Die vom Angeklagten dagegen aus Z 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens "zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Sandra G*****".Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens "zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Sandra G*****".
Die Beweisaufnahme unterblieb schon deshalb zu Recht, weil ihr die formelle Voraussetzung fehlte. Für die Durchführung einer körperlichen oder psychischen Untersuchung eines Zeugen ist nämlich dessen Einverständnis unabdingbar (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 121a, § 132 E 1; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 350; zuletzt OGH in 13 Os 63/02). Dass ein solches vorliegen würde, ist weder aktenkundig noch wird dies behauptet; auch eine Fragestellung durch den Verteidiger (bzw ein Antrag auf Befragung über eine allfällige Zustimmung) ist nicht erfolgt (eine Verpflichtung des Gerichts zur amtswegigen Ergänzung eines Beweisantrages ist nicht gegeben). Im Übrigen läuft der Antrag ohnedies auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, dem es überdies am fallbezogenen Erfordernis mangelt, Umstände anzuführen, welche Zweifel an der (an sich allein vom erkennenden Gericht zu beurteilenden) Aussageverlässlichkeit und -glaubwürdigkeit der Zeugin zu erwecken.Die Beweisaufnahme unterblieb schon deshalb zu Recht, weil ihr die formelle Voraussetzung fehlte. Für die Durchführung einer körperlichen oder psychischen Untersuchung eines Zeugen ist nämlich dessen Einverständnis unabdingbar (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 121a, Paragraph 132, E 1; Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 350; zuletzt OGH in 13 Os 63/02). Dass ein solches vorliegen würde, ist weder aktenkundig noch wird dies behauptet; auch eine Fragestellung durch den Verteidiger (bzw ein Antrag auf Befragung über eine allfällige Zustimmung) ist nicht erfolgt (eine Verpflichtung des Gerichts zur amtswegigen Ergänzung eines Beweisantrages ist nicht gegeben). Im Übrigen läuft der Antrag ohnedies auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, dem es überdies am fallbezogenen Erfordernis mangelt, Umstände anzuführen, welche Zweifel an der (an sich allein vom erkennenden Gericht zu beurteilenden) Aussageverlässlichkeit und -glaubwürdigkeit der Zeugin zu erwecken.
Der Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche behauptet, das Urteil lasse zu beiden Schuldsprüchen Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zum Vorwurf nach § 212 Abs 1 StGB auch darüber vermissen, ob der Angeklagte die tatsächliche Aufsicht oder sonstige erzieherische Tätigkeit gegenüber Sandra G*****, der Tochter seiner Lebensgefährtin ausgeübt hätte, ist zuzugestehen, dass die für einen Schuldspruch erforderliche Form der subjektiven Tatseite (Vorsatz) nicht ausdrücklich konstatiert wurde. Da aber nach den korrespondierenden und eine untrennbare Einheit bildenden Sachverhaltsschilderungen im Spruch und in den Entscheidungsgründen die Tatrichter dem Angeklagten wiederholte, deutlich umschriebene deliktsspezifische Angriffshandlungen angelastet haben, die fallbezogen nur wissentlich und willentlich im Sinne des § 5 Abs 1 StGB geschehen konnten und eine gegenteilige Deutung nicht zulassen, sodass es unter den konkreten Umständen keiner weiteren Ausführung hiezu bedurfte, die Beschwerde dies jedoch - ebenso wie die ausdrücklichen Konstatierungen der tatsächlichen Aufsicht und auch der Durchführung erzieherischer Maßnahmen durch den Beschwerdeführer - nicht beachtet, ist sie nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Abs 1 Rz 19).Der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche behauptet, das Urteil lasse zu beiden Schuldsprüchen Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zum Vorwurf nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB auch darüber vermissen, ob der Angeklagte die tatsächliche Aufsicht oder sonstige erzieherische Tätigkeit gegenüber Sandra G*****, der Tochter seiner Lebensgefährtin ausgeübt hätte, ist zuzugestehen, dass die für einen Schuldspruch erforderliche Form der subjektiven Tatseite (Vorsatz) nicht ausdrücklich konstatiert wurde. Da aber nach den korrespondierenden und eine untrennbare Einheit bildenden Sachverhaltsschilderungen im Spruch und in den Entscheidungsgründen die Tatrichter dem Angeklagten wiederholte, deutlich umschriebene deliktsspezifische Angriffshandlungen angelastet haben, die fallbezogen nur wissentlich und willentlich im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StGB geschehen konnten und eine gegenteilige Deutung nicht zulassen, sodass es unter den konkreten Umständen keiner weiteren Ausführung hiezu bedurfte, die Beschwerde dies jedoch - ebenso wie die ausdrücklichen Konstatierungen der tatsächlichen Aufsicht und auch der Durchführung erzieherischer Maßnahmen durch den Beschwerdeführer - nicht beachtet, ist sie nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Absatz eins, Rz 19).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufungen das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufungen das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.