Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist zum Teil im Recht.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist zum Teil im Recht.
Die Mängelrüge (Z 5) geht fehl.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) geht fehl.
Weshalb über die im Urteil ohnedies erörterten Angaben des Zeugen Emir G*****, wonach er auf einem Lichtbild den Angeklagten als jene Person wiedererkannte, die ihn zur Tat veranlasst habe, und den gleichfalls von den Tatrichtern erwogenen Widerruf der Aussage hinaus (US 8 ff) erörterungsbedürftig gewesen sein soll (Z 5 zweiter Fall), „wie sich der Zeuge G***** und der Angeklagte kennen gelernt haben“, lässt die Beschwerde offen, desgleichen, weshalb erheblich sei, ob der Angeklagte Stammgast in einem bestimmten Lokal gewesen oder nur „ein paar Mal dort gesehen“ worden ist.Weshalb über die im Urteil ohnedies erörterten Angaben des Zeugen Emir G*****, wonach er auf einem Lichtbild den Angeklagten als jene Person wiedererkannte, die ihn zur Tat veranlasst habe, und den gleichfalls von den Tatrichtern erwogenen Widerruf der Aussage hinaus (US 8 ff) erörterungsbedürftig gewesen sein soll (Ziffer 5, zweiter Fall), „wie sich der Zeuge G***** und der Angeklagte kennen gelernt haben“, lässt die Beschwerde offen, desgleichen, weshalb erheblich sei, ob der Angeklagte Stammgast in einem bestimmten Lokal gewesen oder nur „ein paar Mal dort gesehen“ worden ist.
Den weiters als übergangen reklamierten Angaben des Zvonimir S***** zu einem Kontakt mit dem Angeklagten im Jahr 2008 in Deutschland fehlte die Eignung, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu verändern, weil der Genannte den genauen Zeitpunkt des Zusammentreffens - aus welchem der Angeklagte ein Alibi abzuleiten trachtete (ON 96 S 7, 9) - nicht näher festlegen konnte, weshalb sich die Tatrichter damit nicht befassen mussten (ON 101 S 3; RIS-Justiz RS0116877; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409, 421).Den weiters als übergangen reklamierten Angaben des Zvonimir S***** zu einem Kontakt mit dem Angeklagten im Jahr 2008 in Deutschland fehlte die Eignung, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu verändern, weil der Genannte den genauen Zeitpunkt des Zusammentreffens - aus welchem der Angeklagte ein Alibi abzuleiten trachtete (ON 96 S 7, 9) - nicht näher festlegen konnte, weshalb sich die Tatrichter damit nicht befassen mussten (ON 101 S 3; RIS-Justiz RS0116877; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 409, 421).
Mit dem Fehlen verwertbarer Spuren auf der Tasche, in welcher das Kokain aufbewahrt wurde, und von Fingerabdruckspuren des G***** auf der Verpackung des Suchtgifts haben sich die Tatrichter durchaus befasst (Z 5 zweiter Fall), wobei sie diesen Umständen mit den dazu angeführten Erwägungen (US 12) die Eignung absprachen, die Täterschaft des Angeklagten auszuschließen, was unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (Z 5 vierter Fall).Mit dem Fehlen verwertbarer Spuren auf der Tasche, in welcher das Kokain aufbewahrt wurde, und von Fingerabdruckspuren des G***** auf der Verpackung des Suchtgifts haben sich die Tatrichter durchaus befasst (Ziffer 5, zweiter Fall), wobei sie diesen Umständen mit den dazu angeführten Erwägungen (US 12) die Eignung absprachen, die Täterschaft des Angeklagten auszuschließen, was unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (Ziffer 5, vierter Fall).
Indem der Angeklagte mit Blick auf die Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG in der Feststellung, sein Vorsatz habe die sichergestellte Menge von 1.103 Gramm Kokain brutto sowie den Reinheitsgehalt von 62 % umfasst (US 6), einen „bloßen Gebrauch der verba legalia“ erblickt (Z 10; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8), vernachlässigt er, statt wie bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes geboten an den Konstatierungen festzuhalten (RIS-Justiz RS0099810), deren Sachverhaltssubstrat.Indem der Angeklagte mit Blick auf die Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG in der Feststellung, sein Vorsatz habe die sichergestellte Menge von 1.103 Gramm Kokain brutto sowie den Reinheitsgehalt von 62 % umfasst (US 6), einen „bloßen Gebrauch der verba legalia“ erblickt (Ziffer 10,; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 8), vernachlässigt er, statt wie bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes geboten an den Konstatierungen festzuhalten (RIS-Justiz RS0099810), deren Sachverhaltssubstrat.
Der Vorwurf, die dazu angestellte Beweiswürdigung habe sich auf eine begründungslose Wiederholung der Feststellung beschränkt (Z 5 vierter Fall), geht an den diesbezüglichen Urteilserwägungen vorbei (US 12).Der Vorwurf, die dazu angestellte Beweiswürdigung habe sich auf eine begründungslose Wiederholung der Feststellung beschränkt (Ziffer 5, vierter Fall), geht an den diesbezüglichen Urteilserwägungen vorbei (US 12).
In der aggravierenden Heranziehung des Überschreitens des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge (dh eines Merkmals der Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG) „um ein Vielfaches“ (gemeint: der Grenzmenge, vgl US 13 f) ist entgegen der Beschwerde (Z 11 zweiter Fall) mit Blick auf § 32 Abs 3 StGB, wonach die Strafe (unter anderem) um so strenger zu bemessen ist, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat, von vornherein kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot im Sinn des § 32 Abs 2 StGB zu erblicken (Ebner in WK² § 32 Rz 64; RIS-Justiz RS0088028 [T7]).In der aggravierenden Heranziehung des Überschreitens des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge (dh eines Merkmals der Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) „um ein Vielfaches“ (gemeint: der Grenzmenge, vergleiche US 13 f) ist entgegen der Beschwerde (Ziffer 11, zweiter Fall) mit Blick auf Paragraph 32, Absatz 3, StGB, wonach die Strafe (unter anderem) um so strenger zu bemessen ist, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat, von vornherein kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, StGB zu erblicken (Ebner in WK² Paragraph 32, Rz 64; RIS-Justiz RS0088028 [T7]).
Der Einwand, das Erstgericht hätte nicht „einerseits die einschlägige Vorstrafe in Deutschland als Erschwerungsgrund“ werten „und andererseits“ im Rahmen der Strafbemessung „das kriminelle Vorleben des Angeklagten, insbesondere das Suchtmitteldelikt im Ausland und seine Verstrickung in das Milieu des Suchtgifthandels“ heranziehen dürfen (US 14), geht am Bezugspunkt des auch insoweit in Anspruch genommenen Doppelverwertungsverbots (Z 11 zweiter Fall) vorbei, der allein in Umständen liegt, die „schon die Strafdrohung bestimmen“ (§ 32 Abs 2 StGB).Der Einwand, das Erstgericht hätte nicht „einerseits die einschlägige Vorstrafe in Deutschland als Erschwerungsgrund“ werten „und andererseits“ im Rahmen der Strafbemessung „das kriminelle Vorleben des Angeklagten, insbesondere das Suchtmitteldelikt im Ausland und seine Verstrickung in das Milieu des Suchtgifthandels“ heranziehen dürfen (US 14), geht am Bezugspunkt des auch insoweit in Anspruch genommenen Doppelverwertungsverbots (Ziffer 11, zweiter Fall) vorbei, der allein in Umständen liegt, die „schon die Strafdrohung bestimmen“ (Paragraph 32, Absatz 2, StGB).
Zu Recht moniert die Beschwerde allerdings (Z 11 zweiter Fall, 12 Os 119/06a [verst Senat], 12 Os 35/07z), dass G***** das Kokain nicht nach Österreich eingeführt hat, sondern noch „in Deutschland“ von der Polizeiinspektion Passau „im Zuge seiner Einreise nach Österreich“ aufgegriffen wurde, wobei es zur Sicherstellung des Suchtgifts kam (US 5), was die rechtliche Konsequenz hat, dass dem Angeklagten Bestimmung zum Versuch der Einfuhr zur Last fällt (zB Fuchs AT I7 34/6, Kienapfel/Höpfel, AT I13 E 4 Rz 5), während das Erstgericht rechtsirrig von Vollendung ausging.Zu Recht moniert die Beschwerde allerdings (Ziffer 11, zweiter Fall, 12 Os 119/06a [verst Senat], 12 Os 35/07z), dass G***** das Kokain nicht nach Österreich eingeführt hat, sondern noch „in Deutschland“ von der Polizeiinspektion Passau „im Zuge seiner Einreise nach Österreich“ aufgegriffen wurde, wobei es zur Sicherstellung des Suchtgifts kam (US 5), was die rechtliche Konsequenz hat, dass dem Angeklagten Bestimmung zum Versuch der Einfuhr zur Last fällt (zB Fuchs AT I7 34/6, Kienapfel/Höpfel, AT I13 E 4 Rz 5), während das Erstgericht rechtsirrig von Vollendung ausging.
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil, das im Schuldspruch unberührt zu bleiben hatte, im Ausspruch über die Strafe aufzuheben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO mit Strafneubemessung vorzugehen.In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil, das im Schuldspruch unberührt zu bleiben hatte, im Ausspruch über die Strafe aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO mit Strafneubemessung vorzugehen.
Dabei war gemäß § 32 Abs 3 StGB die beträchtliche Überschreitung der Qualifikationsgrenze des § 28a Abs 4 Z 3 SMG zu berücksichtigen. Zudem waren das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie die in Deutschland erlittene einschlägige Verurteilung als erschwerend, hingegen der Umstand, dass es bei der Tat laut Schuldspruch (A) beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB), und das Geständnis zu den Taten laut Schuldspruch (B) als mildernd zu werten. Ausgehend davon sah sich der Oberste Gerichtshof zur Verhängung der im Spruch genannten Strafe bestimmt.Dabei war gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StGB die beträchtliche Überschreitung der Qualifikationsgrenze des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu berücksichtigen. Zudem waren das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie die in Deutschland erlittene einschlägige Verurteilung als erschwerend, hingegen der Umstand, dass es bei der Tat laut Schuldspruch (A) beim Versuch geblieben ist (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB), und das Geständnis zu den Taten laut Schuldspruch (B) als mildernd zu werten. Ausgehend davon sah sich der Oberste Gerichtshof zur Verhängung der im Spruch genannten Strafe bestimmt.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.