Rechtssatz RS0093880
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093880
Geschäftszahl
13Os71/94 (13Os72/94); 13Os119/05g
Entscheidungsdatum
14.12.2005
Rechtssatz
Messer sind nach ständiger Judikatur als Waffen im Sinne des § 143 StGB zu beurteilen, weil sie zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Unterstützung einer personsbezogenen Bedrohung geeignet und bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf einer Waffe im engeren Sinn gleichwertig sind.Messer sind nach ständiger Judikatur als Waffen im Sinne des Paragraph 143, StGB zu beurteilen, weil sie zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Unterstützung einer personsbezogenen Bedrohung geeignet und bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf einer Waffe im engeren Sinn gleichwertig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093880
Dokumentnummer
JJR_19940608_OGH0002_0130OS00071_9400000_001