Soweit in der (auf die Z 8, "9" und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten) Nichtigkeitsbeschwerde die nach Punkt III des Urteilssatzes dem öffentlichen Ankläger gemäß dem § 263 Abs 2 StPO vorbehaltene selbständige Verfolgung des Angeklagten wegen Vergehens nach dem § 16 Abs 1 SGG bekämpft wird, geht die Rüge von vornherein fehl, weil ein derartiger Verfolgungsvorbehalt - der keine der Rechtskraft fähige Entscheidung, sondern nur prozessuale Voraussetzung für weitere Verfolgungshandlungen des Anklägers ist - zufolge seiner rechtlichen Natur einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (JBl 1988, S 535, ZVR 1981/22 ua, Foregger-Serini-Kodek, StPO4, § 263 Erl. IV). Nur der Vollständigkeit halber sei der Beschwerdeführer darauf verwiesen, daß die Ausdehnung der Anklage nach herrschender Rechtsprechung begrifflich das Begehren in sich schließt, dem Ankläger die Verfolgung wegen der neuen Anschuldigung vorzubehalten, wenn der Gerichtshof nicht sogleich darüber urteilt (Mayerhofer-Rieder, StPO2 § 263 ENr. 42).Soweit in der (auf die Ziffer 8,, "9" und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten) Nichtigkeitsbeschwerde die nach Punkt römisch drei des Urteilssatzes dem öffentlichen Ankläger gemäß dem Paragraph 263, Absatz 2, StPO vorbehaltene selbständige Verfolgung des Angeklagten wegen Vergehens nach dem Paragraph 16, Absatz eins, SGG bekämpft wird, geht die Rüge von vornherein fehl, weil ein derartiger Verfolgungsvorbehalt - der keine der Rechtskraft fähige Entscheidung, sondern nur prozessuale Voraussetzung für weitere Verfolgungshandlungen des Anklägers ist - zufolge seiner rechtlichen Natur einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (JBl 1988, S 535, ZVR 1981/22 ua, Foregger-Serini-Kodek, StPO4, Paragraph 263, Erl. römisch vier). Nur der Vollständigkeit halber sei der Beschwerdeführer darauf verwiesen, daß die Ausdehnung der Anklage nach herrschender Rechtsprechung begrifflich das Begehren in sich schließt, dem Ankläger die Verfolgung wegen der neuen Anschuldigung vorzubehalten, wenn der Gerichtshof nicht sogleich darüber urteilt (Mayerhofer-Rieder, StPO2 Paragraph 263, ENr. 42).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach den §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach den Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Dies hat zur Folge, daß über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben wird (§ 285 i StPO).Dies hat zur Folge, daß über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben wird (Paragraph 285, i StPO).