zitierende Wiedergabe von Beweismitteln in den Entscheidungsgründen nicht auf vergleiche Mayerhofer/Hollaender aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 185, 191).

Die Kritik unrichtiger Annahme der Qualifikation der Tatbeteiligung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (der Sache nach Ziffer 10,) ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie mit der Bestreitung der zuvor genannten Urteilskonstatierung eines auf längere Zeit, nämlich beginnend mit den ersten Anbahnungsgesprächen im Mai 2003 bis zur Suchtgiftübergabe im Oktober dieses Jahres, angelegten Zusammenschlusses der drei Angeklagten zum Zweck des fortgesetzten Suchtgiftschmuggels und -handels mit Ecstasy-Tabletten (US 6) und mit der - die Urteilsannahme mehrphasiger arbeitsteiliger Tatvorbereitung zwecks Effektuierung eines auf eine Suchtgiftübermenge bezogenen Suchtgifttransfers (US 6 ff) negierenden - Behauptung eines sich "aus den Akten" ergebenden Nichtvorliegens aufwendiger Tatplanung und -vorbereitung den gebotenen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz verfehlt vergleiche EBRV zum StRÄG 2002, 1166 BlgNR 21. GP, 35 f).

Eben dies trifft auch auf den der Sache nach gleichfalls aus Ziffer 10, erhobenen Einwand, das Erstgericht habe durch die Annahme der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit "das geltende Recht durch dessen falsche Auslegung verletzt", zu, zumal die Beschwerde unter Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten in Richtung einer nur auf eine einmalige Schmuggeldelinquenz gerichteten Absicht die bezughabenden - im Gesamtzusammenhang mit der zu deren Verdeutlichung heranziehenden Sachverhaltsschilderung im Erkenntnis (US 2; Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO; vergleiche Ratz aaO Paragraph 281, Rz 584) zureichenden - Urteilsfeststellungen (US 6) explizit negiert.

Auch die Rechtsrügen lassen eine gesetzmäßige Ausführung vermissen. Die Beschwerde vernachlässigt nämlich mit der Behauptung eines Tatbildirrtums hinsichtlich der übergroßen Suchtgiftmenge und fehlenden Vorsatzes in Bezug auf eine Teilmenge von 1.000 Stück Ecstasy-Tabletten die Urteilsfeststellungen zum (auch jene Teilmenge beinhaltenden) auf die Tatbegehung mit Beziehung auf die Übermenge gerichteten Vorsatz (US 6 in Verbindung mit US 8). Ein (unbeachtlicher; vergleiche ÖJZ-LSK 1995/185) Irrtum des Beschwerdeführers über die erhöhte Strafbarkeit (Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) des (in der Beschwerde zugestanden als rechtswidrig erkannten) Deliktsverhaltens wird ebenso argumentativ substratlos wie urteils- und aktenfremd behauptet.

Weshalb schließlich Aus- und Einfuhr und das nachfolgende (versuchte) Inverkehrsetzen derselben Suchtgiftmenge - entgegen der herrschenden Auffassung, wonach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter und dritter Fall SMG einerseits und der vierte Fall dieses insoweit kumulativen Mischtatbestandes andererseits echt (real) konkurrieren vergleiche 14 Os 138/02, 13 Os 19/04, 13 Os 67/04; Ratz, WK2 Vorbem zu Paragraphen 28 bis 31 Rz 82) - zueinander im Verhältnis der Scheinkonkurrenz stehen sollten, legt die Beschwerde nicht dar.

Die somit zum Teil nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte, im Übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dariusz Kop***** war daher schon in nichtöffentlicher Beratung nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Tomasz K*****, Jacek Ko***** und Dariusz Kop***** sowie der Staatsanwaltschaft obliegt somit dem Oberlandesgericht Graz (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E74519 13Os69.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00069.04.0825.000

Dokumentnummer

JJT_20040825_OGH0002_0130OS00069_0400000_000