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Entscheidung 13 Os 42/09i×

Entscheidung 13 Os 42/09i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os42/09i

Entscheidungsdatum

15.10.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Zdzislaw P***** und andere Angeklagte wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Verfallsbeteiligten B***** GmbH gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 2. Februar 2009, GZ 612 Hv 20/08k-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus ihrem Anlass wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Verfallsbeteiligte auf diese Entscheidung verwiesen.

Der Verfallsbeteiligten fallen für den Fall nachfolgend bejahter Gerichtszuständigkeit die ihre Nichtigkeitsbeschwerde betreffenden Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Zdzislaw P*****, Marek M***** und Pawel P***** (dieser als Beitragstäter nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) des Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, FinStrG, Zdzislaw P***** unter den erschwerenden Umständen gewerbsmäßiger Begehung nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG, schuldig erkannt.

Danach haben

(1) Zdzislaw P***** und Marek M***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 2. Dezember 2008 in Schwechat eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich Goldschmuck im Wert von 919.628 Euro, vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht, indem sie den Goldschmuck von Istanbul auf dem Luftweg nach Schwechat brachten, ohne ihn zollrechtlich zu deklarieren, wobei es Zdzislaw P***** darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung „des Schmuggels" eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

(2) Pawel P***** zu dieser strafbaren Handlung dadurch beigetragen, dass er sich zur Übernahme des Schmuggelguts und dessen Weitertransport bereithielt und die beiden zu (1) genannten Angeklagten mit dem PKW VW Passat, polnisches Kennzeichen *****, dessen Benzintank zum Transport von Schmuggelware als Versteck umgebaut worden war, in Schwechat abholte, um sie verabredungsgemäß mit dem im PKW zu versteckenden Schmuck nach Polen zu bringen. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, „lit c Ziffer 3, (richtig, zufolge des festgestellten Umbaus zum Zwecke des Zigarettenschmuggels - vergleiche US 16, 24: Litera b,) FinStrG wurden der PKW VW Passat des Angeklagten Pawel P***** und gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, FinStrG die geschmuggelten, im Urteil einzeln angeführten Schmuckgegenstände für verfallen erklärt (US 5 ff).

Rechtliche Beurteilung

Gegen letzteren Verfallsausspruch richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 in Verbindung mit Ziffer 11, erster Fall) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Verfallsbeteiligten, der keine Berechtigung zukommt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde:

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4, in Verbindung mit Ziffer 11, erster Fall) zuwider verfiel der in der Hauptverhandlung (ON 55 S 33) vom Vertreter der Verfallsbeteiligten gestellte Antrag auf Vernehmung deren Geschäftsführers Secgin B***** durch ein türkisches Rechtshilfegericht zum Beweis dafür, „dass der Erst- und Zweitangeklagte als Bote der Fa. K***** das Gold gekauft haben bei der B***** GmbH und zwar unter Eigentumsvorbehalt. Dass B***** in der Zwischenzeit mangels Zahlung des Kaufpreises vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, somit ihren Eigentumsvorbehalt geltend macht", zu Recht der Abweisung. Das - allein maßgebliche (RIS-Justiz RS0099163) - Vorbringen in der Hauptverhandlung sprach nämlich kein iSd Paragraph 17, Absatz 3, Litera a, FinStrG bedeutsames Beweisthema, insbesondere die im Antragszeitpunkt im Raum stehende Involvierung der Verfallsbeteiligten in den Schmuggel in Form einer Auftragserteilung oder einer (fehlenden) auffallenden Sorglosigkeit, an und entsprach solcherart nicht den allgemeinen Antragserfordernissen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327 f und 341). Selbst das angestrebte Beweisergebnis, dass die Angeklagten das Gold als „Boten" eines anderen Unternehmens ankauften, hätte keinen maßgeblichen Einfluss auf die unabhängig davon vorzunehmende Beurteilung der hier entscheidenden vergleiche Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3 Paragraph 17, Rz 56 ff) Rolle der Verfallsbeteiligten im Zusammenhang mit dem Finanzvergehen des Schmuggels gehabt.

Im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) trachtet die Beschwerdeführerin - grundsätzlich in Verbindung mit Ziffer 11, erster Fall zulässig, weil mit den Fragen nach ihrem Eigentum am Schmuggelgut und nach einer (zumindest) auffallenden Sorglosigkeit im Zusammenhang mit dem Finanzvergehen die rechtlichen Voraussetzungen (die Grenzen) des Verfalls, mithin der Sanktionsbefugnis thematisiert werden vergleiche Ratz in WK2 Paragraph 26, Rz 18; Fuchs/Tipold, WK-StPO Paragraph 443, Rz 67) - die der Verfallsentscheidung zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen und deren Begründung zu bekämpfen, ohne jedoch Unzulänglichkeiten im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen:

Gewichtsdifferenzen zwischen dem tatsächlich geschmuggelten Gold und der auf den vom Erstgericht als „Scheinrechnungen" bezeichneten Urkunden ausgewiesenen Menge sind ebenso wenig wie sonstige Abweichungen (etwa in Bezug auf den Rechnungsempfänger) für die Frage einer Auftragserteilung zum Schmuggel durch die Verfallsbeteiligte entscheidend und solcherart einer Anfechtung durch Mängelrüge entzogen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398).

Gleiches gilt für die weiteren Beschwerdeausführungen im Zusammenhang mit dem Inhalt der mitgeführten Verzollungsunterlagen, die mangels Gestellung gar nicht verwendet wurden, für die Behauptung vorliegenden und nachträglich geltend gemachten Eigentumsvorbehalts, der - angesichts der Konstatierungen zum im Sinne Paragraph 17, Absatz 3, Litera a, FinStrG relevanten Konnex der Beschwerdeführerin zur angelasteten strafbaren Handlung - ebenso wenig entscheidende Bedeutung zukommt, und für die weitgehend ohne Aktenbezug angestellten, spekulativen Überlegungen betreffend die Besorgung der von den Angeklagten verwendeten Flugtickets.

Weshalb die Feststellungen zum Auftrag der Beschwerdeführerin (US 17, vergleiche auch US 25 f) undeutlich (Ziffer 5, erster Fall), mit anderen Worten als Tatsachensubstrat für die Annahme der Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 3 Litera a, FinStrG nicht erkennbar sein sollen, legt die Rüge nicht dar.

Soweit die Beschwerdeführerin eigene Schlussfolgerungen aus dem Beweisverfahren zieht, etwa über die Eignung der angesprochenen Rechnungen, Zollorgane zu täuschen oder über die Menge von den Angeklagten geschmuggelten Goldes, zeigt sie keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft lediglich die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099455). Aus dem gleichen Grund erweist sich die weitwendig argumentierte Infragestellung der Glaubwürdigkeit der Angeklagten, deren Aussage im Übrigen auch vom Erstgericht ohnehin nicht als Grundlage für die Annahme einer Auftragserteilung durch die Beschwerdeführerin herangezogen wurde vergleiche US 21 ff und 26), als nicht zielführend.

Die (für den Fall nachfolgend bejahter Gerichtszuständigkeit ausgesprochene) Kostenersatzpflicht der Verfallsbeteiligten, die das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde, nicht jedoch das amtswegige Vorgehen betrifft, beruht auf Paragraph 241, FinStrG (13 Os 119/96; vergleiche SSt 57/83).

Zur amtswegigen Maßnahme:

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass den Schuldsprüchen 1 und 2 eine nicht geltend gemachte, den Angeklagten zum Nachteil gereichende und daher gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO anhaftet.

Das Urteil enthält nämlich - im Gegensatz zur Anklageschrift (ON 48 S 23) und zum Schlussbericht des Zollamts Eisenstadt (ON 43 S 11) - weder Feststellungen zur Höhe, noch zur Berechnung des auf die geschmuggelten Waren entfallenden Abgabenbetrags, auf dessen Grundlage gemäß Paragraph 35, Absatz 4, (Paragraph 38, Absatz eins,) FinStrG jeweils der Strafrahmen zu bilden ist (RIS-Justiz RS0107044). Ob das Erstgericht vom richtigen Strafrahmen ausgegangen ist vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 667), lässt sich bloß anhand des konstatierten Wertes des Goldschmucks (US 18) nicht beurteilen.

Mangels jeglicher Feststellungen zu diesem Punkt steht auch die Gerichtszuständigkeit vergleiche Paragraphen 53, 214, FinStrG) in Frage, weshalb ein Mangel iSd Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vorliegt (RIS-Justiz RS0124509; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 402 und 626).

Entgegen der Ansicht der Generalprokuratur ist die Verfallsentscheidung betreffend den PKW des Angeklagten Pawel P***** fallbezogen nicht mit Nichtigkeit nach Ziffer 11, erster Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet. Denn Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, FinStrG erfasst Beförderungsmittel, „die zur Begehung des Finanzvergehens benützt werden", welche Voraussetzung hinsichtlich des Angeklagten Pawel P***** schon deshalb erfüllt ist, weil sein Beitrag (als das von ihm begangene Finanzvergehen) gerade in der nach den Urteilsannahmen vergleiche US 16 ff) bereits vor dem Schmuggel vereinbarten Bereitstellung des in Rede stehenden PKW bestand vergleiche auch RIS-Justiz RS0087904; Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3 Paragraph 17, Rz 24). Die in diesem Zusammenhang unterlassene Prüfung der Verhältnismäßigkeit begründet - angesichts fehlender Feststellungen dazu, dass die zum Zwecke des Schmuggels eingebauten Vorrichtungen (US 16) nicht entfernt werden können - allerdings Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO (RIS-Justiz RS0088035, 13 Os 27/09h), weshalb - ungeachtet ohnehin vorliegender Nichtigkeit aus Ziffer 9, Litera a, - auch diese Verfallsentscheidung zu kassieren war. Im zweiten Rechtsgang werden für den Fall bejahter Gerichtszuständigkeit hinsichtlich beider Verfallsentscheidungen die Verhältnismäßigkeitsprüfung nachzuholen oder in Ansehung des PKW Feststellungen im aufgezeigten Sinn zu treffen sein.

Gleichermaßen wird das Erstgericht zu beachten haben, dass die Höhe des nach Paragraph 35, Absatz 4, (Paragraph 38, Absatz eins,) FinStrG zu ermittelnden Abgabenbetrags, mithin auch des Strafrahmens, vom Wert der geschmuggelten Ware abhängt, sodass im Fall eines neuerlichen Schuldspruchs der Wert des Goldes nicht - wie im angefochtenen Urteil (US 24) in zufolge Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot vergleiche Paragraph 23, Absatz 2, FinStrG) Nichtigkeit gemäß Ziffer 11, zweiter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO begründender Weise - bei der Strafbemessung als erschwerend zu werten ist.

Anmerkung

E92271 13Os42.09i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00042.09I.1015.000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009

Dokumentnummer

JJT_20091015_OGH0002_0130OS00042_09I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0087904 Rechtssatz 15.12.1987Strafrecht
1. Beförderungsmittel werden auch beim Umladen von Schmuggelgut von einem ins andere zur Begehung des damit verwirklichten Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit b FinStrG benützt und unterliegen daher bei gewerbsmäßiger Begehung (§ 38 Abs …
RS0088035 Rechtssatz 24.11.1993Strafrecht
Nichtigkeit (Z 11) nur bei gänzlicher Unterlassung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung; andernfalls nur mit Berufung anfechtbare Ermessensentscheidung.
RS0099163 Rechtssatz 23.07.1976Strafrecht
Formelle Voraussetzung zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist, dass der abgewiesene Beweisantrag und das diesbezüglich spätere Beschwerdevorbringen auch zum Beweisthema konform gehen.
RS0099189 Rechtssatz 18.11.1966Strafrecht
Um in Sinne des § 281 Z 4 StPO erheblich zu sein, muss ein Beweisantrag grundsätzlich nicht nur das Beweisthema und die Beweismittel angeben, sondern auch die Umstände, die erwarten lassen, dass seine Durchführung das behauptete Ergebnis haben werde (WK-StP …
RS0106268 Rechtssatz 13.12.1996Strafrecht
Ein nach dem formalen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachter Begründungsmangel muss den Ausspruch von für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Tatsachen betreffen; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage …
RS0107042 Rechtssatz 05.03.1997Strafrecht
Zufolge der (hier im Verhältnis zu § 390a StPO) Sonderregelung des § 241 FinStrG haben Haftungsbeteiligte im Rechtsmittelverfahren allein die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels, die ohne ihr Einschreiten nicht entstanden wären, zu ersetzen.
RS0107044 Rechtssatz 27.02.1997Strafrecht
Dem strafbestimmenden Wertbetrag kommt für das zulässige Höchstmaß der Geldstrafe und damit für den im Einzelfall anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmen entscheidende Bedeutung zu. Das Fehlen einer solchen Berechnungsgrundlage im Urteil begründet auch dann …
RS0116987 Rechtssatz 16.10.2002Strafrecht
Der unter Beweis zu stellende tatsächliche Umstand muss mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse in der Lage sein, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen (WK-StPO § 281 Rz 341).
RS0124509 Rechtssatz 22.01.2009Strafrecht
Eine selbstständige Tat ist (nur) dann Gegenstand eines Freispruchs (§ 214 FinStrG), wenn - unter Berücksichtigung objektiver und subjektiver Konnexität (§ 53 Abs 1 bis Abs 4 FinStrG) - die Gerichtszuständigkeit zu verneinen ist oder wenn sich der auf eine …