Diese Qualifikation setzt jedoch, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut voraus, dass der durch eine nach § 136 Abs 1 StGB zu beurteilende Tat verursachte Schaden von (im Zeitpunkt der verleumderischen Angriffe noch) über 2.000 Euro „am Fahrzeug, an der Ladung oder durch den Verbrauch von Betriebsmitteln" eintritt. Auch Schäden, die zum Zweck der Inbetriebnahme verursacht werden, fallen nach richtiger Auffassung darunter (Kienapfel/Schmoller Studienbuch § 136 Rz 45; aM Bertel in WK2 § 136 Rz 40).Diese Qualifikation setzt jedoch, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut voraus, dass der durch eine nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB zu beurteilende Tat verursachte Schaden von (im Zeitpunkt der verleumderischen Angriffe noch) über 2.000 Euro „am Fahrzeug, an der Ladung oder durch den Verbrauch von Betriebsmitteln" eintritt. Auch Schäden, die zum Zweck der Inbetriebnahme verursacht werden, fallen nach richtiger Auffassung darunter (Kienapfel/Schmoller Studienbuch Paragraph 136, Rz 45; aM Bertel in WK2 Paragraph 136, Rz 40).
Ein durch einen Verkehrsunfall entstandener Schaden an einem anderen als dem unbefugt in Gebrauch genommenen Fahrzeug ist jedoch ebenso wenig von Bedeutung wie etwaiger Aufwand für ein Ersatzfahrzeug oder Verdienstentgang des Berechtigten (10 Os 97/81 = ZVR 1983/349, 13 Os 68/82; Leukauf/Steininger3 § 136 RN 42).Ein durch einen Verkehrsunfall entstandener Schaden an einem anderen als dem unbefugt in Gebrauch genommenen Fahrzeug ist jedoch ebenso wenig von Bedeutung wie etwaiger Aufwand für ein Ersatzfahrzeug oder Verdienstentgang des Berechtigten (10 Os 97/81 = ZVR 1983/349, 13 Os 68/82; Leukauf/Steininger3 Paragraph 136, RN 42).
Eine Feststellung, wonach schon der am unbefugt in Gebrauch genommenen Fahrzeug selbst entstandene Schaden den Betrag von 2.000 Euro überstieg, ist dem Urteil indes nicht zu entnehmen, sodass die Annahme einer nach dem zweiten Fall des § 297 Abs 1 StGB qualifizierten Verleumdung nur auf die Bezichtigung eines nach § 136 Abs 2 StGB zu beurteilenden unbefugten Gebrauchs hätte gestützt werden dürfen.Eine Feststellung, wonach schon der am unbefugt in Gebrauch genommenen Fahrzeug selbst entstandene Schaden den Betrag von 2.000 Euro überstieg, ist dem Urteil indes nicht zu entnehmen, sodass die Annahme einer nach dem zweiten Fall des Paragraph 297, Absatz eins, StGB qualifizierten Verleumdung nur auf die Bezichtigung eines nach Paragraph 136, Absatz 2, StGB zu beurteilenden unbefugten Gebrauchs hätte gestützt werden dürfen.
Da der Umstand einer zweifachen Qualifikation der den Gegenstand der Verleumdung bildenden strafbaren Handlung bei der Strafbemessung des Schöffengerichtes nicht in Rechnung gestellt wurde, erübrigt sich ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nach dem letzten Satz des § 292 StPO und es hat mit der Feststellung der Verletzung des § 136 Abs 3 erster Fall StGB sein Bewenden.Da der Umstand einer zweifachen Qualifikation der den Gegenstand der Verleumdung bildenden strafbaren Handlung bei der Strafbemessung des Schöffengerichtes nicht in Rechnung gestellt wurde, erübrigt sich ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nach dem letzten Satz des Paragraph 292, StPO und es hat mit der Feststellung der Verletzung des Paragraph 136, Absatz 3, erster Fall StGB sein Bewenden.