Der unter § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. vorgebrachte Einwand des Angeklagten A, angesichts seiner Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck am 19.Jänner 1983 (29 Vr 2538/82-35) unter anderem zu einer vierwöchigen Freiheitsstrafe hätte zufolge § 31 StGB. lediglich eine Zusatzstrafe verhängt werden dürfen, betrifft keine Nichtigkeit und ist nur mit Berufung relevierbar (LSK. 1976/117).Der unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. vorgebrachte Einwand des Angeklagten A, angesichts seiner Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck am 19.Jänner 1983 (29 römisch fünf r 2538/82-35) unter anderem zu einer vierwöchigen Freiheitsstrafe hätte zufolge Paragraph 31, StGB. lediglich eine Zusatzstrafe verhängt werden dürfen, betrifft keine Nichtigkeit und ist nur mit Berufung relevierbar (LSK. 1976/117).
Dem Angeklagten C hat das Schöffengericht - seiner Mängelrüge zuwider mit eingehender Begründung (II/S. 489, 490, 499 bis 508) - angelastet, den Kontakt zwischen den Angeklagten A und B einerseits und dem unbekannten Heroinlieferanten andererseits, und zwar nicht nur objektiv, sondern vorsätzlich hergestellt und gefördert zu haben. Daß C selbst der Heroinlieferant war, wird im Urteil nur als Möglichkeit angedeutet (II/S. 503), aber nicht konstatiert. Mit der von der Beschwerde aufgegriffenen Wendung, 'daß das Heroin sowie das Geld längere Zeit hindurch im Bereich des Hotels Goldene Rose, sozusagen unter der Aufsicht des Geschäftsinhabers Michael C, deponiert wurden' (II/ S. 496), wollte das Schöffengericht ersichtlich nicht zum Ausdruck bringen, daß das Suchtgift unter der gezielten Aufsicht dieses Angeklagten (die Beschwerde spricht von 'Beaufsichtigen einzelner Handlungen': II/S.540) verwahrt wurde, sondern daß dies an einem Ort geschah, der seiner Aufsicht als Geschäftsführer unterstand.
Hat der Gerichtshof doch daraus den Schluß gezogen, daß 'der ganze Suchtgifthandel nur mit Wissen und Bewilligung des Michael C gestartet und abgewickelt wurde' (II/S. 496; dies unter Umständen also, 'daß Michael C, hätte er nicht selbst am gegenständlichen Heroinhandel mitgewirkt, ohne Zweifel in der Lage gewesen wäre, den angeblich in seinem Hotel Goldene Rose aufgetauchten Heroinlieferanten zu eruieren und der Polizei oder dem Gericht bekanntzugeben bzw. ihn mit ihrer Hilfe zur Strecke zu bringen': II/ S. 508). Die Beschwerde räumt ja selbst ein, daß das Hotel Goldene Rose in der Innsbrucker Altstadt zum Treffpunkt von Leuten wurde, die der Drogenszene angehörten und daß der Angeklagte dies geduldet hat (II/S. 539). Daß er damit 'den kleinen Drogenabhängigen helfen wollte' (II/S. 474), bedurfte in diesem Zusammenhang als irrelevant keiner Erörterung.
Die Auffasung, es dürfe nur ersten Angaben von Drogensüchtigen - hier jenen des Angeklagten A, der zuerst C in keiner Weise belastet hatte - gefolgt werden, liefe auf eine mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO.) unvereinbare Beweisregel hinaus.Die Auffasung, es dürfe nur ersten Angaben von Drogensüchtigen - hier jenen des Angeklagten A, der zuerst C in keiner Weise belastet hatte - gefolgt werden, liefe auf eine mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO.) unvereinbare Beweisregel hinaus.
Der Schöffensenat hat auch zu den in der Hauptverhandlung als bloße Vermutungen hingestellten, ursprünglichen Belastungen des Nichtigkeitswerbers durch seine beiden Mitangeklagten ausführlich Stellung genommen und dazu erwogen, daß insbesondere 'Manuela B vor der Polizei niemals davon sprach, daß sich ihre Angaben nur auf Vermutungen stützen würden' (II/S. 502 oben).
Das Vorbringen der Mängelrüge, das die betreffenden Depositionen nur mehr als Vermutungen gelten lassen will, erweist sich mit dem Angriff auf den als taugliche Feststellungsgrundlage bewerteten, den Nichtigkeitswerber belastenden Teil der Aussagen seiner beiden Mitangeklagten als unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung. Die eingangs der Mängelrüge aufgegriffene ausländische Vorverurteilung des Beschwerdeführers und ein diesbezüglich nachfolgender inländischer Freispruch betreffen keinen im Nichtigkeitsverfahren beachtlichen Ausspruch des Gerichtshofs über eine entscheidende Tatsache (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.). Schließlich wurde auch der Vorsatz auf Herbeiführung einer Gemeingefahr durch die sehr wohl als Tatsachenfeststellungen aufzufassenden, in der Beschwerde wörtlich wiedergegebenen (II/S. 542) Urteilspassagen konstatiert und zureichend begründet (II/S. 507). Die Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 10 StPO.), die darin nur Rechtsausführungen ohne Tatsachensubstrat erblickt, geht daher ebenso fehl wie die Mängelrüge, die für solche Sachverhaltsfeststellungen jegliche Begründung vermißt. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Das Vorbringen der Mängelrüge, das die betreffenden Depositionen nur mehr als Vermutungen gelten lassen will, erweist sich mit dem Angriff auf den als taugliche Feststellungsgrundlage bewerteten, den Nichtigkeitswerber belastenden Teil der Aussagen seiner beiden Mitangeklagten als unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung. Die eingangs der Mängelrüge aufgegriffene ausländische Vorverurteilung des Beschwerdeführers und ein diesbezüglich nachfolgender inländischer Freispruch betreffen keinen im Nichtigkeitsverfahren beachtlichen Ausspruch des Gerichtshofs über eine entscheidende Tatsache (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.). Schließlich wurde auch der Vorsatz auf Herbeiführung einer Gemeingefahr durch die sehr wohl als Tatsachenfeststellungen aufzufassenden, in der Beschwerde wörtlich wiedergegebenen (II/S. 542) Urteilspassagen konstatiert und zureichend begründet (II/S. 507). Die Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.), die darin nur Rechtsausführungen ohne Tatsachensubstrat erblickt, geht daher ebenso fehl wie die Mängelrüge, die für solche Sachverhaltsfeststellungen jegliche Begründung vermißt. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Für die Verhandlung und Entscheidung über die des weiteren gegen Strafaussprüche ergriffenen Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs. 3 StPO.).Für die Verhandlung und Entscheidung über die des weiteren gegen Strafaussprüche ergriffenen Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO.).