Die dagegen aus Z 5a, 8, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Der Einwand aus Z 8, die angefochtene Entscheidung grenze zu A 2 den Tatzeitraum anders als die Anklage (mit „Anfang 2005") als im Jahr 2005 gelegen ein (US 2), geht daran vorbei, dass sich der herangezogene Nichtigkeitsgrund auf die Identität von angeklagtem und urteilsmäßig erledigtem Handlungssubstrat, also darauf bezieht, ob Anklage und Urteil den selben Lebenssachverhalt meinen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502), was hier zweifelsfrei der Fall ist (s S 241 f/I, 247/I einerseits sowie US 2, 8 f andererseits). Der Umstand, dass das Urteil den Tatzeitpunkt weiter umgrenzt als die Anklage, vermag hieran nichts zu ändern.Die dagegen aus Ziffer 5 a, 8, 9, Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Der Einwand aus Ziffer 8,, die angefochtene Entscheidung grenze zu A 2 den Tatzeitraum anders als die Anklage (mit „Anfang 2005") als im Jahr 2005 gelegen ein (US 2), geht daran vorbei, dass sich der herangezogene Nichtigkeitsgrund auf die Identität von angeklagtem und urteilsmäßig erledigtem Handlungssubstrat, also darauf bezieht, ob Anklage und Urteil den selben Lebenssachverhalt meinen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 502), was hier zweifelsfrei der Fall ist (s S 241 f/I, 247/I einerseits sowie US 2, 8 f andererseits). Der Umstand, dass das Urteil den Tatzeitpunkt weiter umgrenzt als die Anklage, vermag hieran nichts zu ändern.
Das Vorbringen der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die Feststellungen zur subjektiven Tatseite reichten nicht hin, die Schuldsprüche zu tragen, lässt nicht erkennen, welche über die von den Tatrichtern getroffenen hinausgehenden Feststellungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich gewesen sein sollen, und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.Das Vorbringen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die Feststellungen zur subjektiven Tatseite reichten nicht hin, die Schuldsprüche zu tragen, lässt nicht erkennen, welche über die von den Tatrichtern getroffenen hinausgehenden Feststellungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich gewesen sein sollen, und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.
Die Behauptung, hinsichtlich des Schuldspruchs A 1 mangle es am ungeschriebenen Tatbildmerkmal der fehlenden Einwilligung des Opfers (vgl Hinterhofer SbgK § 201 Rz 40), erschöpft sich in der Bestreitung der gegenteiligen Urteilsannahmen, wonach Monique R***** keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer wollte, dies unmissverständlich zum Ausdruck brachte und versuchte, ihn an seinem Vorhaben zu hindern, und dieser das Opfer gegen dessen Willen zur Duldung des Beischlafs zwang (US 7, 9 f).Die Behauptung, hinsichtlich des Schuldspruchs A 1 mangle es am ungeschriebenen Tatbildmerkmal der fehlenden Einwilligung des Opfers vergleiche Hinterhofer SbgK Paragraph 201, Rz 40), erschöpft sich in der Bestreitung der gegenteiligen Urteilsannahmen, wonach Monique R***** keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer wollte, dies unmissverständlich zum Ausdruck brachte und versuchte, ihn an seinem Vorhaben zu hindern, und dieser das Opfer gegen dessen Willen zur Duldung des Beischlafs zwang (US 7, 9 f).
Korrespondierendes gilt für die Prämisse des Beschwerdeführers, er habe bei den von den Schuldsprüchen A und B umfassten Taten nicht vorsätzlich gehandelt, welche die anderslautenden Urteilskonstatierungen ignoriert (US 7 bis 13).
Der Beschwerdeansatz, zu den Schuldsprüchen A 1 und B seien die Tatzeitpunkte „nicht ausreichend" festgestellt, lässt nicht erkennen, aus welchem Grund insoweit eine andere Eingrenzung als die vorgenommene schuld- oder subsumtionsrelevant sein soll. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass Unklarheiten über die Tatzeit - soweit diese nicht ausnahmsweise eine entscheidende Tatsache darstellt (wie zB in Bezug auf das Erfordernis des Fortdauerns des strafbaren Verhaltens beim Dauerdelikt) - im Nichtigkeitsverfahren nur insoweit beachtlich sind, als die Individualisierung der Tat davon betroffen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 290), was hier - zu Recht - nicht einmal behauptet wird. Der sinngemäße Einwand, die „Undeutlichkeit der Zeugenaussagen" hätte ein näheres Eingehen auf die zeitlichen Abläufe erfordert (der Sache nach wohl Z 5 zweiter Fall), entzieht sich mangels Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse einer inhaltlichen Erwiderung. Auch das Vorbringen, aus den Akten ergäben sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen (Z 5a), lässt jeden Aktenbezug vermissen.Der Beschwerdeansatz, zu den Schuldsprüchen A 1 und B seien die Tatzeitpunkte „nicht ausreichend" festgestellt, lässt nicht erkennen, aus welchem Grund insoweit eine andere Eingrenzung als die vorgenommene schuld- oder subsumtionsrelevant sein soll. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass Unklarheiten über die Tatzeit - soweit diese nicht ausnahmsweise eine entscheidende Tatsache darstellt (wie zB in Bezug auf das Erfordernis des Fortdauerns des strafbaren Verhaltens beim Dauerdelikt) - im Nichtigkeitsverfahren nur insoweit beachtlich sind, als die Individualisierung der Tat davon betroffen ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 290), was hier - zu Recht - nicht einmal behauptet wird. Der sinngemäße Einwand, die „Undeutlichkeit der Zeugenaussagen" hätte ein näheres Eingehen auf die zeitlichen Abläufe erfordert (der Sache nach wohl Ziffer 5, zweiter Fall), entzieht sich mangels Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse einer inhaltlichen Erwiderung. Auch das Vorbringen, aus den Akten ergäben sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,), lässt jeden Aktenbezug vermissen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10, der Sache nach teilweise Z 9 lit a) beschränkt sich darauf, die angestrebten rechtlichen Konsequenzen substratlos zu behaupten, und verfehlt solcherart die gebotene (methodisch vertretbare) Ableitung aus dem Gesetz (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, der Sache nach teilweise Ziffer 9, Litera a,) beschränkt sich darauf, die angestrebten rechtlichen Konsequenzen substratlos zu behaupten, und verfehlt solcherart die gebotene (methodisch vertretbare) Ableitung aus dem Gesetz (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).
Soweit die Sanktionsrüge (Z 11) den seit den Taten verstrichenen Zeitraum, das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers sowie den freiwilligen Antritt einer früher über ihn verhängten Freiheitsstrafe als mildernd reklamiert und die vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsgründe der durch längere Zeit fortgesetzten Tatbegehung, der Delinquenz während eines anhängigen Strafverfahrens und der einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastung in Abrede stellt, erstattet sie inhaltlich Berufungsvorbringen.Soweit die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) den seit den Taten verstrichenen Zeitraum, das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers sowie den freiwilligen Antritt einer früher über ihn verhängten Freiheitsstrafe als mildernd reklamiert und die vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsgründe der durch längere Zeit fortgesetzten Tatbegehung, der Delinquenz während eines anhängigen Strafverfahrens und der einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastung in Abrede stellt, erstattet sie inhaltlich Berufungsvorbringen.
Die aggravierende Wertung sowohl der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen als auch des längeren Tatzeitraumes verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil dieses untersagt, bei der Strafbemessung Umstände in Rechnung zu stellen, die (ohnedies) schon den Strafsatz bestimmen, während § 33 Z 1 StGB (demonstrativ) verschiedene Kriterien gesteigerter (Strafbemessungs-)Schuld aufzeigt (Ebner in WK² § 33 Rz 4).Die aggravierende Wertung sowohl der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen als auch des längeren Tatzeitraumes verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil dieses untersagt, bei der Strafbemessung Umstände in Rechnung zu stellen, die (ohnedies) schon den Strafsatz bestimmen, während Paragraph 33, Ziffer eins, StGB (demonstrativ) verschiedene Kriterien gesteigerter (Strafbemessungs-)Schuld aufzeigt (Ebner in WK² Paragraph 33, Rz 4).
Ebenso wenig verletzt die erschwerende Wertung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Monique R***** in einem Fall trotz einer Infektion des Genitalbereichs vergewaltigt und ihr dadurch starke Schmerzen zugefügt hat, das Verbot der Doppelverwertung, weil die beschriebene Tatfolge nicht schon die Strafdrohung bestimmt. Die Norm des § 39 Abs 1 StGB hat das Erstgericht nicht angewendet. Die diesbezügliche (unsubstanziierte) Beschwerdebehauptung ist daher unverständlich.Ebenso wenig verletzt die erschwerende Wertung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Monique R***** in einem Fall trotz einer Infektion des Genitalbereichs vergewaltigt und ihr dadurch starke Schmerzen zugefügt hat, das Verbot der Doppelverwertung, weil die beschriebene Tatfolge nicht schon die Strafdrohung bestimmt. Die Norm des Paragraph 39, Absatz eins, StGB hat das Erstgericht nicht angewendet. Die diesbezügliche (unsubstanziierte) Beschwerdebehauptung ist daher unverständlich.
Da § 39 StGB nicht an einen besonders raschen Rückfall (hiezu Ebner in WK² § 33 Rz 11) anknüpft, verstößt auch die aggravierende Berücksichtigung dieses Umstandes neben der des - zutreffend angenommenen (ON 6) - Vorliegens der Voraussetzungen für die Strafschärfung bei Rückfall (§ 39 StGB) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.Da Paragraph 39, StGB nicht an einen besonders raschen Rückfall (hiezu Ebner in WK² Paragraph 33, Rz 11) anknüpft, verstößt auch die aggravierende Berücksichtigung dieses Umstandes neben der des - zutreffend angenommenen (ON 6) - Vorliegens der Voraussetzungen für die Strafschärfung bei Rückfall (Paragraph 39, StGB) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.