Aus Anlass der dagegen aus Z 3, 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass die Feststellungen der Tatrichter den Schuldspruch nicht tragen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).Aus Anlass der dagegen aus Ziffer 3, 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass die Feststellungen der Tatrichter den Schuldspruch nicht tragen (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
Die Urteilskonstatierungen erschöpfen sich im Wesentlichen in der (zweimaligen) Wiedergabe des Referats der Entscheidungsgründe im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und lassen solcherart den erforderlichen Sachverhaltsbezug vermissen (US 7, 8; 16, 17).Die Urteilskonstatierungen erschöpfen sich im Wesentlichen in der (zweimaligen) Wiedergabe des Referats der Entscheidungsgründe im Urteilstenor (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) und lassen solcherart den erforderlichen Sachverhaltsbezug vermissen (US 7, 8; 16, 17).
Daneben (US 8 bis 16) gibt das Erstgericht Ergebnisse des Abgabenverfahrens wieder, ohne dabei - wie schon der Einleitungssatz (US 8 unten: … „wurden vom Finanzamt Salzburg-Stadt folgendes festgestellt“) zeigt - einen eigenen Feststellungswillen erkennen zu lassen.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch die vorgenommene Zusammenfassung der abgabenbehördlichen Erhebungsergebnisse (abgesehen vom fehlenden Feststellungswillen) keine taugliche Basis für den Schuldspruch darstellt:
Selbständige Tat im materiellen Sinn (§ 21 Abs 1 FinStrG; zum Begriff: RIS-Justiz RS0113754; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 517) ist bei der Abgabenverkürzung mittels unrichtiger Jahressteuererklärungen die jeweilige Erklärung zu einer Steuerart, bei der Hinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG das dort pönalisierte Verhalten, bezogen auf einen Voranmeldungszeitraum (13 Os 142/08v, JBl 2010, 318 mwN).Selbständige Tat im materiellen Sinn (Paragraph 21, Absatz eins, FinStrG; zum Begriff: RIS-Justiz RS0113754; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 517) ist bei der Abgabenverkürzung mittels unrichtiger Jahressteuererklärungen die jeweilige Erklärung zu einer Steuerart, bei der Hinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG das dort pönalisierte Verhalten, bezogen auf einen Voranmeldungszeitraum (13 Os 142/08v, JBl 2010, 318 mwN).
Durch das pauschale Nennen eines Gesamt-Hinterziehungsbetrags für mehrere Veranlagungsjahre (B/1; US 10) bzw mehrere Voranmeldungszeiträume (B/4; US 8) wird somit die einzelne Tat nicht hinreichend konkretisiert.
Zum Schuldspruch B/2 sagt die angefochtene Entscheidung nicht, welche Abgabe verkürzt worden sei.
Ein diesem Schuldspruch zuordenbares Sachverhaltssubstrat ist auch der Wiedergabe der abgabenbehördlichen Verfahrensergebnisse (US 8 bis 16) nicht zu entnehmen.
Hinsichtlich des Schuldspruchs B/3 wird nicht klar, welche „Überbezahlung“ von 59.429,03 Euro (US 12) aus welchem Grund als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen sei und wann diese an den Beschwerdeführer geflossen sein soll. Hinzu kommt, dass die Anwendung des 25%igen Kapitalertragsteuersatzes nicht den diesbezüglich in der US 12 angeführten Betrag ergibt.
Warum durch den Zufluss nicht entrichteter Umsatzsteuer in der Höhe von 18.019,46 Euro eine Kapitalertragsteuerschuld in der Höhe von 9.918,67 Euro entstanden sein soll (US 16), bleibt ebenfalls unklar.
Der Schuldspruch war somit von Amts wegen schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben (§ 285e StPO iVm § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).Der Schuldspruch war somit von Amts wegen schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO in Verbindung mit Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Dies hat die Kassation des Strafausspruchs zur Folge, wobei festzuhalten bleibt, dass der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben jene Feststellungen, welche - bedeutsam für die Sanktionsfrage (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB iVm § 23 Abs 2 FinStrG) - die Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Tat zulassen, nicht zu entnehmen sind, indem teils nicht festgestellt wird, ob die Abgabenbescheide in Rechtskraft erwachsen sind (B/1), teils nicht einmal, ob überhaupt ein solcher Bescheid erlassen worden ist (B/2).Dies hat die Kassation des Strafausspruchs zur Folge, wobei festzuhalten bleibt, dass der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben jene Feststellungen, welche - bedeutsam für die Sanktionsfrage (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, FinStrG) - die Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Tat zulassen, nicht zu entnehmen sind, indem teils nicht festgestellt wird, ob die Abgabenbescheide in Rechtskraft erwachsen sind (B/1), teils nicht einmal, ob überhaupt ein solcher Bescheid erlassen worden ist (B/2).
Der Angeklagte mit seinen Rechtsmitteln sowie die Finanzstrafbehörde mit ihrer Berufung waren auf diese Entscheidung zu verweisen.