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Entscheidung 13 Os 71/94×

Entscheidung 13 Os 71/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os71/94 (13Os72/94)

Entscheidungsdatum

08.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juni 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert G* wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Satz 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht St. Pölten vom 15. Dezember 1993, GZ 24 Vr 792/93-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr.Presslauer, des Angeklagten und der Verteidigerin Dr.Ehrlich-Rogner zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert G* des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 26.Juni 1993 in St. Pölten dadurch, daß er gegen Gerhard L* ein Messer richtete, ihm dieses im Bereich der Brust anhielt und äußerte: "Gib mir dein Geld, sonst bring ich dich um", sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und unter Verwendung einer Waffe, einem anderen eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Der Schuldspruch beruht auf einem einhelligen Wahrspruch der Geschworenen, welche die Hauptfrage in Richtung versuchten schweren Raubes bejaht und demzufolge eine Eventualfrage in Richtung Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung unbeantwortet gelassen haben.

Gegen diesen Schuldspruch erhebt der Angeklagte eine auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 6, 8 und 12 ("hilfsweise" Ziffer 13,) des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.

Ausgangspunkt aller Einwände ist der Rechtsstandpunkt, daß das gattungsmäßig als "Messer" umschriebene Tatwerkezug keine Waffe im Sinne des Paragraph 143, StGB gewesen sei, weil ein "gewöhnliches Messer" vom Waffenbegriff nicht erfaßt werde. Diese rechtliche Prämisse ist verfehlt. Messer sind nach ständiger Judikatur (ua 12 Os 110/92, 13 Os 73/93, siehe auch Leukauf-Steininger, Komm3 Paragraph 143, RN 12) als Waffen im Sinne des Paragraph 143, StGB zu beurteilen, weil sie zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Unterstützung einer personsbezogenen Bedrohung geeignet und bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf einer Waffe im engeren Sinn gleichwertig sind.

Zwar wird fallweise im Schrifttum ein engerer Waffenbegriff (zu Paragraph 143, StGB) vertreten, der jedoch in der Rechtsprechung keinen Niederschlag findet. Auch die vom Beschwerdeführer genannte Literatur verweist auf den von der Rechtsprechung entwickelten weiteren Waffenbegriff.

Somit versagen allein schon wegen der Unrichtigkeit der zugrunde gelegten Rechtsmeinung alle Beschwerdeeinwände:

Entgegen der das Fragenschema betreffenden Anfechtung (Ziffer 6,) mußte der Schwurgerichtshof anläßlich der Fragestellung auf eine mögliche Beurteilung der Tat nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins und Absatz 2, StGB als versuchter (sogenannter) minderschwerer Raub nicht Bedacht nehmen, weil eine ohne Messerverwendung unternommene Tat sachverhaltsmäßig nicht indiziert war und aus dem Gebrauch des Messers als Waffe bei richtiger rechtlicher Sicht eine Qualifikation nach Paragraph 143, StGB folgte, welche kraft Gesetzes die privilegierende Norm des Paragraph 142, Absatz 2, StGB ausschloß.

In gleicher Weise versagt die Instruktionsrüge (Ziffer 8,). Die den Geschworenen erteilte Belehrung, wonach ein Messer eine Waffe im Sinne des Paragraph 143, StGB ist, folgte nämlich - wie bereits erwähnt - der ständigen Rechtsprechung und stellte daher die Rechtslage richtig dar. Für differenzierende Ausführungen über Klappmesser, Küchenmesser und Taschenmesser bestand kein Anlaß, weil alle diese Gegenstände den für die gesetzliche Qualifikation "Waffe" maßgeblichen Kriterien genügen. Es bedurfte auch keiner Erläuterungen über die Privilegierungsbestimmung des Paragraph 142, Absatz 2, StGB, weil sich die Rechtsbelehrung auf die Fragestellung zu beschränken hat (Paragraph 321, Absatz 2, StPO) und das Fragenprogramm mit Recht auf eine Beurteilungsvariante als versuchter minderschwerer Raub nicht einging.

Daß dem Schuldspruch auch der ins Treffen geführte materiellrechtliche Mangel (Ziffer 12,) nicht anhaftet, wurde schon anläßlich der Ablehnung des zentralen rechtlichen Beschwerdestandpunktes dargelegt. Die unter Verwendung eines Messers verübte Tat ist ohne Rechtsirrtum als versuchter schwerer Raub subsumiert, weil es sich beim bezeichneten Tatinstrument um eine Waffe im Sinne des Paragraph 143, StGB handelt.

Letztlich geht auch die subsidiäre Bezugnahme des Beschwerdeführers auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO fehl, weil ein allein den Strafausspruch und nicht den Schuldspruch betreffendes Beschwerdeanliegen gar nicht bezeichnet wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB (unter Anwendung des Paragraph 41, StGB) eine dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe. Zudem widerrief es die jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gewährten bedingten Nachsichten der mit dem Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 20.9.1991 zu 18 E Vr 718/91 verhängten sechsmonatigen und der mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Herzogenburg vom 10.9.1992 zu U 25/92 verhängten zweimonatigen Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wurden drei einschlägige Vorstrafen als erschwerend, als mildernd hingegen der Umstand gewertet, daß die Tat beim Versuch geblieben ist.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine weitere Herabsetzung der ohnehin das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe an, wogegen die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Strafe begehrt. Der Widerruf blieb unbekämpft; Paragraph 498, Absatz 3, nF. StPO gilt noch nicht für den vorliegenden Fall (s Artikel römisch vier, Absatz 2, StPÄG 1993).

Beide Berufungen sind nicht berechtigt.

Seine Alkoholbeeinträchtigung zur Tatzeit kann dem Angeklagten nach Paragraph 35, StGB nicht als mildernd zugute kommen, da er aus früherer Delinquenz wußte, daß er im alkoholisierten Zustand zu strafbaren Handlungen neigt. Jedoch sind die besonderen Milderungsumstände - dem Sachverständigengutachten folgend - um jenen eingeschränkter Zurechnungsfähigkeit zufolge des allgemeinen geistigen Abbaus beim Angeklagten zu erweitern.

Sonst hat der Schöffensenat die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig erfaßt und zutreffend im Rahmen der allgemeinen Schuldkriterien auf die - verglichen mit durchschnittlichen Raubtaten - geringere Tatintensität hingewiesen. Das ausgesprochene Strafmaß erscheint auch unter den erwähnten erweiterten Strafzumessungsgründen schuldangemessen, sodaß keine der beiden Berufungen Erfolg haben konnte.

Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.

Textnummer

E36009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0130OS00071.9400.0608.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023

Dokumentnummer

JJT_19940608_OGH0002_0130OS00071_9400000_000

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