Die vom Angeklagten aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Der Mängelrüge zuwider haben die Tatrichter die im Urteil getroffene Konstatierung einer auf gewaltsames Erzwingen des Duldens geschlechtlicher Handlungen durch Sabrina W***** (Schuldspruch Punkt 2) bezogenen Willensausrichtung des Angeklagten keineswegs unbegründet gelassen (Z 5 vierter Fall), sondern just auf die Aussage jener Zeugin gestützt (US 6 oben, 7 unten).Der Mängelrüge zuwider haben die Tatrichter die im Urteil getroffene Konstatierung einer auf gewaltsames Erzwingen des Duldens geschlechtlicher Handlungen durch Sabrina W***** (Schuldspruch Punkt 2) bezogenen Willensausrichtung des Angeklagten keineswegs unbegründet gelassen (Ziffer 5, vierter Fall), sondern just auf die Aussage jener Zeugin gestützt (US 6 oben, 7 unten).
Da für den Schuldspruch wegen geschlechtlicher Nötigung nicht entscheidend ist, ob W***** vom Angeklagten und von Hannes E***** oder nur von einem der beiden festgehalten wurde, während der andere sie auszog, bedurften die darauf bezogenen Depositionen der Zeugin (S 93) entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) keiner beweiswürdigenden Erwägungen.Da für den Schuldspruch wegen geschlechtlicher Nötigung nicht entscheidend ist, ob W***** vom Angeklagten und von Hannes E***** oder nur von einem der beiden festgehalten wurde, während der andere sie auszog, bedurften die darauf bezogenen Depositionen der Zeugin (S 93) entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) keiner beweiswürdigenden Erwägungen.
Die Angaben der Zeugin W***** über das folgende Geschehen enthielten im Gegensatz zu der auf isolierter Betrachtung von Aussagebruchstücken beruhenden Rechtsmittelargumentation (erneut Z 5 zweiter Fall) keinen erörterungsbedürftigen Hinweis darauf, dass die gewaltsame Erzwingung des Duldens sexueller Übergriffe allein durch eine andere Person als den Angeklagten bewirkt worden sein könnte. Die Zeugin sagte vielmehr aus, dass sie „Hannes" im Haus nachgegangen sei, um darauf zu achten, dass er nichts stiehlt, worauf der Angeklagte und ein weiterer Mann ins Zimmer gekommen seien, die Tür zugemacht und das Licht abgedreht hätten. Ein Mann habe sich ins Bett gelegt, der Angeklagte und der andere Mann seien vor ihr gestanden. Die Zeugin bekräftigte in der Hauptverhandlung ihre vor der Polizei abgelegte Aussage, dass diese beiden sie festhielten und „an mehreren Stellen unsittlich" berührten (S 93 iVm 35). Sie betonte: „Beide haben mich festgehalten, sicher beide. Es waren beide" (S 94). Dass die Zeugin nicht sagen konnte, ob auch die von ihr ausdrücklich genannten Berührungen an den Brüsten und im Geschlechtsbereich sowohl vom Angeklagten als auch vom anderen Mann stammten (S 94), betrifft keinen für die Subsumtion entscheidenden Umstand: Unmittelbarer Täter nach § 202 Abs 1 StGB kann auch sein, wer eine Person zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung eines anderen nötigt (14 Os 127/89, ÖJZ NRsp 1990/45/46 = EvBl 1990/32 = SSt 60/70; Schick in WK² § 202 Rz 2).Die Angaben der Zeugin W***** über das folgende Geschehen enthielten im Gegensatz zu der auf isolierter Betrachtung von Aussagebruchstücken beruhenden Rechtsmittelargumentation (erneut Ziffer 5, zweiter Fall) keinen erörterungsbedürftigen Hinweis darauf, dass die gewaltsame Erzwingung des Duldens sexueller Übergriffe allein durch eine andere Person als den Angeklagten bewirkt worden sein könnte. Die Zeugin sagte vielmehr aus, dass sie „Hannes" im Haus nachgegangen sei, um darauf zu achten, dass er nichts stiehlt, worauf der Angeklagte und ein weiterer Mann ins Zimmer gekommen seien, die Tür zugemacht und das Licht abgedreht hätten. Ein Mann habe sich ins Bett gelegt, der Angeklagte und der andere Mann seien vor ihr gestanden. Die Zeugin bekräftigte in der Hauptverhandlung ihre vor der Polizei abgelegte Aussage, dass diese beiden sie festhielten und „an mehreren Stellen unsittlich" berührten (S 93 in Verbindung mit 35). Sie betonte: „Beide haben mich festgehalten, sicher beide. Es waren beide" (S 94). Dass die Zeugin nicht sagen konnte, ob auch die von ihr ausdrücklich genannten Berührungen an den Brüsten und im Geschlechtsbereich sowohl vom Angeklagten als auch vom anderen Mann stammten (S 94), betrifft keinen für die Subsumtion entscheidenden Umstand: Unmittelbarer Täter nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB kann auch sein, wer eine Person zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung eines anderen nötigt (14 Os 127/89, ÖJZ NRsp 1990/45/46 = EvBl 1990/32 = SSt 60/70; Schick in WK² Paragraph 202, Rz 2).
Die in Ansehung des Schuldspruchs Punkt 1 zur inneren Tatseite getroffene Feststellung, wonach es der Angeklagte ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass der im Zimmer verbliebene Hannes E***** Sabrina W***** durch Gewaltanwendung zu einem Geschlechtsverkehr nötigen werde (US 5), leitete das Schöffengericht ohne Verstoß gegen Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444) durchaus zureichend (Z 5 vierter Fall) aus der Betrachtung des vorangegangenen Vorfalls (Schuldspruch Punkt 2) in Verbindung mit dem Umstand ab, dass der bereits an jenen sexuellen Übergriffen „aktiv beteiligte" (US 7) Hannes E***** allein mit Sabrina W***** im Zimmer zurückgeblieben war.Die in Ansehung des Schuldspruchs Punkt 1 zur inneren Tatseite getroffene Feststellung, wonach es der Angeklagte ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass der im Zimmer verbliebene Hannes E***** Sabrina W***** durch Gewaltanwendung zu einem Geschlechtsverkehr nötigen werde (US 5), leitete das Schöffengericht ohne Verstoß gegen Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444) durchaus zureichend (Ziffer 5, vierter Fall) aus der Betrachtung des vorangegangenen Vorfalls (Schuldspruch Punkt 2) in Verbindung mit dem Umstand ab, dass der bereits an jenen sexuellen Übergriffen „aktiv beteiligte" (US 7) Hannes E***** allein mit Sabrina W***** im Zimmer zurückgeblieben war.
Ob der Angeklagte und Thomas R***** das Zimmer „ohne Absprache kommentarlos" verlassen haben, wie die Zeugin Sabrina W***** bekundete (S 192), bedurfte dabei als unerheblich keiner Erörterung (Z 5 zweiter Fall). Der Beschwerdehinweis auf diese Aussage im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) ist zudem nicht geeignet, erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.Ob der Angeklagte und Thomas R***** das Zimmer „ohne Absprache kommentarlos" verlassen haben, wie die Zeugin Sabrina W***** bekundete (S 192), bedurfte dabei als unerheblich keiner Erörterung (Ziffer 5, zweiter Fall). Der Beschwerdehinweis auf diese Aussage im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist zudem nicht geeignet, erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Dem Beschwerdeführer erscheint demgegenüber, wie er einwendet, „aus diesem ,Vorgeschehen' allenfalls der Schluss naheliegend", dass Hannes E***** die „Handlungsweisen, nämlich das Betasten an der Brust und im Genitalbereich fortsetzen werde" (BS 5). Doch kann auf die Behauptung, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, eine Rüge nach Z 5 nicht gestützt werden (RIS-Justiz RS0099455). Ein solcher Einwand ist an keiner der fünf Anfechtungskategorien dieses Nichtigkeitsgrundes orientiert (ausführlich zu diesen zB 15 Os 56/06h).Dem Beschwerdeführer erscheint demgegenüber, wie er einwendet, „aus diesem ,Vorgeschehen' allenfalls der Schluss naheliegend", dass Hannes E***** die „Handlungsweisen, nämlich das Betasten an der Brust und im Genitalbereich fortsetzen werde" (BS 5). Doch kann auf die Behauptung, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, eine Rüge nach Ziffer 5, nicht gestützt werden (RIS-Justiz RS0099455). Ein solcher Einwand ist an keiner der fünf Anfechtungskategorien dieses Nichtigkeitsgrundes orientiert (ausführlich zu diesen zB 15 Os 56/06h).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.