Dieses Urteil verletzt, wie die Generalprokuratur in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, das Gesetz.
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist Verjährung der Strafbarkeit der Taten B/1 und 2 sowie C/1 und 2 mit Ablauf des 1. Juli 2006 und der Tat D/1 im Mai 2008 eingetreten, was den betreffenden Schuldsprüchen entgegenstand:
1. Die Strafbarkeit der Taten B/1 (begangen im Herbst 1995 nach der Tat A/1, US 7 oben) und 2 (begangen im Dezember 1997) wäre angesichts der bei der Strafdrohung des § 106 Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 57 Abs 3 dritter Fall StGB) und des Grundsatzes, dass die Verjährung einer Tat im Fall der Begehung einer weiteren Tat, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, während der Verjährungsfrist nicht eintritt, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist (§ 58 Abs 2 StGB), gemeinsam im Dezember 2002 erloschen.1. Die Strafbarkeit der Taten B/1 (begangen im Herbst 1995 nach der Tat A/1, US 7 oben) und 2 (begangen im Dezember 1997) wäre angesichts der bei der Strafdrohung des Paragraph 106, Absatz eins, StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) fünfjährigen Verjährungsfrist (Paragraph 57, Absatz 3, dritter Fall StGB) und des Grundsatzes, dass die Verjährung einer Tat im Fall der Begehung einer weiteren Tat, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, während der Verjährungsfrist nicht eintritt, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist (Paragraph 58, Absatz 2, StGB), gemeinsam im Dezember 2002 erloschen.
Weil die Taten C/1 und 2 (begangen im Dezember 1997 und im September 1998) auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten wie die Taten B/1 und 2 (Beeinträchtigung der sexuellen Integrität in Verbindung mit der Willensbildungs- und -betätigungsfreiheit durch Autoritäts- und Abhängigkeitsverhältnisse; § 71 dritter Fall StGB; vgl Schick in WK² § 212 Rz 1), konnte zwar die Verjährung der Strafbarkeit Letzterer wie auch der Tat C/1 infolge des erwähnten Grundsatzes nicht eintreten, bevor die Tat C/2 verjährte. Die Strafbarkeit jener Tat und damit auch die der Taten B/1 und 2 sowie C/1 erlosch jedoch - entgegen der Ansicht des Erstgerichts, das (den erwähnten Grundsatz ersichtlich missverstehend; vgl Fuchs in WK² § 58 Rz 6) vermeinte, „die übrigen Sexualdelikte“ könnten nicht vor der Tat A/1 verjähren (US 16) - mit Ablauf des 1. Juli 2006.Weil die Taten C/1 und 2 (begangen im Dezember 1997 und im September 1998) auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten wie die Taten B/1 und 2 (Beeinträchtigung der sexuellen Integrität in Verbindung mit der Willensbildungs- und -betätigungsfreiheit durch Autoritäts- und Abhängigkeitsverhältnisse; Paragraph 71, dritter Fall StGB; vergleiche Schick in WK² Paragraph 212, Rz 1), konnte zwar die Verjährung der Strafbarkeit Letzterer wie auch der Tat C/1 infolge des erwähnten Grundsatzes nicht eintreten, bevor die Tat C/2 verjährte. Die Strafbarkeit jener Tat und damit auch die der Taten B/1 und 2 sowie C/1 erlosch jedoch - entgegen der Ansicht des Erstgerichts, das (den erwähnten Grundsatz ersichtlich missverstehend; vergleiche Fuchs in WK² Paragraph 58, Rz 6) vermeinte, „die übrigen Sexualdelikte“ könnten nicht vor der Tat A/1 verjähren (US 16) - mit Ablauf des 1. Juli 2006.
Dies folgt daraus, dass mit 1. Oktober 1998 die Bestimmung des § 58 Abs 3 Z 3 StGB idF des StrafrechtsänderungsG 1998, BGBl I 1998/153, in Kraft trat. Demnach wird die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer strafbaren Handlung nach §§ 201, 202, 205, 206, 207, 212 oder 213 StGB in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Volljährigkeit hätte die am 4. Mai 1983 geborene Daniela G***** (C/1 und 2) nach früherem Recht mit Vollendung des neunzehnten Lebensjahres, somit am 4. Mai 2002 erreicht. Mit Wirkung vom 1. Juli 2001 wurde die Altersgrenze jedoch auf 18 Jahre herabgesetzt (Art I Z 1, XVIII § 1 Abs 1 KindRÄG 2001, BGBl I 2000/135), womit die Genannte die Volljährigkeit erlangte und demzufolge die bei der Strafdrohung des § 212 Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) fünfjährige Frist der Strafbarkeitsverjährung (§ 57 Abs 3 dritter Fall StGB) zu laufen begann. Sie endete daher mit 1. Juli 2006.Dies folgt daraus, dass mit 1. Oktober 1998 die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB in der Fassung des StrafrechtsänderungsG 1998, BGBl römisch eins 1998/153, in Kraft trat. Demnach wird die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer strafbaren Handlung nach Paragraphen 201, 202, 205, 206, 207, 212, oder 213 StGB in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Volljährigkeit hätte die am 4. Mai 1983 geborene Daniela G***** (C/1 und 2) nach früherem Recht mit Vollendung des neunzehnten Lebensjahres, somit am 4. Mai 2002 erreicht. Mit Wirkung vom 1. Juli 2001 wurde die Altersgrenze jedoch auf 18 Jahre herabgesetzt (Artikel römisch eins, Ziffer eins,, römisch achtzehn Paragraph eins, Absatz eins, KindRÄG 2001, BGBl römisch eins 2000/135), womit die Genannte die Volljährigkeit erlangte und demzufolge die bei der Strafdrohung des Paragraph 212, Absatz eins, StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) fünfjährige Frist der Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 57, Absatz 3, dritter Fall StGB) zu laufen begann. Sie endete daher mit 1. Juli 2006.
Die Neufassung des § 58 Abs 3 Z 3 StGB durch das 2. GeSchG, BGBl I 2009/40, zum 1. Juni 2009, welche die Nichteinrechnung der Zeit bis zur Erreichung des 28. Lebensjahres des zur Zeit der Tatbegehung minderjährigen Opfers einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung anordnete, änderte an der eingetretenen Verjährung, wie angemerkt sei, nichts (Art XIV Abs 2 2. GeSchG).Die Neufassung des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB durch das 2. GeSchG, BGBl römisch eins 2009/40, zum 1. Juni 2009, welche die Nichteinrechnung der Zeit bis zur Erreichung des 28. Lebensjahres des zur Zeit der Tatbegehung minderjährigen Opfers einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung anordnete, änderte an der eingetretenen Verjährung, wie angemerkt sei, nichts (Artikel römisch vierzehn, Absatz 2, 2. GeSchG).
2. Die - vom Schöffengericht nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB beurteilte - Strafbarkeit der Tat D/1 (begangen im Mai 2007) erlosch infolge der Androhung von Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten (oder Geldstrafe) nach einem Jahr (§ 57 Abs 3 letzter Fall StGB), also im Mai 2008. Die nächste auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Tat (D/2) wurde erst nach Ablauf der Verjährungsfrist begangen (20. August 2009) und änderte daher an dieser nichts (vgl § 58 Abs 2 StGB).2. Die - vom Schöffengericht nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB beurteilte - Strafbarkeit der Tat D/1 (begangen im Mai 2007) erlosch infolge der Androhung von Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten (oder Geldstrafe) nach einem Jahr (Paragraph 57, Absatz 3, letzter Fall StGB), also im Mai 2008. Die nächste auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Tat (D/2) wurde erst nach Ablauf der Verjährungsfrist begangen (20. August 2009) und änderte daher an dieser nichts vergleiche Paragraph 58, Absatz 2, StGB).
3. Daher war das Urteil in den genannten Schuldsprüchen und im Strafausspruch aufzuheben und infolge Verjährung der Strafbarkeit im aufgezeigten Umfang in der Sache selbst mit Freispruch zu entscheiden.
Bei Bemessung der Strafe für die dem Angeklagten weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen war deren Zusammentreffen erschwerend (§ 33 Z 1 StGB), mildernd hingegen, dass es zu A/1 beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB).Bei Bemessung der Strafe für die dem Angeklagten weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen war deren Zusammentreffen erschwerend (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB), mildernd hingegen, dass es zu A/1 beim Versuch geblieben ist (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB).
Den Milderungsgrund eines bis zu den dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten ordentlichen, mit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten in auffallendem Widerspruch stehenden Verhaltens (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) in Anschlag zu bringen, sah sich der Oberste Gerichtshof hingegen nicht bestimmt.Den Milderungsgrund eines bis zu den dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten ordentlichen, mit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten in auffallendem Widerspruch stehenden Verhaltens (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) in Anschlag zu bringen, sah sich der Oberste Gerichtshof hingegen nicht bestimmt.
Der Angeklagte wurde bereits rechtskräftig schuldig erkannt, die zu B/1 und 2, C/1 und 2 sowie D/1 genannten Taten begangen zu haben. Der Oberste Gerichtshof, dem zur Frage der Tatbegehung keine Aussage zukommt, verstößt demnach nicht gegen Art 6 Abs 2 MRK, wenn er diesen Umstand bei der Beurteilung der Täterpersönlichkeit im Rahmen der Strafbemessung derart in Anschlag bringt, dass er der Annahme eines bis zu den nicht verjährten Straftaten ordentlichen Lebenswandels, so zwar, dass diese mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stünden, entgegensteht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB; vgl auch EGMR 3. 10. 2002, Nr 37.568/97, Böhmer gegen Deutschland [Rz 55]).Der Angeklagte wurde bereits rechtskräftig schuldig erkannt, die zu B/1 und 2, C/1 und 2 sowie D/1 genannten Taten begangen zu haben. Der Oberste Gerichtshof, dem zur Frage der Tatbegehung keine Aussage zukommt, verstößt demnach nicht gegen Artikel 6, Absatz 2, MRK, wenn er diesen Umstand bei der Beurteilung der Täterpersönlichkeit im Rahmen der Strafbemessung derart in Anschlag bringt, dass er der Annahme eines bis zu den nicht verjährten Straftaten ordentlichen Lebenswandels, so zwar, dass diese mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stünden, entgegensteht (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB; vergleiche auch EGMR 3. 10. 2002, Nr 37.568/97, Böhmer gegen Deutschland [Rz 55]).
Daher sah sich der Oberste Gerichtshof zur Verhängung der aus dem Spruch ersichtlichen Strafe bestimmt.
Auch nur teilweiser bedingter Nachsicht standen im Hinblick auf den schweren sexuellen Missbrauch eines elfjährigen Mädchens, der gegen dessen Willen erfolgte, vor allem generalpräventive Erwägungen entgegen.
Die Anrechnung der Vorhaft obliegt gemäß § 400 Abs 1 StPO dem Erstgericht.Die Anrechnung der Vorhaft obliegt gemäß Paragraph 400, Absatz eins, StPO dem Erstgericht.
Die beim Oberlandesgericht Graz anhängige Berufung des Angeklagten ist durch die Strafneubemessung obsolet geworden.
Zu amtswegiger Prüfung der Frage, ob durch die zu A/1 genannte Tat angesichts der festgestellten - wenngleich im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) nicht referierten - Digitalpenetration (vgl US 6) statt schwerem sexuellen Missbrauchs nach § 206 Abs 1 StGB dem zur Tatzeit in Geltung stehenden Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB idF StGB 1975 zu subsumieren gewesen wäre (vgl Fabrizy StGB10 § 201 Rz 2a), sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst, weil § 206 Abs 1 StGB idgF als alternatives Mischdelikt angelegt ist, gleichartige Idealkonkurrenz damit ausscheidet und Fragen der Strafzumessung beim - auf der Grundlage des konkreten Falls anzustellenden - Günstigkeitsvergleich außer Betracht bleiben (RIS-Justiz RS0091928; Höpfel in WK2 § 61 Rz 14 f, Fabrizy StGB10 § 61 Rz 2; zur Unterscheidung von Vollendung und Versuch erst auf der Ebene der Strafbemessung s 12 Os 119/06a, SSt 2007/35 = EvBl 2007/130, 700 = JBl 2008, 401 [Burgstaller]). Dass die nachträgliche Verschärfung des Tatbestands bei der Strafbemessung nicht zum Nachteil des Angeklagten in Rechnung zu stellen ist, bleibt anzumerken.Zu amtswegiger Prüfung der Frage, ob durch die zu A/1 genannte Tat angesichts der festgestellten - wenngleich im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) nicht referierten - Digitalpenetration vergleiche US 6) statt schwerem sexuellen Missbrauchs nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB dem zur Tatzeit in Geltung stehenden Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung StGB 1975 zu subsumieren gewesen wäre vergleiche Fabrizy StGB10 Paragraph 201, Rz 2a), sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst, weil Paragraph 206, Absatz eins, StGB idgF als alternatives Mischdelikt angelegt ist, gleichartige Idealkonkurrenz damit ausscheidet und Fragen der Strafzumessung beim - auf der Grundlage des konkreten Falls anzustellenden - Günstigkeitsvergleich außer Betracht bleiben (RIS-Justiz RS0091928; Höpfel in WK2 Paragraph 61, Rz 14 f, Fabrizy StGB10 Paragraph 61, Rz 2; zur Unterscheidung von Vollendung und Versuch erst auf der Ebene der Strafbemessung s 12 Os 119/06a, SSt 2007/35 = EvBl 2007/130, 700 = JBl 2008, 401 [Burgstaller]). Dass die nachträgliche Verschärfung des Tatbestands bei der Strafbemessung nicht zum Nachteil des Angeklagten in Rechnung zu stellen ist, bleibt anzumerken.