Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.
Die Mängelrüge (Z 5) in Ansehung des Freispruchs weist zutreffend darauf hin, daß die Tatrichter sich nicht mit den ausführlichen Angaben des Zeugen Thomas S***** vor der Sicherheitsbehörde (S 53 ff/I = S 75 in ON 30) und vor dem Untersuchungsrichter (ON 6), die allesamt in der Hauptverhandlung verlesen und dem Zeugen vorgehalten wurden, auseinandergesetzt haben, sondern - ohne Begründung - nur dessen anderslautenden (den Angeklagten nunmehr zu entlastenden) Aussagen in der Hauptverhandlung gefolgt sind (US 8 zweiter Absatz).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) in Ansehung des Freispruchs weist zutreffend darauf hin, daß die Tatrichter sich nicht mit den ausführlichen Angaben des Zeugen Thomas S***** vor der Sicherheitsbehörde (S 53 ff/I = S 75 in ON 30) und vor dem Untersuchungsrichter (ON 6), die allesamt in der Hauptverhandlung verlesen und dem Zeugen vorgehalten wurden, auseinandergesetzt haben, sondern - ohne Begründung - nur dessen anderslautenden (den Angeklagten nunmehr zu entlastenden) Aussagen in der Hauptverhandlung gefolgt sind (US 8 zweiter Absatz).
Die bloße Erwähnung bisheriger (den Angeklagten belastender) Angaben des Zeugen stellt keine zureichende Erörterung widerstreitender Beweismittelergebnisse dar.
Das Erstgericht hätte nachvollziehbar dartun müssen, aus welchen Gründen es nur den Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung, nicht aber jenen vor der Sicherheitsbehörde und dem Untersuchungsrichter folgt (vgl Mayerhofer StPO4 E 65 zu § 281 Abs 1 Z 5). Der Freispruch war somit aufzuheben.Das Erstgericht hätte nachvollziehbar dartun müssen, aus welchen Gründen es nur den Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung, nicht aber jenen vor der Sicherheitsbehörde und dem Untersuchungsrichter folgt vergleiche Mayerhofer StPO4 E 65 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,). Der Freispruch war somit aufzuheben.
Aber auch die weitere Argumentation der Staatsanwaltschaft ist zum Freispruch zutreffend, weil nach den Urteilsannahmen der Angeklagte seinem Freund Thomas S***** auf dessen Frage, ob er nicht in Litauen für ihn Suchtgift, insbesondere Kokain besorgen könnte, die Telefonnummer eines in Litauen lebenden Polen bekanntgab, welchen er persönlich kannte und von dem er wußte, daß dieser mit Suchtgift zu tun hatte (US 4 erster Absatz oben). Damit war aber die geförderte Tat wenigstens in den Merkmalen des § 27 Abs 1 SMG hinlänglich individuell bestimmt, weil es ausreicht, daß sie dem Beitragstäter ihrer Art nach und in groben Umrissen bekannt ist und dieser die Übeltat, die er fördert, mit ihren wesentlichen Deliktsmerkmalen (hier: Aus- und Einfuhr sowie Überlassen von Suchtgift, insbesondere Kokain) in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Kenntnisse über das weitere Zustandekommen des Geschäftes einschließlich der Menge des Suchtgiftes oder "sonstige Umstände" waren (entgegen der Rechtsmeinung des Schöffengerichts) für einen Tatbeitrag zum letzterwähnten Vergehen nicht erforderlich (vgl Leukauf/Steininger StGB3 RN 49; Kienapfel AT7 E 5 Rz 19; Fabrizy WK Rz 83 und 90; jeweils zu § 12).Aber auch die weitere Argumentation der Staatsanwaltschaft ist zum Freispruch zutreffend, weil nach den Urteilsannahmen der Angeklagte seinem Freund Thomas S***** auf dessen Frage, ob er nicht in Litauen für ihn Suchtgift, insbesondere Kokain besorgen könnte, die Telefonnummer eines in Litauen lebenden Polen bekanntgab, welchen er persönlich kannte und von dem er wußte, daß dieser mit Suchtgift zu tun hatte (US 4 erster Absatz oben). Damit war aber die geförderte Tat wenigstens in den Merkmalen des Paragraph 27, Absatz eins, SMG hinlänglich individuell bestimmt, weil es ausreicht, daß sie dem Beitragstäter ihrer Art nach und in groben Umrissen bekannt ist und dieser die Übeltat, die er fördert, mit ihren wesentlichen Deliktsmerkmalen (hier: Aus- und Einfuhr sowie Überlassen von Suchtgift, insbesondere Kokain) in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Kenntnisse über das weitere Zustandekommen des Geschäftes einschließlich der Menge des Suchtgiftes oder "sonstige Umstände" waren (entgegen der Rechtsmeinung des Schöffengerichts) für einen Tatbeitrag zum letzterwähnten Vergehen nicht erforderlich vergleiche Leukauf/Steininger StGB3 RN 49; Kienapfel AT7 E 5 Rz 19; Fabrizy WK Rz 83 und 90; jeweils zu Paragraph 12,).
Zum Schuldspruch ist die Subsumtionsrüge (Z 10) insoweit berechtigt, als der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen als Bestimmungstäter (auch) die - vollendete - Einfuhr nach Österreich (nach vorheriger Ausfuhr aus Litauen bzw die Einfuhr und Ausfuhr aus anderen Ländern) zu verantworten hat. Ist eine der alternativen Begehungsformen des § 28 Abs 2 SMG (nur) versucht, sind andere hingegen vollendet, so ist die Tat als teils vollendetes, teils versuchtes Verbrechen nach dieser Gesetzesstelle zu beurteilen (vgl Foregger/Litzka/Matzka SMG Anm VI.2. zu § 27, Mayerhofer Nebenstrafrecht E 27 zu § 28 SMG). Davon abgesehen ist die (von der Staatsanwaltschaft unbekämpfte und daher nicht zum Nachteil des Angeklagten korrigierbare) Beurteilung der Tat überhaupt als versucht, obwohl neben der Einfuhr auch das Inverkehrsetzen ausdrücklich festgestellt wurde, verfehlt.Zum Schuldspruch ist die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) insoweit berechtigt, als der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen als Bestimmungstäter (auch) die - vollendete - Einfuhr nach Österreich (nach vorheriger Ausfuhr aus Litauen bzw die Einfuhr und Ausfuhr aus anderen Ländern) zu verantworten hat. Ist eine der alternativen Begehungsformen des Paragraph 28, Absatz 2, SMG (nur) versucht, sind andere hingegen vollendet, so ist die Tat als teils vollendetes, teils versuchtes Verbrechen nach dieser Gesetzesstelle zu beurteilen vergleiche Foregger/Litzka/Matzka SMG Anmerkung römisch sechs.2. zu Paragraph 27,, Mayerhofer Nebenstrafrecht E 27 zu Paragraph 28, SMG). Davon abgesehen ist die (von der Staatsanwaltschaft unbekämpfte und daher nicht zum Nachteil des Angeklagten korrigierbare) Beurteilung der Tat überhaupt als versucht, obwohl neben der Einfuhr auch das Inverkehrsetzen ausdrücklich festgestellt wurde, verfehlt.
Soweit allerdings die Staatsanwaltschaft das Fehlen von Feststellungen bemängelt, die eine Annahme oder Nichtannahme gewerbsmäßiger Begehung ermöglichen, wird die Rüge nicht zur strafprozeßordnungsmäßigen Darstellung gebracht. Eine gesetzmäßige Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich, daß - was die Anklagebehörde aber ungeachtet der sich aus dem Akteninhalt ergebenden Hinweise (vgl insbesondere S 59 f/I) unterlassen hat - genau erläutert wird, welche (im Urteil unberücksichtigt gebliebenen) Verfahrensergebnisse solche Feststellungen indizieren.Soweit allerdings die Staatsanwaltschaft das Fehlen von Feststellungen bemängelt, die eine Annahme oder Nichtannahme gewerbsmäßiger Begehung ermöglichen, wird die Rüge nicht zur strafprozeßordnungsmäßigen Darstellung gebracht. Eine gesetzmäßige Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich, daß - was die Anklagebehörde aber ungeachtet der sich aus dem Akteninhalt ergebenden Hinweise vergleiche insbesondere S 59 f/I) unterlassen hat - genau erläutert wird, welche (im Urteil unberücksichtigt gebliebenen) Verfahrensergebnisse solche Feststellungen indizieren.
Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs (einschließlich der Vorhaftanrechnung) zu verweisen.