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Rechtssatz RS0124509

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0124509

Entscheidungsdatum

27.05.2026

Norm

FinStrG §214
StPO §289

Rechtssatz

Eine selbstständige Tat ist (nur) dann Gegenstand eines Freispruchs (Paragraph 214, FinStrG), wenn - unter Berücksichtigung objektiver und subjektiver Konnexität (Paragraph 53, Absatz eins bis Absatz 4, FinStrG) - die Gerichtszuständigkeit zu verneinen ist oder wenn sich der auf eine von mehreren selbstständigen Taten entfallende strafbestimmende Wertbetrag auf null reduziert (WK-StPO Paragraph 281, Rz 402 und 626). Nur mit diesem Ziel können Verfahrensmängel nach Ziffer 2 bis 4, Begründungsmängel nach Ziffer 5,, erhebliche Bedenken nach Ziffer 5 a und fehlende Feststellungen nach Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemacht werden. Zeigt sich für den Obersten Gerichtshof unter dem Aspekt des Paragraph 289, StPO, dass Relevanz ausschließlich in Betreff der Sanktionsbefugnis besteht - die Subsumtion aber nicht in Frage steht (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) - so steht es ihm frei, lediglich den Sanktionsausspruch aufzuheben, und zwar aus Ziffer 11, erster Fall allenfalls in Verbindung mit Ziffer 2 bis 5 a,

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124509

Im RIS seit

21.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Dokumentnummer

JJR_20090122_OGH0002_0130OS00142_08V0000_001