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Entscheidung 13 Os 75/85×

Entscheidung 13 Os 75/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os75/85

Entscheidungsdatum

12.09.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider (Berichterstatter), Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Dallinger als Schriftführers in der Strafsache gegen Siegfried A und andere wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Siegfried A und Sabine B sowie über die Berufung des Angeklagten Christian C gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 13. Dezember 1984, GZ. 8 römisch fünf r 1.573/84-40, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Scheibenpflug, des Angeklagten Christian C und des Verteidigers Dr. Rath, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Siegfried A und Sabine B und deren Verteidiger zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, wird

1. in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Siegfried A im Schuldspruch dieses Angeklagten wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, (dritter und vierter Fall) SuchtgiftG. (römisch drei) sowie im Ausspruch der über Siegfried A gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 SuchtgiftG. und Paragraph 28, StGB. verhängten Freiheits- und Geldstrafen (einschließlich der Ersatzfreiheitsstrafe) aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen;

2. gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. im Ausspruch der über Siegfried

A und Christian C gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. verhängten Verfallsersatzstrafen (einschließlich der Ersatzfreiheitsstrafen) aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. im Umfang dieser Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SuchtgiftG. n.F. werden Siegfried A zu einer Wertersatzstrafe (Verfallsersatz) von 150.000 S (einhundertfünfzigtausend Schilling), im Fall der Uneinbringlichkeit zu fünf Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, und Christian C zu einer Wertersatzstrafe (Verfallsersatz) von 133.000 S (einhundertdreiunddreißigtausend Schilling), im Fall der Uneinbringlichkeit zu vier Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Sabine B wird verworfen.

Ihrer Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Angeklagte Siegfried A wird mit seiner Berufung auf den kassatorischen Teil dieser Entscheidung, der Angeklagte Christian C wird mit seiner Berufung, soweit sie sich gegen den Ausspruch der Verfallsersatzstrafe nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. a.F. richtet, auf die gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. getroffene Maßnahme verwiesen.

Ansonsten wird der Berufung des Angeklagten Christian C teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt.

Im übrigen wird der Berufung des Angeklagten Christian C nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen den Angeklagten Christian C und Sabine B die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 6. Jänner 1949 geborene, keinen Beruf ausübende Siegfried

A wurde des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. (römisch zwei 2) sowie der Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, (dritter und vierter Fall) SuchtgiftG. (römisch drei) und des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB (römisch fünf), der am 7. April 1955 geborene Student Christian C wurde des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB. (römisch eins) sowie des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. (römisch zwei 1) und die am 2. Mai 1959 geborene Geschäftsfrau Sabine B wurde des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB. (römisch eins) und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, (dritter und vierter Fall) SuchtgiftG. (römisch vier) schuldig erkannt. Unter Bezugnahme auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO. wendet sich Siegfried A mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch römisch drei (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,, dritter und vierter Fall, SuchtgiftG.), während Sabine B unter denselben Nichtigkeitsgründen alle sie betreffenden Schuldsprüche (römisch eins und römisch vier) bekämpft. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß sich der Passus im Urteilsspruch Seite 457: 'Erstgenannter auch nach Ziffer eins, SGG' offenbar auf den Erstgenannten in dem betreffenden Absatz, nämlich Christian C, bezieht (siehe Schuldspruch römisch zwei 1 a, b, c).

römisch eins. Zur Beschwerde des Angeklagten A:

Unter römisch drei liegt A zur Last, in Graz im April oder Mai 1983 von einem unbekannt gebliebenen Suchtgifthändler eine nicht näher bekannte, ein Gramm jedenfalls beträchtlich übersteigende Menge Heroin unberechtigt erworben und besessen zu haben. Der Angeklagte rügt, das Erstgericht begründete in Ansehung dieses Faktums seinen Ausspruch über entscheidende Tatsachen in keiner Weise (Ziffer 5,) und habe 'in Ermangelung einer diesbezüglichen Feststellung den dargelegten Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt' (Ziffer 9, Litera a,). In der Tat enthalten die Urteilsgründe keine den im Spruch individualisierten Sachverhalt spezifizierenden Feststellungen. Vor allem aber kann eine Begründung für diesen Schuldspruch ausschließlich aus der Konstatierung abgeleitet werden, Siegfried A und Christian C fühlten sich 'der' ihnen zur Last gelegten strafbaren Handlungen vollinhaltlich schuldig (S. 463). Diese Ausführungen im Urteil sind jedoch, wie von der Mängelrüge zutreffend hervorgehoben, aktenwidrig. Hat sich der Angeklagte A in der Hauptverhandlung doch ausdrücklich nur bezüglich der ihm zur Last liegenden sonstigen Straftaten (Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG.: II/2, S. 443; Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB.:

römisch fünf, S. 450 unten) schuldig bekannt, zum Faktum römisch drei aber im Einklang mit seiner Verantwortung im Vorverfahren (S. 183, 195) bestritten, im April und Mai (1983) Drogen besessen und Heroin konsumiert zu haben (S. 444).

Rechtliche Beurteilung

Der Schuldspruch des Angeklagten A wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. (römisch drei) entbehrt sonach jeglicher Sachverhaltsfeststellung (Ziffer 9, Litera a,). Die Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten schlägt deshalb in dieser Richtung durch.

römisch zwei. Zur Beschwerde der Angeklagten B:

Sabine B liegt zur Last, daß sie

1. am 17. Februar 1982 in Graz im bewußten Zusammenwirken als unmittelbare Täterin mit Christian C und dem abgesondert verfolgten Alfio 'MOSKATINI' (richtig: 'MOSCATTINI', siehe u.a. ON. 5) mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der D durch die in der Schadensmeldung abgegebene wahrheitswidrige Darstellung, wonach der dem Mitangeklagten C gehörige und bei der angeführten Versicherung kaskoversicherte Personenkraftwagen 'Bedford' in Italien gestohlen worden sei, während das Fahrzeug tatsächlich von ihnen dem abgesondert verfolgten Alfio E in Verona

überlassen wurde, zur Leistung einer Versicherungssumme von 160.000 S verleitet hat (römisch eins),

2. im Juli 1983 etwa 1 g Heroin 'vom abgesondert verfolgten Christian B unberechtigt besessen' hat (gemeint wohl: erworben und besessen hat, zumal Besitz den Erwerb zwingend

voraussetzt - römisch vier).

Soweit die Angeklagte B in Ausführung ihrer Mängelrüge (Ziffer 5,) dem Erstgericht vorwirft, sie unbegründeterweise als 'Lebensgefährtin' des Christian C bezeichnet zu haben, ist ihr zu erwidern, daß diese Feststellung rechtlich bedeutungslos und im übrigen - auf den Tatzeitpunkt des ihr vorgeworfenen schweren Betrugs bezogen - durch ihre eigene Verantwortung sowohl im Vorverfahren (S. 345) als auch in der Hauptverhandlung (S. 446), desgleichen durch die Angaben des Mitangeklagten C in der Hauptverhandlung (S. 443) gedeckt ist.

Die entscheidungswesentliche Feststellung aber, wonach die Beschwerdeführerin und C gemeinsam (in Kenntnis des wahren Sachverhalts und damit der Zielrichtung ihres Verhaltens) bei der Sicherheitsbehörde in Verona eine inhaltlich falsche Diebstahlsanzeige erstatteten und sich über diese Anzeigeerstattung eine Bestätigung ausfolgen ließen, findet ihre Entsprechung in der eigenen, in den Urteilsgründen zitierten Verantwortung der Nichtigkeitswerberin vor der Polizei (S. 347) im Einklang mit der dortigen Niederschrift des C (S. 331). Diese wurde ebenfalls als Urteilsgrundlage herangezogen (S. 459) und ergibt sich daraus im übrigen auch, daß die Beschwerdeführerin, welche selbst den Erhalt von 10.000 bis 15.000 S von C nach Vollendung des Versicherungsbetrugs bestätigte (S. 347 unten; vergleiche auch das Beschwerdevorbringen S. 479), die der Durchführung des Betrugsplans dienende Fahrt nach Italien finanziert hatte (S. 333 oben, S. 341 unten). Schon kraft der bis hierher beschriebenen Verhaltensweise der Rechtsmittelwerberin (Fingierung eines Diebstahls zwecks Herauslockung der Versicherungssumme) fällt ihr jedenfalls eine Täterschaft (in der Bedeutung des Paragraph 12, StGB.) am schweren Betrug des Christian C zur Last (mehr dazu weiter unten). Daß sie sodann aktiv an der Erstattung der Meldung über den angeblichen Schadensfall bei der F in Graz (unter Vorlage der Bestätigung über die Diebstahlsanzeige) beteiligt gewesen sei, stellte das Gericht entgegen dem Beschwerdevorbringen gar nicht fest, zumal es im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung (S. 465) ersichtlich die strafrechtliche Verantwortlichkeit beider Angeklagten (C und B) für das gesamte Tatgeschehen zum Ausdruck bringen wollte. Die Erstattung der Schadensmeldung bei der F durch C allein wurde ausdrücklich

konstatiert (S. 461).

So gesehen ist es hier aber ohne Belang, daß das Erstgericht, wie die Beschwerde an sich richtig aufzeigt, widersprüchliche Feststellungen über das Eigentumsrecht an dem in Rede stehenden Personenkraftwagen traf, indem es diesen einmal als 'dem Angeklagten C gehörig' (S. 455, 460) bezeichnet, an anderer Stelle jedoch als 'im gemeinsamen Eigentum von C und B' stehend (S. 464). Auch die Annahme von Alleineigentum des Christian C am Fahrzeug vermöchte nämlich an der strafrechtlichen Mithaftung der Beschwerdeführerin für ihr festgestelltes Verhalten (siehe oben) nichts zu ändern.

Die Rechtsrüge im Betrugsfaktum beschränkt sich auf die unsubstantiierte Behauptung, das Urteil sei 'rechtlich im Ergebnis unrichtig'. Allein hiedurch wird weder ein Rechtsirrtum dargetan noch ist ein solcher wirklich unterlaufen. B erstattete im Einverständnis und gemeinsam mit C, dessen Vorsatz sie zu diesem Zeitpunkt (auch nach der eigenen Verantwortung in der Hauptverhandlung: siehe S. 445 unten, 446, 447) im vollen Umfang kannte, in Verona die falsche Diebstahlsanzeige. Dadurch bestätigte sie den angeblichen Diebstahl ebenfalls und wirkte an der Beschaffung jener Anzeigebescheinigung, die für die Täuschung der Angestellten der D bestimmt war und hiezu

dann auch verwendet wurde, mit.

Es ist allerdings zu vermerken, daß dieses Verhalten BS rechtsrichtig nicht als Mittäterschaft an dem von C begangenen Betrug zu beurteilen gewesen wäre, sondern als Beihilfe (Tatbeitrag) im Sinn des Paragraph 12,, dritter Fall, StGB., weil die Beschwerdeführerin nicht selbst eine der unmittelbaren Verwirklichung des Tatbilds des Paragraph 146, StGB. dienende Ausführungshandlung setzte. An der Täuschung der zur Vermögensverfügung Berechtigten der F wirkte

sie nämlich nicht unmittelbar mit (Leukauf-Steininger, Komm. 2 RN. 25 zu Paragraph 146, StGB.), sondern förderte durch ihr Verhalten bloß die Tat des Christian C, wobei diese Förderung bis zur Vollendung der strafbaren Handlung wirksam blieb (Leukauf-Steininger aaO. RN. 39 zu Paragraph 12, StGB.). Die rechtsirrige Annahme der ersten statt der dritten Erscheinungsform des Paragraph 12, StGB. hat die Angeklagte B aber nicht benachteiligt, weil die - aus dem Prinzip der Einheitstäterschaft abzuleitende - rechtliche Gleichrangigkeit aller drei im Paragraph 12, StGB. angeführten Täterschaftsformen eine wertende Unterscheidung derselben nicht zuläßt, ist doch in allen drei Fällen 'die Tat' verwirklicht (siehe LSK. 1982/21 = EvBl. 1982 Nr. 98, ferner die Zusammenstellung der publizierten Judikatur zuletzt in 13 Os 64/85).

In weiterer Ausführung ihrer Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.) negiert die Beschwerdeführerin in bezug auf den Schuldspruch nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, (dritter und vierter Fall) SuchtgiftG. (römisch vier) das Tatbestandsmerkmal des Besitzes; dies ausgehend von den Urteilsfeststellungen, wonach ihr (süchtiger) Bruder Christian B ihr ein Gramm Heroin mit dem von ihr sodann durchgeführten Auftrag übergeben hat, ihm diese Rauschgiftmenge in kleinen Dosen nach und nach wieder auszufolgen, weil er dadurch seine Sucht zu zügeln hoffte (S. 462). Darauf ist zu erwidern, daß ein Suchtgift 'erwirbt' bzw. 'besitzt', wer daran auf welche Art immer Allein- oder wenigstens Mitgewahrsam erlangt bzw. hat (siehe u. a. Leukauf-Steininger, Nebengesetze 2 , Anmerkung B zu Paragraph 16

SuchtgiftG.; SSt. 50/43 = EvBl. 1979/246 = JBl. 1980, 213

= LSK. 1979/297). Das Verwandtschaftsverhältnis des überlassenden

zum Erwerber ist bedeutungslos. Ohne Rechtsirrtum erkannte das Erstgericht daher die Angeklagte auch des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, (dritter und vierter Fall) SuchtgiftG. schuldig. Zusammenfassend war die Nichtigkeitsbeschwerde der Drittangeklagten zur Gänze zu verwerfen.

römisch drei. Zu den Maßnahmen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO.:

Im Rahmen seiner Berufungsausführung beschwert sich der Angeklagte Christian C u.a. darüber, daß der über ihn gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. verhängten Verfallsersatzstrafe der (höhere) Handelswert, nicht aber der - hier

festgestellte - tatsächliche (niedrigere) Erlös des nicht ergriffenen Suchtgifts zugrundegelegt worden sei.

Mit diesem Berufungsvorbringen macht er der Sache nach den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. geltend; denn die Verfallsersatzstrafe ist nach oben durch den für das nicht ergriffene Suchtgift erzielten Erlös und nur, soweit dieser nicht festgestellt werden kann oder das Suchtmittel unentgeltlich weitergegeben wurde, durch dessen gemeinen Wert begrenzt (LSK. 1977/106 u.a.). Andernfalls werden die Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes zum Nachteil des Angeklagten überschritten. Das in Rede stehende Vorbringen kann indes nicht in merito als Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde angesehen werden, weil der Angeklagte dieses von ihm zunächst angemeldete Rechtsmittel (ON. 42) anläßlich der Ausführung seiner Berufung ausdrücklich zurückgezogen hat (ON. 45 S. 484).

Im Zusammenhalt mit den von den Angeklagten A und B erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden ist jedoch Anlaß für eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO. zu Gunsten des Angeklagten C. Das Erstgericht ging nämlich bei der Berechnung der über ihn verhängten Verfallsersatzstrafe (Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG.) von einer nicht ergriffenen Heroinmenge von insgesamt 70 Gramm aus; es handelt sich ersichtlich um die zu römisch zwei 1 b und c angeführten Mengen, wogegen mit der in römisch zwei 1 a = römisch zwei 2 inkriminierten weiteren Heroinmenge von 60 g zur Gänze der insoweit am Verkauf beteiligte Siegfried A belastet wurde. Darnach legte das Schöffengericht einen von ihm 'festgesetzten' (S. 468 unten) 'durchschnittlichen Verkaufspreis' von 3.000 S je Gramm zugrunde, obgleich es sowohl im Spruch (S. 456) als auch in den Gründen seines Urteils (S. 462) die Feststellung traf, daß C das Suchtgift um 1.900 S pro Gramm weiterverkaufte. Der Verfallsersatz (nunmehr Wertersatzstrafe gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SuchtgiftG. n.F.) war sohin richtig mit 133.000 S (statt 200.000 S) neu zu bemessen. Der Oberste Gerichtshof hält eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Monaten für angemessen. Erwägungen gleicher Art gelten aber auch für den eine Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. nicht relevierenden Angeklagten A, der von den ihm von C gelieferten 60 g Heroin (römisch zwei 1 a) mindestens 40 g Heroin (römisch zwei 2) an zwei abgesondert verfolgte andere Personen weiterveräußerte und insoweit des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. schuldig erkannt wurde. Auch in diesem Fall ging das Landesgericht von einem unzutreffenden Wert aus, nämlich wiederum vom 'durchschnittlichen Verkaufspreis' von 3.000 S, obwohl Siegfried A laut Feststellungen im Urteilsspruch (S. 456) und in den Urteilsgründen (S. 462) seinerseits das Heroin um 2.500 S pro Gramm weiterverkaufte (dieser Preis hat wohl auch für die restlichen, nach dem Urteilsspruch ebenfalls zur Verbreitung bestimmten, dann aber offensichtlich dem Eigenverbrauch zugeführten 20 g Heroin zu gelten). Bei A war die Verfallsersatzstrafe daher (gleichfalls in Anwendung des Paragraph 290, Absatz eins, StPO.) richtig mit 150.000 S (statt mit 180.000 S) zu schöpfen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten ist angemessen. Bei beiden neuen Strafbemessungen wurde die am 1. September 1985 in Kraft getretene SuchtgiftGNov. 1985 Bundesgesetzblatt Nr. 184 (mangels eigener übergangsbestimmung gemäß Paragraph 61, StGB.) berücksichtigt. Indes ist die gegenüber der bisherigen Verfallsersatzvorschrift günstigere Anordnung des Paragraph 13, Absatz 2,, dritter Satz, SuchtgiftG. n. F. (Verweisung auf Paragraph 12, Absatz 5,, vierter Satz, SuchtgiftG. n.F.) weder bei A noch bei C anwendbar: Beide Angeklagten sind zwar festgestelltermaßen dem Mißbrauch von Suchtgift ergeben (Urteil S. 462, 463). Doch ist bei beiden Verurteilten nicht zu befürchten, daß die neu bemessenen Wertersatzstrafen (Paragraph 13, Absatz 2, SuchtgiftG. n. F.) ihre Wiedereingliederung gefährden werden.

Neben den nicht angefochtenen Schuldsprüchen und dem Freispruch sind auch die Urteilsaussprüche gemäß Paragraphen 38 und 43 StGB. sowie Paragraph 389, StPO. unberührt geblieben. Die Vorhaft des Siegfried A wurde ohnehin pauschal auf sämtliche ihn betreffenden Strafen angerechnet; diese Formulierung (S. 459 oben) deckt zwanglos auch die im zweiten Rechtsgang zu verhängenden Strafen ab. A befindet sich schon seit dem 20. Februar 1984 nicht mehr in Untersuchungshaft, sodaß - selbst im Fall einer Wiederverhaftung - der unberührt gebliebene Anrechnungsausspruch einer Neuberechnung nicht bedürfen wird.

römisch vier. Zu den Berufungen:

Das Schöffengericht verhängte über Christian C nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB. unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB. eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren, nach Paragraph 12, Absatz eins,, zweiter Satz, und Absatz 2, SuchtgiftG. (a.F.) eine Geldstrafe von 20.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit sechs Wochen Freiheitsstrafe, sowie nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. (a.F.) die schon erörterte, den Gegenstand einer Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. bildende Verfallsersatzgeldstrafe. über Sabine B verhängte das Landesgericht nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB. unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB. eine - gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. bedingt

nachgesehene - Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Daß hiefür die Heranziehung des Paragraph 41, StGB. notwendig gewesen wäre, haben die Tatrichter übersehen.

In der Strafbemessung wertete das Erstgericht beim Angeklagten C das Zusammentrefen von zwei Verbrechen, die Gewinnsucht beim Rauschgifthandel als Nichtsüchtiger (obwohl im Urteil auf Seite 462 ein Eigenbedarf des C festgestellt ist), die große Menge des verhandelten Heroins und die Tatsache, daß es sich hiebei um ein besonders gefährliches Rauschgift handelt, bei dem die Heilungschancen äußerst gering sind, als erschwerend, hingegen als mildernd das Geständnis und die Unbescholtenheit. Bei der Angeklagten B fielen das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen als erschwerend, hingegen die Unbescholtenheit und das Teilgeständnis als mildernd ins Gewicht.

Mit ihren Berufungen streben Christian C und Sabine B die Herabsetzung der Freiheitsstrafen, der Erstgenannte auch die Gewährung der bedingten Strafnachsicht und die Reduktion der Verfallsersatzstrafe (samt Ersatzfreiheitsstrafe) an. Mit letzterem Begehren war Christian C auf die Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. zu verweisen.

Im übrigen kommt der Berufung des Angeklagten C teilweise und jener B'S keine Berechtigung zu.

In Ansehung des Angeklagten C ist zunächst auf den Wegfall des Erschwerungsumstands des Rauschgifthandels als Nichtsüchtiger (siehe vorstehend) zu verweisen. Andererseits kommt diesem Rechtsmittelwerber der Milderungsgrund der - im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof urkundlich nachgewiesenen - vollen Schadensgutmachung (Paragraph 34, Ziffer 14, StGB.) gegenüber dem Betrogenen (F) zu. Auf der Grundlage der korrigierten

(besonderen) Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Strafbemessungsnormen des Paragraph 32, StGB. erachtet der Oberste Gerichtshof hinsichtlich des Angeklagten C eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als angemessen. In diesem Sinn war der Berufung ein Erfolg zuzuerkennen. Der Gewährung bedingter Strafnachsicht stehen mit Rücksicht auf das Suchtgiftdelikt (Heroinhandel !) generalpräventive Bedenken entgegen.

Der Berufungswerberin B ist zu erwidern, daß ihre untergeordnete Tatbeteiligung (Paragraph 34, Ziffer 6, StGB.) beim Versicherungsbetrug vom Erstgericht ohnehin - wenn auch in einer mit einem ersichtlichen Schreibfehler behafteten Formulierung (S. 468) - Rechnung getragen wurde. Insoweit Sabine B auch in der Berufungsausführung ihre Schuld am Betrug bestreitet, ist sie auf den für die Strafbemessung bindenden Inhalt dieses Schuldspruchs zu verweisen. Von einem längeren Zurückliegen der Tat kann angesichts der einleitend wiedergegebenen Tatzeiten füglich nicht die Rede sein. Die Schadensgutmachung durch C, auf welche die Rechtsmittelwerberin B verweist, vermag den Obersten Gerichtshof (auch in Verbindung mit den rite angenommenen Strafzumessungsgründen) zu einer Reduktion der - wenn auch nicht ausdrücklich, so doch der Sache nach - unter Gewährung der außerordentlichen Strafmilderung (Paragraph 41, StGB.) geschöpften Strafe nicht zu veranlassen.

Daß der Angeklagte Siegfried A mit seiner Berufung auf die ihn betreffende kassatorische Entscheidung auf Grund der erfolgreichen Nichtigkeitsbeschwerde zu verweisen war, sei nur der Vollständigkeit halber wiederholt.

Der soeben erwähnte (gänzliche) Erfolg der Beschwerde AS bewirkt, daß nur die Angeklagten C und B gemäß Paragraph 390, a StPO. in die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu verfällen waren. Soweit bezüglich A hier in der Sache selbst erkannt wurde, geschah dies zu seinen Gunsten von Amts wegen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO.).

Anmerkung

E06791

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00075.85.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19850912_OGH0002_0130OS00075_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0087019 Rechtssatz 18.12.1975Strafrecht
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RS0088053 Rechtssatz 12.09.1985Strafrecht
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Zum Begriff des Suchtgiftbesitzes im Sinne des § 16 Abs 1 Z 2 SGG aF = § 16 Abs 1 SGG nF: Gewahrsam oder Mitgewahrsam genügt.
RS0088390 Rechtssatz 26.06.1979Strafrecht
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RS0088585 Rechtssatz 12.09.1985Strafrecht
Günstigkeitsvergleich: Bei einer Strafneubemessung nach Aufhebung der Verfallsersatzstrafe nach § 12 Abs 4 SGG aF ist die am 01.09.1985 in Kraft getretene SGGNov 1985 - mangels eigener Übergangsbestimmung gemäß § 61 StGB - zu berücksichtigen und gemäß § 13 …
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Jede, auch die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt, ist ein ausreichender kausaler Tatbeitrag.
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