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Entscheidung 13 Os 7/93×

Entscheidung 13 Os 7/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os7/93

Entscheidungsdatum

01.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.März 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Massauer, Dr.Markel und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef H* wegen des Verbrechens des Mordes nach dem Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Kreisgericht Leoben vom 12.Oktober 1992, GZ 19 Vr 6/92-53, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr.Fetz zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der am 21.September 1963 geborene Forstarbeiter Josef H* des Verbrechens des Mordes nach dem Paragraph 75, StGB schuldig erkannt, weil er am 5.Jänner 1992 in Gstatterboden seine Ehegattin Christine H* durch Ertränken in der Badewanne vorsätzlich getötet hat.

Die Geschworenen hatten die anklagekonform gestellte Hauptfrage nach Mord stimmenmehrheitlich (5 : 3) bejaht und die Eventualfrage nach Totschlag (Paragraph 76, StGB) folgerichtig unbeantwortet gelassen. Weitere Fragen sind nicht gestellt worden.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 6, 8 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die in keinem Anfechtungspunkt begründet ist.

Unter dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer als Verletzung der in den Paragraphen 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften über die Fragestellung an die Geschworenen das Unterbleiben einer Eventualfrage nach dem Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach den Paragraphen 83, 86, StGB, die im Hinblick auf die Bestreitung eines Tötungsvorsatzes indiziert gewesen sei.

Gemäß dem Paragraph 314, Absatz eins, StPO ist an die Geschworenen u.a. dann eine entsprechende Schuld- (Eventual-)Frage zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte. Das bloße Bestreiten des dem Angeklagten angelasteten Tötungsvorsatzes enthält für sich allein noch nicht die Behauptung, mit Verletzungsvorsatz gehandelt zu haben, und verpflichtet demnach den Schwurgerichtshof auch nicht zur Stellung einer Eventualfrage in Richtung der Paragraphen 83, 86, StGB, sofern im übrigen Beweisverfahren nicht Umstände hervorgekommen sind, die eine solche Frage geboten erscheinen lassen (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 28 zu Paragraph 314,; EvBl 1968/373).

Die Verantwortung des zunächst im Vorverfahren des Mordes geständigen (S 22 f, 92/I) Angeklagten in der Hauptverhandlung blieb in bezug auf die subjektive Tatseite widersprüchlich, weil er sich einerseits des Totschlages schuldig bekannte (S 60/II), andererseits aber einen Tötungsvorsatz in Abrede stellte (S 70/II). Allein in dieser zuletzt gewählten Einlassung kann aber ein vom Beschwerdeführer bei Tatausführung vorgelegenes, bloß auf Verletzung des Tatopfers gerichtetes Vorhaben nicht abgeleitet werden. Nach den Ergebnissen der Hauptverhandlung fehlt es demnach an einem Tatsachensubstrat, das zur Stellung der vermißten Eventualfrage hätte Anlaß geben können.

Unbegründet ist auch der die Eventualfrage nach Totschlag betreffende Vorwurf einer unvollständigen und unrichtigen Rechtsbelehrung im Sinne der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. Die vom Beschwerdeführer zunächst vermißten Erläuterungen in der Rechtsbelehrung zum Tatbestand der schweren Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach den Paragraphen 83, 86, StGB sind zu Recht unterblieben, weil die Rechtsbelehrung nur zu den tatsächlich gestellten Fragen zu erteilen (Paragraph 321, Absatz 2, StPO), vorliegend aber eine Fragestellung in diese Richtung - wie dargetan zutreffend - unterblieben ist (Mayerhofer-Rieder a.a.O. E 20 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO).

Inwiefern die Rechtsbelehrung die Geschworenen über das gegenseitige Verhältnis der Hauptfrage nach dem Paragraph 75, StGB und der Eventualfrage nach dem Paragraph 76, StGB hätte beirren können, kann der Beschwerde nicht entnommen werden, zumal sich dieses angesichts der Kürze und Übersichtlichkeit des Fragenschemas unmißverständlich aus den Ausführungen in der Rechtsbelehrung (S 151/II) in Verbindung mit dem entsprechenden Hinweis im Fragenformular (S 117/II) ergibt.

Eine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung erblickt der Beschwerdeführer in der seiner Auffassung nach sich nur auf allgemeine Hinweise beschränkenden Erläuterung des Tatbestandsmerkmales der allgemeinen Begreiflichkeit einer Gemütsbewegung. Soweit er mit diesem Einwand rügt, eine Bezugnahme in der Rechtsbelehrung auf das im konkreten Fall zu beurteilende Tatgeschehen sei unterblieben, ist ihm entgegenzuhalten, daß eine solche Bezugnahme nach der Prozeßordnung gar nicht vorgesehen ist. Denn es ist nicht Aufgabe der Rechtsbelehrung, sondern der vom Vorsitzenden mit den Geschworenen gemäß dem Paragraph 323, Absatz 2, StPO abzuhaltenden, einer Anfechtung im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde entzogenen Besprechung, bei Erörterung der einzelnen Fragen die darin aufgenommenen Gesetzesmerkmale der strafbaren Handlung auf den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalt zurückzuführen, die für die Beantwortung der Fragen entscheidenden Tatsachen hervorzuheben und insoweit auch auf die Ergebnisse der Hauptverhandlung hinzuweisen (Mayerhofer-Rieder a.a.O. E 14 f, 18 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO). Im übrigen umfaßte die den Geschworenen zur Eventualfrage nach dem Paragraph 76, StGB erteilte Rechtsbelehrung vergleiche S 151 ff/II) der herrschenden Lehre und Judikatur entsprechende und somit durchaus zutreffende Ausführungen zur allgemeinen Begreiflichkeit einer Gemütsbewegung im Sinne des Paragraph 76, StGB vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 RN 11 ff; Kienapfel BT I3, Rz 14 ff jeweils zu Paragraph 76, StGB mit Judikaturnachweisen), ohne daß irgendein Anlaß zur mißverständlichen Auffassung über den Grad ihrer Heftigkeit und ihre Begreiflichkeit für den (in der Rechtsbelehrung dargestellten) "Menschen von durchschnittlicher Rechtstreue" vergleiche JBl 1988, 330) als Maßstab bei Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmales erkennbar wäre. Die bemängelte Wendung läßt jedenfalls eine Deutung, daß die Tat und nicht die Gemütsbewegung allgemein verständlich sein müsse (ÖJZ-LSK 1977/397), nicht zu. Den bezüglichen Beschwerdeausführungen zuwider bestand keine Notwendigkeit, diesen Erläuterungen eine weitere Klarstellung durch Bezugnahme auf Modalitäten der Tatausführung beizufügen.

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Inhalt der Niederschrift der Geschworenen aufzeigen will, daß diese bei ihrem Wahrspruch tatsächlich von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgegangen seien, übersieht er, daß die Niederschrift gemäß dem Paragraph 331, Absatz 3, StPO nicht zum Wahrspruch gehört, ihr auch nicht die Funktion einer (anfechtbaren) Begründung des Wahrspruches im technischen Sinne zukommt und somit nicht auf die dort festgehaltenen Erwägungen, von denen sich die Geschworenen bei ihrem Wahrspruch leiten ließen, zur Darlegung eines Nichtigkeitsgrundes (hier der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO) zurückgegriffen werden kann vergleiche Mayerhofer-Rieder a.a.O. E 11 f zu Paragraph 331, StPO). Für die Frage der Richtigkeit der Rechtsbelehrung ist schließlich die in der Beschwerde kritisierte Dauer der Beratung und Abstimmung der Geschworenen ohne Bedeutung (13 Os 64/86).

Nicht zielführend ist aber auch die Tatsachenrüge (Ziffer 10, a), mit der der Angeklagte das Verdikt deshalb anzweifelt, weil ihm die Privilegierung des Paragraph 76, StGB nicht zugebilligt worden ist. Nach Prüfung der Akten und des Beschwerdevorbringens ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsache, daß der Angeklagte sich zur Tötung seiner Frau nicht in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung hat hinreißen lassen.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef H* war daher zu verwerfen.

Bei der Strafbemessung wertete das Geschworenengericht als erschwerend, daß der Angeklagte in einer für das Opfer grausamen und qualvollen Art gehandelt hat; als mildernd hielt es ihm seine Unbescholtenheit und einen hochgradigen Erregungszustand zur Tatzeit zugute, verwies in diesem Zusammenhang auf seine ungünstige Persönlichkeitsstruktur und bewertete schließlich seine Angaben insbesondere in der Voruntersuchung als wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung. Es verhängte über ihn nach dem Paragraph 75, StGB siebzehn Jahre Freiheitsstrafe.

Mit seiner gegen diesen Strafausspruch gerichteten Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter das gesetzliche Mindestmaß (Paragraph 41, StGB) an.

Auch die Berufung ist unbegründet.

Der Berufungswerber vermag nämlich mit seinen Ausführungen weder Milderungsgründe aufzuzeigen, die das Geschworenengericht übersehen hätte, noch darzutun, daß Erschwerungsumstände zu Unrecht angenommen worden wären. Er wiederholt vielmehr im wesentlichen sein Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 10, a), indem er auf seine (vermeintlich) ausweglose Konfliktsituation hinweist und die Tötung seiner Ehefrau als spontane, auf eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung zurückzuführende Verzweiflungstat darstellt. Einen hochgradigen Erregungszustand zur Tatzeit hat ihm das Geschworenengericht allerdings ohnedies als mildernd zugebilligt, wenngleich diesem nach dem Wahrspruch die allgemeine Begreiflichkeit fehlte. Auch sonst hat das Geschworenengericht die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig aufgezählt, aber auch zutreffend gewürdigt. Der Angeklagte hat gegen seine wehrlose Ehefrau, die auf Hilfe von außen nicht hoffen durfte und ihn deshalb wiederholt um ihr Leben bat, auf besonders grausame Weise gehandelt und sie überdies längere Zeit in einen außergewöhnlichen Zustand qualvoller Todesangst versetzt. Diese Umstände stehen einer weiteren Herabsetzung der ohnedies unter dem Höchstmaß festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe entgegen.

Die Pflicht zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Textnummer

E34340

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00007.9300.0310.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Dokumentnummer

JJT_19930310_OGH0002_0130OS00007_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092173 Rechtssatz 21.01.1976Strafrecht
"Allgemein begreiflich" muss das Verhältnis zwischen dem die "heftige Gemütsbewegung" herbeiführenden Anlass und dem eingetretenen psychischen Ausnahmezustand sein, nicht hingegen die Tat-Reaktion als solche.
RS0092360 Rechtssatz 22.08.1985Strafrecht
Der objektive Maßstab des Durchschnittsmenschen kann auch bei geistesschwachen, aber noch zurechnungsfähigen Tätern zur Anwendung gelangen, weil er nicht auf ein intellektuelles Durchschnittsniveau, sondern auf durchschnittliche Rechtstreue (Verbundenheit m …
RS0100582 Rechtssatz 15.05.1974Strafrecht
Eine zur Stellung einer Eventualfrage verpflichtende Behauptung von Tatsachen liegt nicht vor, wenn der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat überhaupt leugnet.
RS0100592 Rechtssatz 07.03.1968Strafrecht
Die bloße Bestreitung der Absicht zu töten stellt an sich noch nicht die Behauptung einer anderen feindseligen Absicht dar und verpflichtet den Gerichtshof nicht zur Stellung einer Eventualfrage in der Richtung der schweren körperlichen Beschädigung. Liegen …
RS0100645 Rechtssatz 21.09.1973Strafrecht
Voraussetzungen der Stellung einer Zusatzfrage wegen Putativnotwehr - Beschränkung der Rechtsbelehrung auf die tatsächlich gestellten Fragen.
RS0100732 Rechtssatz 10.03.1993Strafrecht
Für die Frage der Richtigkeit der Rechtsbelehrung ist die Dauer der Beratung und Abstimmung der Geschwornen ohne Bedeutung (13 Os 64/86).
RS0100764 Rechtssatz 26.04.1976Strafrecht
Das Zurückführen der Tatbestandsmerkmale auf den zu beurteilenden konkreten Sachverhalt ist nicht Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern Aufgabe der nach dem § 323 Abs 2 StPO abzuhaltenden Besprechung.
RS0100843 Rechtssatz 21.05.1970Strafrecht
Die Zurückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf den ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt fällt überhaupt nicht in den Rahmen der nach dem § 345 Z 8 StPO anfechtbaren Rechtsbelehrung, sondern ist nur Sache der nach dem § 323 Abs …
RS0100846 Rechtssatz 21.06.1972Strafrecht
Die Niederschrift nach § 331 Abs 3 StPO gehört nicht zum Wahrspruch. Ihr Inhalt kann daher niemals zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde und schon gar nicht einer Rechtsrüge nach § 345 Abs 1 Z 12 StPO gemacht werden.
RS0100880 Rechtssatz 27.01.1972Strafrecht
Die in § 331 Abs 3 StPO vorgeschriebene Niederschrift ist keine Begründung des Wahrspruches im technischen Sinn, sondern dient neben der Bewusstmachung der Bindung der Geschwornen an das Gesetz vor allem der Feststellung der Voraussetzungen für das Moniturv …