Dagegen richtet sich die auf Z 6 und 8 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch ins Leere geht. Die Fragestellungsrüge (Z 6) bringt zu den Schuldsprüchen I./2. und 3. vor, der Schwurgerichtshof habe bei der Fragestellung der Verantwortung des Angeklagten bzw den Angaben des Zeugen, der Angeklagte habe zur Tat ein rundes, nicht spitzes und auch nicht scharfes Messer, welches „die Qualifikation iSd § 143 StGB bzw den funktionellen Waffengriff nicht erfülle", verwendet, insoweit nur ungenügend Rechnung getragen, als „keine Eventualfrage in Richtung des § 142 StGB gestellt wurde und durch die Unterlassung der Zusatzfrage nach § 142 StGB daher die Bestimmung des § 314 verletzt wurde".Dagegen richtet sich die auf Ziffer 6 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch ins Leere geht. Die Fragestellungsrüge (Ziffer 6,) bringt zu den Schuldsprüchen römisch eins./2. und 3. vor, der Schwurgerichtshof habe bei der Fragestellung der Verantwortung des Angeklagten bzw den Angaben des Zeugen, der Angeklagte habe zur Tat ein rundes, nicht spitzes und auch nicht scharfes Messer, welches „die Qualifikation iSd Paragraph 143, StGB bzw den funktionellen Waffengriff nicht erfülle", verwendet, insoweit nur ungenügend Rechnung getragen, als „keine Eventualfrage in Richtung des Paragraph 142, StGB gestellt wurde und durch die Unterlassung der Zusatzfrage nach Paragraph 142, StGB daher die Bestimmung des Paragraph 314, verletzt wurde".
Das Begehren nach Teilung der Hauptfragen in die Fragen nach dem Grunddelikt nach § 142 Abs 1 StGB, und der Qualifikation (§ 143 zweiter Fall StGB) zeigt nicht auf, warum durch die Unterlassung einer uneigentlichen Zusatzfrage (§ 316 StPO) nach der Qualifikation des Raubes trotz § 330 Abs 2 erster Satz StPO, welcher es den - darüber belehrten - Geschworenen gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen, und ungeachtet des dem Schwurgerichtshof nach § 317 Abs 2 StPO eingeräumten Ermessens eine der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften verletzt worden sein soll (Schindler, WK-StPO § 316 Rz 3; Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10).Das Begehren nach Teilung der Hauptfragen in die Fragen nach dem Grunddelikt nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, und der Qualifikation (Paragraph 143, zweiter Fall StGB) zeigt nicht auf, warum durch die Unterlassung einer uneigentlichen Zusatzfrage (Paragraph 316, StPO) nach der Qualifikation des Raubes trotz Paragraph 330, Absatz 2, erster Satz StPO, welcher es den - darüber belehrten - Geschworenen gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen, und ungeachtet des dem Schwurgerichtshof nach Paragraph 317, Absatz 2, StPO eingeräumten Ermessens eine der in den Paragraphen 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften verletzt worden sein soll (Schindler, WK-StPO Paragraph 316, Rz 3; Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 10).
Die Instruktionsrüge (Z 8) bemängelt die „undifferenzierte" Anführung des „Messers" wodurch die Rechtsbelehrung undeutlich bzw unvollständig geblieben sei, unterlässt es jedoch darzulegen, aus welchen Gründen Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung nach § 321 Abs 2 StPO nicht ausschließlich abstrakte rechtliche Umstände, sondern auch solche sein können, die sich in concreto aus dem Beweisverfahren ergeben, und Letztere nicht der vom Vorsitzenden gemäß § 323 Abs 2 StPO mit den Laienrichter abzuhaltenden mündlichen Besprechung vorbehalten bleiben müssen. Im Übrigen wurde in der Rechtsbelehrung - der Beschwerde zuwider - die für den Waffenbegriff notwendige Eignung eines Messers als in seiner Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit als für einen Kampf taugliches Instrument eigens hervorgehoben (S 9 der Instruktion) und damit in Relation zum zuvor erklärten Begriff der Waffe als Mittel gesetzt, welches dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (S 8 der Instruktion).Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) bemängelt die „undifferenzierte" Anführung des „Messers" wodurch die Rechtsbelehrung undeutlich bzw unvollständig geblieben sei, unterlässt es jedoch darzulegen, aus welchen Gründen Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung nach Paragraph 321, Absatz 2, StPO nicht ausschließlich abstrakte rechtliche Umstände, sondern auch solche sein können, die sich in concreto aus dem Beweisverfahren ergeben, und Letztere nicht der vom Vorsitzenden gemäß Paragraph 323, Absatz 2, StPO mit den Laienrichter abzuhaltenden mündlichen Besprechung vorbehalten bleiben müssen. Im Übrigen wurde in der Rechtsbelehrung - der Beschwerde zuwider - die für den Waffenbegriff notwendige Eignung eines Messers als in seiner Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit als für einen Kampf taugliches Instrument eigens hervorgehoben (S 9 der Instruktion) und damit in Relation zum zuvor erklärten Begriff der Waffe als Mittel gesetzt, welches dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (S 8 der Instruktion).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.