Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 3, 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 3, 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 19. April 2004 gestellten Antrages auf Beiziehung eines psychologischen Gutachters zum Beweis dafür, dass der Zeuge Michael T***** auf Grund seiner Alkohol- und Drogenprobleme zum Fabulieren neigt (S 141 f), wurden - der Verfahrensrüge nach Z 4 zuwider - keine Verteidigungsrechte beeinträchtigt. Abgesehen davon, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage grundsätzlich dem erkennenden Gericht zusteht (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 270 E 142; § 281 Z 4 EDurch die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 19. April 2004 gestellten Antrages auf Beiziehung eines psychologischen Gutachters zum Beweis dafür, dass der Zeuge Michael T***** auf Grund seiner Alkohol- und Drogenprobleme zum Fabulieren neigt (S 141 f), wurden - der Verfahrensrüge nach Ziffer 4, zuwider - keine Verteidigungsrechte beeinträchtigt. Abgesehen davon, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage grundsätzlich dem erkennenden Gericht zusteht (Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 270, E 142; Paragraph 281, Ziffer 4, E
117) und die erforderliche Zustimmung des Zeugen zu einer psychologischen Exploration im Antrag nicht behauptet wurde, kommt eine Psychiatrierung ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn objektive Momente die Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche erheblichen Zweifel, die ihrem Gewicht und ihrer Art nach den im § 11 StGB erfassten Geistesstörungen gleichkommen, wurden mit dem allgemeinen Hinweis auf die Alkohol- und Drogenprobleme des Tatopfers nicht dargetan (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 350; Mayerhofer/Hollaender aaO § 281 Z 4 E 121, 121a).117) und die erforderliche Zustimmung des Zeugen zu einer psychologischen Exploration im Antrag nicht behauptet wurde, kommt eine Psychiatrierung ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn objektive Momente die Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche erheblichen Zweifel, die ihrem Gewicht und ihrer Art nach den im Paragraph 11, StGB erfassten Geistesstörungen gleichkommen, wurden mit dem allgemeinen Hinweis auf die Alkohol- und Drogenprobleme des Tatopfers nicht dargetan (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 350; Mayerhofer/Hollaender aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 121, 121a).
Auch die weitere Verfahrensrüge nach Z 3 versagt. Es trifft zwar zu, dass die Aussage der Irene T***** in der Hauptverhandlung am 16. Februar 2004 nichtig war, weil sie ohne Belehrung über das ihr als Schwester der geschiedenen Ehegattin des Angeklagten ("Ex-Schwägerin") gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StPO zukommende Entschlagungsrecht (Mayerhofer/Hollaender aaO § 152 E 9b) vernommen wurde und darauf nicht ausdrücklich verzichtet hatte (S 115 ff; § 152 Abs 5 StPO). Die Beschwerde übersieht jedoch, dass diese Aussage der Zeugin Irene T***** zu Beginn der am 19. April 2004 wegen Zeitablaufs gemäß § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung zusammen mit den bisherigen Verfahrensergebnissen einverständlich (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) verlesen (S 139 und 143) und somit der vorangegangene Verfahrensmangel obsolet wurde (Mayerhofer/Hollaender aaO § 281 Z 3 E 18). Demnach waren die Angaben der genannten Zeugin bei der Urteilsfindung heranzuziehen (11 Os 123, 124/00; EvBl 2003/15). Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Hinweis auf die geringfügige Aussagedivergenz des Zeugen Michael T***** zur (nicht entscheidungswesentlichen) Frage, wie oft Tathandlungen auch in der Wohnung seiner Eltern stattgefunden haben, aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Demnach war die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Reinhold K***** bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO). Aus § 285i StPO folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz für die Entscheidung über die angemeldete (ON 21) Berufung.Auch die weitere Verfahrensrüge nach Ziffer 3, versagt. Es trifft zwar zu, dass die Aussage der Irene T***** in der Hauptverhandlung am 16. Februar 2004 nichtig war, weil sie ohne Belehrung über das ihr als Schwester der geschiedenen Ehegattin des Angeklagten ("Ex-Schwägerin") gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zukommende Entschlagungsrecht (Mayerhofer/Hollaender aaO Paragraph 152, E 9b) vernommen wurde und darauf nicht ausdrücklich verzichtet hatte (S 115 ff; Paragraph 152, Absatz 5, StPO). Die Beschwerde übersieht jedoch, dass diese Aussage der Zeugin Irene T***** zu Beginn der am 19. April 2004 wegen Zeitablaufs gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung zusammen mit den bisherigen Verfahrensergebnissen einverständlich (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) verlesen (S 139 und 143) und somit der vorangegangene Verfahrensmangel obsolet wurde (Mayerhofer/Hollaender aaO Paragraph 281, Ziffer 3, E 18). Demnach waren die Angaben der genannten Zeugin bei der Urteilsfindung heranzuziehen (11 Os 123, 124/00; EvBl 2003/15). Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Hinweis auf die geringfügige Aussagedivergenz des Zeugen Michael T***** zur (nicht entscheidungswesentlichen) Frage, wie oft Tathandlungen auch in der Wohnung seiner Eltern stattgefunden haben, aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Demnach war die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Reinhold K***** bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Aus Paragraph 285 i, StPO folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz für die Entscheidung über die angemeldete (ON 21) Berufung.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.