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Entscheidung 13 Os 85/05g×

Entscheidung 13 Os 85/05g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os85/05g

Entscheidungsdatum

28.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Radoslaw Robert W***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Mai 2005, GZ 031 Hv 36/05x-150, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Radoslaw Robert W***** wurde des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er in wechselnder Beteiligung mit abgesondert verfolgten Mittätern fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert unbekannten Gewahrsamsträgern durch Eindringen in Personenkraftwagen mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug (nämlich durch „Schlossstich"; US 5) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrenden Einbruchdiebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen „und zwar

1. im Februar/März 2003 in Wien und Niederösterreich durch Einbruch in zehn Kraftfahrzeuge zehn Autoradios;

2. im März/April 2003 in Linz und Wien durch Einbruch in neun Kraftfahrzeuge neun Autoradios;

3. im April/Mai 2003 in Wien durch Einbruch in zehn Kraftfahrzeuge zehn Autoradios;

4. im Oktober 2003 in Innsbruck durch Einbruch in vier Kraftfahrzeuge vier Autoradios;

5. Ende 2003 in Graz und Wien durch Einbruch in zwölf Kraftfahrzeuge zwölf Autoradios;

6. im Frühling 2004 in Wien durch Einbruch in acht Kraftfahrzeuge acht Autoradios samt Bedienteilen;

7. Anfang April 2004 in Wien und Graz durch Einbruch in neun Kraftfahrzeuge neun Autoradios;

8. im Juli 2004 in Wien, Graz und Villach durch Einbruch in sieben Kraftfahrzeuge sieben Autoradios;

9. am 6. Oktober 2004 in Wien durch Einbruch in zwei Kraftfahrzeuge zwei Autoradios."

Rechtliche Beurteilung

Der aus Ziffer 3 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Zutreffend betont die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) den Sinn der mit Nichtigkeit bewehrten Vorschrift des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, welcher darin liegt, das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungsfindung formell hervorzuheben und deklarativ klarzustellen, welcher Taten der Angeklagte schuldig befunden wurde, ohne solcherart eine von den Entscheidungsgründen losgelöste Willenserklärung zum Ausdruck zu bringen. Kann die Individualisierung im Urteilsspruch - wie hier, wo sich das Schöffengericht auch im Rahmen der Entscheidungsgründe nicht in der Lage sah, zu entscheiden, welche der insgesamt 78 (als vollendete Einbruchdiebstähle angeklagte, nach Ort, Zeit, Tatobjekt und Geschädigten differenzierte) Taten der Angeklagte konkret begangen hat - bloß in Form einer Zusammenfassung gleichartiger, pauschal individualisierter Taten (sog gleichartige Verbrechensmenge) erfolgen, ist dies unter dem Aspekt des angezogenen Nichtigkeitsgrundes jedoch nicht zu beanstanden.

Soweit der Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO - neben einer in der Anführung der in den Entscheidungsgründen festgestellten entscheidenden Tatsachen bestehenden Ordnungsfunktion - eine sichere Individualisierungsgrundlage bezweckt, streiten daraus resultierende Zweifel im Fall einer nachfolgenden Verurteilung übrigens für die Annahme von Tatidentität und damit das Vorliegen des aus dem römisch zwanzig. Hauptstück der StPO resultierenden Verfolgungshindernisses (zum Ganzen: Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 266 bis 268, 288, 291). Demnach kommt hinsichtlich der in der - auch nach Ansicht des Beschwerdeführers dem Individualisierungsgebot genügenden - Anklageschrift vergleiche Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) angeführten Taten eine Verurteilung nicht mehr in Betracht, weil Nichterledigung der Anklage (Ziffer 7,) vom Staatsanwalt nicht geltend gemacht wurde (ebensowenig hat übrigens der Angeklagte eine Überschreitung der Anklage [Z 8] releviert).

Dass es dem Beschwerdeführer speziell auch auf eine (ohne weiteres mögliche) nähere Individualisierung der Taten vom 6. Oktober 2004 angekommen wäre, anlässlich welcher er von der Polizei betreten worden war, ist nicht ersichtlich. Warum das Erkenntnis „aufgrund überlappender Zeiträume und identer Tatorte" widersprüchlich sein soll (der Sache nach Ziffer 5, dritter Fall; WK-StPO Paragraph 281, Rz 276), macht der Beschwerdeführer schließlich nicht deutlich.

Unerörtert gebliebene, den Angeklagten entlastende Umstände vermag die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht zu benennen. Eine Missachtung des Aufklärungsgrundsatzes kann (aus Ziffer 5 a,) nur mit dem - hier unterlassenen - Vorbringen erfolgversprechend gerügt werden, an sachgerechter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen zu sein (WK-StPO Paragraph 281, Rz 480, zust Schmoller, WK-StPO Paragraph 3, Rz 64 mwN [im Druck]).

Offenbar unzureichend ist die auf die detailliert geständigen Angaben des Angeklagten vor der Polizei (S 77 ff/I) gestützte Begründung des Schöffengerichtes schon deshalb nicht, weil W***** diese bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter zur Gänze aufrecht erhalten (S 137/I) und erst in der Hauptverhandlung erheblich abgeschwächt hatte. Zudem hat die als Zeugin vernommene Dolmetscherin jeden auf den Angeklagten ausgeübten Druck strikt in Abrede gestellt (S 145/IV). Bei einer Vernehmung gemachte Vorhalte machen deren Ergebnis schließlich keineswegs zur Beweisführung untauglich. Die Beurteilung der nur als Berufungsgrund geltend gemachten angeblichen Missachtung des sog Doppelverwertungsverbotes (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) wird dem Berufungsgericht überlassen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 29).

Zum ergänzenden Schreiben des Angeklagten vom 12. September 2005 bleibt anzumerken, dass das Gesetz nur eine einzige Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kennt (Paragraph 285, Absatz eins, StPO). Die begehrte Urteilszustellung zu erneuter Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kommt daher nicht in Betracht. Die vorliegend erfolgt Zustellung des Urteils (bloß) an den Verteidiger aber entsprach Paragraph 79, Absatz 4, StPO. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E78748 13Os85.05g

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EvBl 2005/186 S 894 - EvBl 2005,894 = Jus-Extra OGH-St 3836 = Jus-Extra OGH-St 3837 = SSt 2005/64 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00085.05G.0928.000

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20050928_OGH0002_0130OS00085_05G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0109969 Rechtssatz 22.04.1998Strafrecht
Dem Berufungsgericht ist es möglich, eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO bei der Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung, also ohne Aufhebung des Strafausspruches, zu berücksichtigen.
RS0115823 Rechtssatz 23.10.2001Strafrecht
Aus Z 5a können Mängel der Sachverhaltsermittlung nur mit der Behauptung gerügt werden, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Z 4) gehindert war (so schon 13 Os 99/00 und 13 Os 145/00).
RS0116266 Rechtssatz 09.04.2002Strafrecht
Schuldig gesprochen wird der Angeklagte stets nur, diejenigen strafbaren Handlungen (rechtlichen Kategorien) - durch eine oder mehrere Handlungen - begründet zu haben, die das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) nennt. Während also § 260 Abs 1 Z 2 und 3 StPO …
RS0117402 Rechtssatz 19.02.2003Strafrecht
Ein Urteil ist nach § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO nichtig, wenn man davon sprechen kann, dass der "Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 4 und 5)" - mit anderen Worten die aus Erkenntnis (§ 270 Abs 2 Z 4 (§ 260 Abs 1 Z …
RS0119552 Rechtssatz 15.12.2004Strafrecht
Ein Schuldspruch wegen nur pauschal individualisierter gleichartiger Taten (indem also die - wenngleich selbständigen - Taten [bei sonstiger Nichtigkeit aus Z 3] nur gegen andere, aber nicht untereinander abgegrenzt werden; sog gleichartige Verbrechensmenge …
RS0120226 Rechtssatz 28.09.2005Strafrecht
Soweit der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO - neben einer in der Anführung der in den Entscheidungsgründen festgestellten entscheidenden Tatsachen bestehenden Ordnungsfunktion - eine sichere Individualisierungsgrundlage bezweckt, streiten daraus resultie …
RS0120227 Rechtssatz 28.09.2005Strafrecht
Bei einer Vernehmung gemachte Vorhalte machen deren Ergebnis keineswegs zur Beweisführung untauglich.