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Entscheidung 13 Os 85/80×

Entscheidung 13 Os 85/80

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os85/80

Entscheidungsdatum

28.08.1980

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.August 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kral, Dr. Horak, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hausenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Günther A u.a. wegen des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraph 127, ff. StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von dem Angeklagten Helmut B gegen das Urteil des Kreis- als Schöffengerichts St. Pölten vom 12.Februar 1980, GZ. 15 römisch fünf r 701/79- 62, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie die Berufung des Angeklagten Peter C nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerwchtshofs Dr. Horak, der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Mühl und der Ausführung des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Helmut B und Peter C die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem der am 19.Juni 1951 geborene, beschäftigungslose Angeklagte Helmut B des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraph 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB (A römisch zwei, römisch drei und römisch vier des Urteilssatzes) und des Vergehens der versuchten Täuschung nach den Paragraph 15, 108

Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt. Zu A römisch vier liegt diesem Angeklagten zur Last, daß er in Gesellschaft der abgesondert verfolgten Gertraud

D am 21.Oktober 1977

1. von einem in Wien abgestellt gewesenen VW-Kastenwagen der Firma Leo E die beiden Kennzeichentafeln (mit dem polizeilichen Kennzeichen W 68.576) im Wert von mindestens 500 S, 2. in Preßbaum dem unbekannten Eigentümer eines Volkswagens und 3. bei Judenau dem gleichfalls unbekannten Eigentümer eines Personenkraftwagens 'Fort Cortina' jeweils 10 Liter Benzin im Wert von je 66 S sowie 4. am 23. Oktober 1977 in Wiesenfeld dem unbekannten Eigentümer eines zur Ausschrottung abgestellten Kraftwagens der Marke Opel 10 Liter Benzin im Wert von 66 S, in den Fällen 2, 3 und 4 jeweils durch Abschlauchen und Einfüllen in den Tank des von ihm gelenkten Automobils der Gertraud D, gestohlen hat.

Gegen diese vier Schuldsprüche wendet der Angeklagte in seiner auf die Gründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, (Litera a und b) und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ein:

Die Beurteilung der Wegnahme der Kraftfahrzeug-Kennzeichentafeln als Diebstahl sei rechtsirrig; diese Wegnahme sei vielmehr, uolge man den Ausführungen im 'Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch', Rz. 5 zu Paragraph 127,, als dauernde Sachentziehung gemäß '§ 125' (gemeint: Paragraph 135, Absatz eins,) StGB strafbar.

Bezüglich der Fakten A römisch vier 2 und 3 bemängelt der Beschwerdeführer unter den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 5

und 9 (Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, daß das Schöffengericht zu der durch die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung aufgeworfenen Frage, ob es sich bei den beiden Kraftwagen, aus deren Tank der Angeklage je 10 Liter Benzin abzapfte, ebenso wie bei dem unter A römisch vier 4 bezeichneten Automobil der Marke 'Opel', um vom jeweiligen Fahrzeugeigentümer aufgegebene Wracks gehandelt habe, nicht Stellung nehme.

In Anrufung des Nichtigkeitsgrunds der Ziffer 9, (Litera b,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (LSK. 1976/134) vermeint der Beschwerdeführer im übrigen zum Schuldspruch A römisch vier 2 bis 4, weil er sich im Zeitpunkt der Benzinabschlauchungen in drückender Notlage befunden und das Benzin (in jedem der Fälle) nur geringen Wert gehabt habe, liege diesbezüglich jeweils nur eine Entwendung nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB vor, die mangels Verfolgungsermächtigung seitens der unbekannten Fahrzeugeigentümer nicht ahndbar sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist zur Gänze unbegründet.

Dem ersten Einwand (Paragraph 135, StGB) ist lediglich zu erwidern, daß nach der Rechtsprechung (siehe EvBl. 1975/23, 1976/132, 1978/109) amtliche Kennzeichentafeln wegen ihres evidenten Sachwerts taugliche Diebstahlsobjekte sind.

Die Generalprokuratur weist zusätzlich auf die gleich hohen Strafsätze der Paragraph 127, Absatz eins und 135 Absatz eins, StGB sowie darauf hin, daß der Angeklagte auch bei Beurteilung der Wegnahme der Kennzeichentafeln nach Paragraph 135, StGB weiterhin zu A römisch zwei, A römisch drei und A römisch vier 2 bis 4 des Urteilssatzes das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraph 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB zu verantworten hätte, zu dem dann noch als erschwerend (Paragraph 28, 33, Ziffer eins, StGB) das Vergehen der dauernden Sachentziehung käme. Die Generalprokuratur vermeint, die Beschwerde sei darum insoweit nicht zu Gunsten des Angeklagten ausgeführt.

Demgegenüber ist grundsätzlich festzuhalten, daß die Voraussetzungen für die Zulässigkeit jedwedes Rechtsmittels das rechtliche Interesse der Partei an der önderung oder an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist (RiZ. 1968 S. 157 u.a.). Der Nachteil, den die Paragraph 281, Absatz eins, 282, Absatz 2, 283, Absatz 2, 4 und 5 sowie 465 Absatz 3, StPO meinen und dessen Anstreben das Gesetz dem Rechtsmittelwerber gleichsam als Paralogie, als förmliche Verkehrung einer zweckmäßigen Rechtsverfolgung ins Gegenteil, versagt, ist sonach jener Rechtsmittelerfolg, der nicht mehr als rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Partei angesehen werden kann. Was jemandem zusinnbar ist, daran hat er ein Interesse (Wolff, Grundriß des bürgerlichen Rechts3 S. 7). Ermöglicht ihm die Rechtsordnung, dieses Interesse durchzusetzen, so ist es sein 'rechtliches' Interesse. Erachtet sich der Angeklagte durch ein irrig auf ihn angewandtes Strafgesetz beschwert und ficht diese Unterstellung an, so zeigen Wortlaut wie ration der Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 und 345 Absatz eins, Ziffer 12, (Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4,) StPO, daß er damit sein ihm vom Gesetzgeber zugebilligtes rechtliches Interesse verfolgt. Dieses ist sonach inhaltsgleich mit seiner Beschwer und von der individuellen Abwägung des in diesem Bereich Zusinnbaren (dazu Wolff a.a.O. S. 2), also von subjektiven Faktoren, nicht zu trennen vergleiche zur Beschwer SSt. XLIV/24). Die soeben erwähnte Abwägung mag z.B. ohne weiters dahin aus fallen, daß es den Angeklagten mehr beschwert, wegen einer Tat schuldig gesprochen zu sein, die er nicht begangen hat, als daß ihm der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB in der Spielart der ungleichartigen Realkonkurrenz ('Handlungen verschiedener Art') statt in der Variante der gleichartigen Realkonkurrenz ('Handlungen derselben Art') zur Last liegt.

Ist es nach dem Vorgesagten ein rechtliches Interesse des Angeklagten, nicht nach einem auf seine Tat unanwendbaren Strafgesetz verurteilt zu bleiben, so folgt daraus, daß seiner Subsumptionsrüge nicht erwidert werden darf, der Schuldspruch sei zwar verfehlt, aber der Rechtsfehler sei unerheblich, denn seine Tat sei gleichermaßen strafbar. Das liefe außerdem darauf hinaus, daß der Richter im Schuldspruch die Tatbestände sanktionslos vertauschen könnte, wenn sie nur gleiche Strafdrohungen aufweisen. Die Unhaltbarkeit einer solchen Auffassung wird deutlich, wenn Gegenstand des Schuldspruchs nur ein einziges Faktum ist und etwa der Angeklagte zutreffend rügt, er habe nicht einen anderen am Körper verletzt (Paragraph 83, Absatz eins, StGB, so der Schuldspruch), sondern eine fremde Sache beschädigt (Paragraph 125, StGB, idente Strafsätze). Die Beschwer des Angeklagten ist eben in diesem Fall, daß seine Tat der vom Gericht ihr zugeteilten Norm nicht untergeordnet werden kann, daß seine Tat, so gesehen, gewissermaßen ein crimen sine lege darstellt, insolang das wirklich verletzte Gesetz (der wirklich, nicht vermeintlich erfüllte Tatbestand) nicht gerichtsordnungsmäßig festgestellt ist. Die einzige Schranke für die Stattgebung der ausdrücklichen Subsumptionsrüge kann folgerichtig nur der Umstand sein, daß bei rechtsrichtiger Tatbeurteilung strengere Unrechtsfolgen heranzuziehen wären (Paragraph 290, Absatz 2, 477, Absatz 2, StPO). Damit ist zugleich der sonst unvermeidbaren, indes rechtsstaatlich (besonders im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz eins, StGB) unvertretbaren Möglichkeit sanktionsloser Tatbestandsvertauschung das Korrektiv der Anfechtbarkeit entgegengesetzt.

Anders verhält es sich freilich auf dem Gebiet amtswegiger Wahrnehmungen gemäß Paragraph 290, Absatz eins,, erster Fall, und 477 Absatz eins,, erster Fall, StPO, weil es dort ausschließlich auf den 'Nachteil' des Angeklagte ankommt.

Die angeführten, das System des Rechtsmittelverfahrens, unter Umständen auch die bereits eingetretenen partielle Rechtskraft, durchbrechenden Ausnahmesvorschriften gebieten kraft dieses ihres Charakters eine strenge Auslegung (privilegia sunt strictissime interpretanda, singularia non sunt extendenda). Dem entspricht es, den Begriff des Nachteils im Sinn der Paragraph 290, Absatz eins und 477 Absatz eins, StPO als eine rein juristische Abgrenzungskategorie zu verstehen, die von individuell-subjektiven überlegungen in der Richtung einer Beschwerabwendung unbeeinflußt bleibt.

Ist der 'Nachteil' derart scharf objektiv umrissen, so ist es nicht zwingend, davon zu sprechen, wenn sich die Unrechtsfolgen des irrig angewendeten und des richtigerweise anzuwendenden Tatbestands decken. Insoweit bestünde kein unumgänglicher Anlaß zu einem amtswegigen Vorgehen.

Bei den dem Nichtigkeitswerber zur Last gelegten Benzindiebstählen waren - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung - Feststellungen in Richtung einer etwaigen vorangegangenen Dereliktion der drei Fahrzeuge schon deshalb nicht geboten, weil der Angeklagte B, der sich in der Hauptverhandlung auch zu den in Rede stehenden Benzindiebstählen uneingeschränkt für schuldig erklärte, niemals behauptet hatte, die Fahrzeuge (und das in ihnen befindliche Benzin) für herrenloses Gut gehalten zu haben.

Der Einwand, die Benzinwegnahmen seien als in drückender Notlage begangene Entwendungen zu qualifizieren, zieht nicht durch. Not (Paragraph 141, Absatz eins, StGB) ist nur dann anzunehmen, wenn es dem Täter an den dringendsten Lebenserfordernissen fehlt und der diesem Mangel durch die Entwendung abhelfen wollte (Leukauf-Steininger2, RN. 11 und 12 zu Paragraph 141, StGB). Von diesen Voraussetzungen kann hier vernünftigerweise nicht die Rede sein; denn nicht die Beschaffung von unbedingt notwendigen Bedarfsgegenständen, wie Lebensmitteln, Kleidung oder Heizmaterial, sondern die Entziehung von (jeweils zehn Litern) Benzin zur Durchführung weiterer Fahrten mit einem nicht mehr zum Verkehr zugelassenen und mit gestohlenen Kennzeichen versehenden Auto bildete den Gegenstand der bekämpften Schuldsprüche.

Der zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde war daher der Erfolg zu versagen.

Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten gemäß Paragraph 28, 129, StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Helmut B in der Dauer von zwei Jahren und über Peter C in der Dauer von 18 Monaten. Dabei wertete es als erschwerend bei beiden Angeklagten die Begehung mehrerer Straftaten und bei Peter C überdies den Umstand, daß er Mitverurteilte unter Ausnützung seiner Ortskundigkeit (zu Diebstählen) angestiftet hatte; als mildernd wurde hingegen bei beiden Angeklagten das Geständnis sowie die Zustandebringung der Diebsbeute gewertet, bei B ferner, daß es in einem Faktum (B) beim Versuch geblieben war.

Die Berufungen der Angeklagten, mit denen sie eine Herabsetzung der Strafen anstreben, sind nicht begründet.

Davon, daß sie durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zu ihren Taten bestimmt worden seien, kann nach der Aktenlage (Seite 55, 65) keine Rede sein; daß ihr Vorsatz im Faktum A römisch drei zunächst bloß auf die Erlangung von Proviant gerichtet war, kann ihnen nicht als mildernd zugerechnet werden, zumal sie bei diesem Einbruch vorwiegend Gebrauchsgegenstände erbeuteten. Auch von einem besonders geringen Schaden kann nicht gesprochen werden, weil die Gesamtschadenssumme bei B immerhin 4.400 S und bei C sogar mehr als 25.000 S betrug. Mit seiner Behauptung schließlich, er habe die Mitverurteilten nicht angestiftet, setzt sich der Angeklagte C in Widerspruch zu den diesbezüglichen schöffengerichtlichen Konstatierungen (S. 379 f.). Da das Erstgericht im übrigen die Geständnisse der Angeklagten und den Umstand, daß es bei B teilweise beim Versuch geblieben ist, ohnedies als mildernd ins Kalkül zog, verbleibt als zusätzlicher Milderungsgrund bei B lediglich, daß er (teilweise) von C zu seinen Straftaten verleitet wurde, was aber dadurch aufgewogen wird, daß das Erstgericht die mehrfache Diebstahlsqualifikation und den relativ raschen Rückfall (Verbüßung der letzten wegen Diebstahls und Betrugs verhängten Freiheitsstrafe:

1976, neuerliche Diebstähle B: Oktober 1977) unberücksichtigt gelassen hat.

Betreffend den Angeklagten C fällt namentlich ins Gewicht, daß seine Orts- und Sachkenntnis die Diebstähle A römisch eins, römisch zwei und römisch drei wesentlich ermöglicht hat (siehe S. 55).

Nach dem Gesagten erweisen sich sohin die über die beiden Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen als durchaus tat- und tätergerecht.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetztesstelle.

Anmerkung

E02731

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0130OS00085.8.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19800828_OGH0002_0130OS00085_8000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0065946 Rechtssatz 14.10.1975Strafrecht
Amtliche Kennzeichentafeln für Kraftfahrzeuge sind ein taugliches Diebstahlsobjekt.
RS0090913 Rechtssatz 11.09.1973Strafrecht
Ein Verstoß gegen das Kumulationsprinzip des § 35 Abs 2, letzter Satz StG (nunmehr § 28 Abs 2 StGB) ist für den Angeklagten ein Beschwer und wird von ihm aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erfolgreich gerügt; denn darnach sind zwei Strafen neu zu verhängen: eine Str …
RS0094538 Rechtssatz 28.08.1980Strafrecht
Not ist nur dann anzunehmen, wenn es dem Täter an den dringendsten Lebenserfordernissen fehlt und er diesem Mangel durch die Entwendung abhelfen wollte.
RS0096043 Rechtssatz 09.08.1977Strafrecht
Fehlende Ermächtigung begründet Nichtigkeit nach Z 9 b des § 281 Abs 1 StPO.
RS0099046 Rechtssatz 28.08.1980Strafrecht
Voraussetzung für die Zulässigkeit jedwedes Rechtsmittels ist das rechtliche Interesse der Partei an der Änderung oder an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (so schon RZ 1968,157).
RS0099744 Rechtssatz 12.04.1973Strafrecht
Jeder Angeklagte hat ein Recht darauf, nur des tatsächlich begangenen Delikts schuldig erkannt zu werden.
RS0099836 Rechtssatz 18.12.1975Strafrecht
§ 290 Abs 1 StPO ist immer anzuwenden, wenn Beschwerdelegitimation zu § 281 Abs 1 Z 10 StPO vorgelegen wäre.
RS0099843 Rechtssatz 09.11.1976Strafrecht
Keine Beschwer des Angeklagten und damit auch keine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zum Vorteil des Angeklagten, aber auch keine Indizierung zur Richtigstellung, wenn die Äußerung der Subsumtion des Tatverhaltens keine Änderung der Strafdrohung bringt.
RS0099915 Rechtssatz 27.03.1953Strafrecht
Der Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 StPO liegt auch dann vor, wenn der dem Urteil des Erstgerichtes zugrunde liegende Rechtsirrtum ohne Einfluß auf Art und Ausmaß der Strafe geblieben ist.
RS0099926 Rechtssatz 28.08.1980Strafrecht
Vertauschung von Tatbeständen auch bei gleichen Unrechtsfolgen anfechtbar.