Der aus Z 3 und 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Zutreffend betont die Verfahrensrüge (Z 3) den Sinn der mit Nichtigkeit bewehrten Vorschrift des § 260 Abs 1 Z 1 StPO, welcher darin liegt, das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungsfindung formell hervorzuheben und deklarativ klarzustellen, welcher Taten der Angeklagte schuldig befunden wurde, ohne solcherart eine von den Entscheidungsgründen losgelöste Willenserklärung zum Ausdruck zu bringen. Kann die Individualisierung im Urteilsspruch - wie hier, wo sich das Schöffengericht auch im Rahmen der Entscheidungsgründe nicht in der Lage sah, zu entscheiden, welche der insgesamt 78 (als vollendete Einbruchdiebstähle angeklagte, nach Ort, Zeit, Tatobjekt und Geschädigten differenzierte) Taten der Angeklagte konkret begangen hat - bloß in Form einer Zusammenfassung gleichartiger, pauschal individualisierter Taten (sog gleichartige Verbrechensmenge) erfolgen, ist dies unter dem Aspekt des angezogenen Nichtigkeitsgrundes jedoch nicht zu beanstanden.Der aus Ziffer 3 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Zutreffend betont die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) den Sinn der mit Nichtigkeit bewehrten Vorschrift des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, welcher darin liegt, das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungsfindung formell hervorzuheben und deklarativ klarzustellen, welcher Taten der Angeklagte schuldig befunden wurde, ohne solcherart eine von den Entscheidungsgründen losgelöste Willenserklärung zum Ausdruck zu bringen. Kann die Individualisierung im Urteilsspruch - wie hier, wo sich das Schöffengericht auch im Rahmen der Entscheidungsgründe nicht in der Lage sah, zu entscheiden, welche der insgesamt 78 (als vollendete Einbruchdiebstähle angeklagte, nach Ort, Zeit, Tatobjekt und Geschädigten differenzierte) Taten der Angeklagte konkret begangen hat - bloß in Form einer Zusammenfassung gleichartiger, pauschal individualisierter Taten (sog gleichartige Verbrechensmenge) erfolgen, ist dies unter dem Aspekt des angezogenen Nichtigkeitsgrundes jedoch nicht zu beanstanden.
Soweit der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO - neben einer in der Anführung der in den Entscheidungsgründen festgestellten entscheidenden Tatsachen bestehenden Ordnungsfunktion - eine sichere Individualisierungsgrundlage bezweckt, streiten daraus resultierende Zweifel im Fall einer nachfolgenden Verurteilung übrigens für die Annahme von Tatidentität und damit das Vorliegen des aus dem XX. Hauptstück der StPO resultierenden Verfolgungshindernisses (zum Ganzen: Ratz, WK-StPO § 281 Rz 266 bis 268, 288, 291). Demnach kommt hinsichtlich der in der - auch nach Ansicht des Beschwerdeführers dem Individualisierungsgebot genügenden - Anklageschrift (vgl § 207 Abs 2 Z 2 StPO) angeführten Taten eine Verurteilung nicht mehr in Betracht, weil Nichterledigung der Anklage (Z 7) vom Staatsanwalt nicht geltend gemacht wurde (ebensowenig hat übrigens der Angeklagte eine Überschreitung der Anklage [Z 8] releviert).Soweit der Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO - neben einer in der Anführung der in den Entscheidungsgründen festgestellten entscheidenden Tatsachen bestehenden Ordnungsfunktion - eine sichere Individualisierungsgrundlage bezweckt, streiten daraus resultierende Zweifel im Fall einer nachfolgenden Verurteilung übrigens für die Annahme von Tatidentität und damit das Vorliegen des aus dem römisch zwanzig. Hauptstück der StPO resultierenden Verfolgungshindernisses (zum Ganzen: Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 266 bis 268, 288, 291). Demnach kommt hinsichtlich der in der - auch nach Ansicht des Beschwerdeführers dem Individualisierungsgebot genügenden - Anklageschrift vergleiche Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) angeführten Taten eine Verurteilung nicht mehr in Betracht, weil Nichterledigung der Anklage (Ziffer 7,) vom Staatsanwalt nicht geltend gemacht wurde (ebensowenig hat übrigens der Angeklagte eine Überschreitung der Anklage [Z 8] releviert).
Dass es dem Beschwerdeführer speziell auch auf eine (ohne weiteres mögliche) nähere Individualisierung der Taten vom 6. Oktober 2004 angekommen wäre, anlässlich welcher er von der Polizei betreten worden war, ist nicht ersichtlich. Warum das Erkenntnis „aufgrund überlappender Zeiträume und identer Tatorte" widersprüchlich sein soll (der Sache nach Z 5 dritter Fall; WK-StPO § 281 Rz 276), macht der Beschwerdeführer schließlich nicht deutlich.Dass es dem Beschwerdeführer speziell auch auf eine (ohne weiteres mögliche) nähere Individualisierung der Taten vom 6. Oktober 2004 angekommen wäre, anlässlich welcher er von der Polizei betreten worden war, ist nicht ersichtlich. Warum das Erkenntnis „aufgrund überlappender Zeiträume und identer Tatorte" widersprüchlich sein soll (der Sache nach Ziffer 5, dritter Fall; WK-StPO Paragraph 281, Rz 276), macht der Beschwerdeführer schließlich nicht deutlich.
Unerörtert gebliebene, den Angeklagten entlastende Umstände vermag die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) nicht zu benennen. Eine Missachtung des Aufklärungsgrundsatzes kann (aus Z 5a) nur mit dem - hier unterlassenen - Vorbringen erfolgversprechend gerügt werden, an sachgerechter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen zu sein (WK-StPO § 281 Rz 480, zust Schmoller, WK-StPO § 3 Rz 64 mwN [im Druck]).Unerörtert gebliebene, den Angeklagten entlastende Umstände vermag die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht zu benennen. Eine Missachtung des Aufklärungsgrundsatzes kann (aus Ziffer 5 a,) nur mit dem - hier unterlassenen - Vorbringen erfolgversprechend gerügt werden, an sachgerechter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen zu sein (WK-StPO Paragraph 281, Rz 480, zust Schmoller, WK-StPO Paragraph 3, Rz 64 mwN [im Druck]).
Offenbar unzureichend ist die auf die detailliert geständigen Angaben des Angeklagten vor der Polizei (S 77 ff/I) gestützte Begründung des Schöffengerichtes schon deshalb nicht, weil W***** diese bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter zur Gänze aufrecht erhalten (S 137/I) und erst in der Hauptverhandlung erheblich abgeschwächt hatte. Zudem hat die als Zeugin vernommene Dolmetscherin jeden auf den Angeklagten ausgeübten Druck strikt in Abrede gestellt (S 145/IV). Bei einer Vernehmung gemachte Vorhalte machen deren Ergebnis schließlich keineswegs zur Beweisführung untauglich. Die Beurteilung der nur als Berufungsgrund geltend gemachten angeblichen Missachtung des sog Doppelverwertungsverbotes (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) wird dem Berufungsgericht überlassen (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 29).Offenbar unzureichend ist die auf die detailliert geständigen Angaben des Angeklagten vor der Polizei (S 77 ff/I) gestützte Begründung des Schöffengerichtes schon deshalb nicht, weil W***** diese bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter zur Gänze aufrecht erhalten (S 137/I) und erst in der Hauptverhandlung erheblich abgeschwächt hatte. Zudem hat die als Zeugin vernommene Dolmetscherin jeden auf den Angeklagten ausgeübten Druck strikt in Abrede gestellt (S 145/IV). Bei einer Vernehmung gemachte Vorhalte machen deren Ergebnis schließlich keineswegs zur Beweisführung untauglich. Die Beurteilung der nur als Berufungsgrund geltend gemachten angeblichen Missachtung des sog Doppelverwertungsverbotes (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) wird dem Berufungsgericht überlassen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 29).
Zum ergänzenden Schreiben des Angeklagten vom 12. September 2005 bleibt anzumerken, dass das Gesetz nur eine einzige Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kennt (§ 285 Abs 1 StPO). Die begehrte Urteilszustellung zu erneuter Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kommt daher nicht in Betracht. Die vorliegend erfolgt Zustellung des Urteils (bloß) an den Verteidiger aber entsprach § 79 Abs 4 StPO. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Zum ergänzenden Schreiben des Angeklagten vom 12. September 2005 bleibt anzumerken, dass das Gesetz nur eine einzige Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kennt (Paragraph 285, Absatz eins, StPO). Die begehrte Urteilszustellung zu erneuter Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kommt daher nicht in Betracht. Die vorliegend erfolgt Zustellung des Urteils (bloß) an den Verteidiger aber entsprach Paragraph 79, Absatz 4, StPO. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.