Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.März 1964 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Bäckergeselle Harald A auf Grund einstimmiger Bejahung der Hauptfrage durch die Geschwornen des Verbrechens des versuchten schweren Raubs nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143, erstem Satz, StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er am 28. Oktober 1982 in Graz versucht, der Erika B die Tageslosung in der Höhe von mindestens 3.000 S wegzunehmen oder abzunötigen, indem er eine geladene Gaspistole gegen sie, Silvia C und Christa D in Anschlag brachte und die Herausgabe der Geschäftsschlüssel forderte. Er flüchtete jedoch ohne Beute, weil Erika B um Hilfe rief. Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z. 8 und die Z. 11 des § 345 Abs. 1 StPO.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.März 1964 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Bäckergeselle Harald A auf Grund einstimmiger Bejahung der Hauptfrage durch die Geschwornen des Verbrechens des versuchten schweren Raubs nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143,, erstem Satz, StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er am 28. Oktober 1982 in Graz versucht, der Erika B die Tageslosung in der Höhe von mindestens 3.000 S wegzunehmen oder abzunötigen, indem er eine geladene Gaspistole gegen sie, Silvia C und Christa D in Anschlag brachte und die Herausgabe der Geschäftsschlüssel forderte. Er flüchtete jedoch ohne Beute, weil Erika B um Hilfe rief. Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 8 und die Ziffer 11, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO.
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
In Ausführung des erstgenannten Nichtigkeitsgrunds behauptet die Beschwerde eine Unvollständigkeit und eine Unrichtigkeit der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung; indes zu Unrecht:
Die Rechtsbelehrung muß eine Darlegung der gesetzlyehen Merkmale der strafbaren Handlung enthalten, auf die die bezügliche Frage gerichtet ist (§ 321 Abs. 2 StPO.); sie hat aber weder auf im Gesetz nicht aufscheinende Begriffe einzugehen noch zum Tatbestand nicht gehörende Umstände besonders anzuführen. Gegenstand der schriftlichen Belehrung können ferner nur Rechtsumstände, nicht aber Verfahrens- oder Beweisgrundsätze sein. Daher war wohl, wie auch geschehen, eine Belehrung über den für die innere Tatseite des Raubs erforderlichen Vorsatz geboten; eine Erläuterung des sogenannten 'dolus superveniens' als eines erst nach Abschluß des tatbildlichen Verhaltens gefaßten Vorsatzes hatte hingegen ebenso zu unterbleiben, wie ein Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) und die Schuldlosigkeitsvermutung (siehe Mayerhofer-Rieder, StPO., E.Nr. 15, 39 und 41Die Rechtsbelehrung muß eine Darlegung der gesetzlyehen Merkmale der strafbaren Handlung enthalten, auf die die bezügliche Frage gerichtet ist (Paragraph 321, Absatz 2, StPO.); sie hat aber weder auf im Gesetz nicht aufscheinende Begriffe einzugehen noch zum Tatbestand nicht gehörende Umstände besonders anzuführen. Gegenstand der schriftlichen Belehrung können ferner nur Rechtsumstände, nicht aber Verfahrens- oder Beweisgrundsätze sein. Daher war wohl, wie auch geschehen, eine Belehrung über den für die innere Tatseite des Raubs erforderlichen Vorsatz geboten; eine Erläuterung des sogenannten 'dolus superveniens' als eines erst nach Abschluß des tatbildlichen Verhaltens gefaßten Vorsatzes hatte hingegen ebenso zu unterbleiben, wie ein Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) und die Schuldlosigkeitsvermutung (siehe Mayerhofer-Rieder, StPO., E.Nr. 15, 39 und 41
zu § 345 Z. 8).zu Paragraph 345, Ziffer 8,).
Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer für die Rechtsbelehrung reklamierten Ausführungen über unterschiedliche Möglichkeiten der Gesetzesauslegung und über diesbezügliche Divergenzen in Judikatur und Lehre zu dem in § 143 StGB. enthaltenen Begriff der Waffe. Die der überprüfung auf ihre Richtigkeit im Rechtsmittelverfahren unterliegende Rechtsbelehrung hat nämlich dem Beschwerdeeinwand zuwider den Geschwornen zu jeder Rechtsfrage nur eine Rechtsansicht darzulegen und sie nicht mit mehreren abweichenden Meinungen zu konfrontieren (siehe Mayerhofer-Rieder, StPO., E.Nr. 36 ff. zu § 345 Z. 8).Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer für die Rechtsbelehrung reklamierten Ausführungen über unterschiedliche Möglichkeiten der Gesetzesauslegung und über diesbezügliche Divergenzen in Judikatur und Lehre zu dem in Paragraph 143, StGB. enthaltenen Begriff der Waffe. Die der überprüfung auf ihre Richtigkeit im Rechtsmittelverfahren unterliegende Rechtsbelehrung hat nämlich dem Beschwerdeeinwand zuwider den Geschwornen zu jeder Rechtsfrage nur eine Rechtsansicht darzulegen und sie nicht mit mehreren abweichenden Meinungen zu konfrontieren (siehe Mayerhofer-Rieder, StPO., E.Nr. 36 ff. zu Paragraph 345, Ziffer 8,).
Schließlich versagt auch die unter Anrufung der Z. 11 (der Sache nach der Z. 12) des § 345 Abs. 1 StPO.Schließlich versagt auch die unter Anrufung der Ziffer 11, (der Sache nach der Ziffer 12,) des Paragraph 345, Absatz eins, StPO.
gegen die Annahme der Verwendung einer Waffe beim Raub und die darauf beruhende Heranziehung der Qualifikationsbestimmung nach § 143, erstem Satz, (zweiter Fall) StGB.gegen die Annahme der Verwendung einer Waffe beim Raub und die darauf beruhende Heranziehung der Qualifikationsbestimmung nach Paragraph 143,, erstem Satz, (zweiter Fall) StGB.
erhobene Rüge: Eine Gaspistole ist nämlich sehr wohl eine Waffe im Sinn des § 143 StGB. (SSt. 49/45, ausdrücklich LSK. 1976/56, 1978/80).erhobene Rüge: Eine Gaspistole ist nämlich sehr wohl eine Waffe im Sinn des Paragraph 143, StGB. (SSt. 49/45, ausdrücklich LSK. 1976/56, 1978/80).