Rechtssatz RS0124509
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124509
Entscheidungsdatum
27.05.2026
Norm
FinStrG §214
StPO §289
Rechtssatz
Eine selbstständige Tat ist (nur) dann Gegenstand eines Freispruchs (§ 214 FinStrG), wenn - unter Berücksichtigung objektiver und subjektiver Konnexität (§ 53 Abs 1 bis Abs 4 FinStrG) - die Gerichtszuständigkeit zu verneinen ist oder wenn sich der auf eine von mehreren selbstständigen Taten entfallende strafbestimmende Wertbetrag auf null reduziert (WK-StPO § 281 Rz 402 und 626). Nur mit diesem Ziel können Verfahrensmängel nach Z 2 bis 4, Begründungsmängel nach Z 5, erhebliche Bedenken nach Z 5a und fehlende Feststellungen nach Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht werden. Zeigt sich für den Obersten Gerichtshof unter dem Aspekt des § 289 StPO, dass Relevanz ausschließlich in Betreff der Sanktionsbefugnis besteht - die Subsumtion aber nicht in Frage steht (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) - so steht es ihm frei, lediglich den Sanktionsausspruch aufzuheben, und zwar aus Z 11 erster Fall allenfalls iVm Z 2 bis 5a.Eine selbstständige Tat ist (nur) dann Gegenstand eines Freispruchs (Paragraph 214, FinStrG), wenn - unter Berücksichtigung objektiver und subjektiver Konnexität (Paragraph 53, Absatz eins bis Absatz 4, FinStrG) - die Gerichtszuständigkeit zu verneinen ist oder wenn sich der auf eine von mehreren selbstständigen Taten entfallende strafbestimmende Wertbetrag auf null reduziert (WK-StPO Paragraph 281, Rz 402 und 626). Nur mit diesem Ziel können Verfahrensmängel nach Ziffer 2 bis 4, Begründungsmängel nach Ziffer 5,, erhebliche Bedenken nach Ziffer 5 a und fehlende Feststellungen nach Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemacht werden. Zeigt sich für den Obersten Gerichtshof unter dem Aspekt des Paragraph 289, StPO, dass Relevanz ausschließlich in Betreff der Sanktionsbefugnis besteht - die Subsumtion aber nicht in Frage steht (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) - so steht es ihm frei, lediglich den Sanktionsausspruch aufzuheben, und zwar aus Ziffer 11, erster Fall allenfalls in Verbindung mit Ziffer 2 bis 5 a,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124509
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026
Dokumentnummer
JJR_20090122_OGH0002_0130OS00142_08V0000_001