Die aus Z 9 lit a und 10, von Maria P***** auch aus Z 3, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen ihr Ziel.Die aus Ziffer 9, Litera a und 10, von Maria P***** auch aus Ziffer 3, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen ihr Ziel.
Die Verfahrensrüge (Z 3) der Maria P***** übersieht, daß § 152 Abs 1 Z 2 StPO nur von der Zeugnispflicht (im gerichtlichen Strafverfahren) befreit, auf die Vernehmung von Verdächtigen (wie hier: P***** betreffend) durch Organe der Sicherheitsbehörden aber nicht anwendbar ist.Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) der Maria P***** übersieht, daß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO nur von der Zeugnispflicht (im gerichtlichen Strafverfahren) befreit, auf die Vernehmung von Verdächtigen (wie hier: P***** betreffend) durch Organe der Sicherheitsbehörden aber nicht anwendbar ist.
Die Verlesung der niederschriftlichen Angaben des Bernhardin P*****, der sich zu Beginn seiner Vernehmung sogar ausdrücklich darauf berufen hatte, war gemäß den §§ 245 Abs 1, 252 Abs 1 Z 3 StPO zulässig.Die Verlesung der niederschriftlichen Angaben des Bernhardin P*****, der sich zu Beginn seiner Vernehmung sogar ausdrücklich darauf berufen hatte, war gemäß den Paragraphen 245, Absatz eins, 252, Absatz eins, Ziffer 3, StPO zulässig.
Die Mittäterschaft der Maria P***** wurde, der Mängelrüge (Z 5) zuwider, mit den Hinweisen auf beschlagnahmtes Suchtgift in der Küche ihres Wohnhauses, den Anbau der Hanfstauden auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück, ihre eigene Verantwortung, davon gewußt zu haben und die enge persönliche Beziehung zu ihrem Lebensgefährten Bernhardin P***** sowie dessen niederschriftliche Angaben logisch und empirisch einwandfrei begründet. Zudem hat es die Beschwerdeführerin im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) unterlassen, deutlich und bestimmt anzugeben, welche Ergebnisse des Beweisverfahrens erhebliche Bedenken gegen die Tatsachenfeststellungen des Schöffengerichtes begründen könnten (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 5 a E 13).Die Mittäterschaft der Maria P***** wurde, der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider, mit den Hinweisen auf beschlagnahmtes Suchtgift in der Küche ihres Wohnhauses, den Anbau der Hanfstauden auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück, ihre eigene Verantwortung, davon gewußt zu haben und die enge persönliche Beziehung zu ihrem Lebensgefährten Bernhardin P***** sowie dessen niederschriftliche Angaben logisch und empirisch einwandfrei begründet. Zudem hat es die Beschwerdeführerin im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) unterlassen, deutlich und bestimmt anzugeben, welche Ergebnisse des Beweisverfahrens erhebliche Bedenken gegen die Tatsachenfeststellungen des Schöffengerichtes begründen könnten (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a E 13).
Die übereinstimmende Argumentation der Rechtsrügen beider Angeklagten geht nicht von der Gesamtheit der keineswegs nur auf die bloße Wiedergabe der "verba legalia" beschränkten tatsächlichen Feststellungen des Schöffengerichtes aus und verfehlt damit eine den Verfahrensvorschriften entsprechende Darstellung (Z 9 lit a). Die Behauptung eines "Feststellungsmangels" infolge fehlender Begründung der tatsächlichen Annahmen (der Sache nach Z 5) übergeht dessen einläßliche Beweiswürdigung.Die übereinstimmende Argumentation der Rechtsrügen beider Angeklagten geht nicht von der Gesamtheit der keineswegs nur auf die bloße Wiedergabe der "verba legalia" beschränkten tatsächlichen Feststellungen des Schöffengerichtes aus und verfehlt damit eine den Verfahrensvorschriften entsprechende Darstellung (Ziffer 9, Litera a,). Die Behauptung eines "Feststellungsmangels" infolge fehlender Begründung der tatsächlichen Annahmen (der Sache nach Ziffer 5,) übergeht dessen einläßliche Beweiswürdigung.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) räumt das Vorliegen einer großen Menge im Sinne des § 12 Abs 1 zweiter Satz SGG selbst ein und verzichtet bei der Erörterung des § 17 SGG auf einen Vergleich der Urteilsannahmen mit dem darauf angewendeten § 12 Abs 1 SGG.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) räumt das Vorliegen einer großen Menge im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz SGG selbst ein und verzichtet bei der Erörterung des Paragraph 17, SGG auf einen Vergleich der Urteilsannahmen mit dem darauf angewendeten Paragraph 12, Absatz eins, SGG.
Mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer Strafbestimmung wird kein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht (Mayerhofer StPO4 § 281 E 3 b). Im übrigen besteht ein Unterschied zwischen einem sukzessiven Erwerb (außerdem als Tathandlung nur in §§ 16, 17 SGG, nicht aber in § 12 SGG genannt) jeweils geringen Mengen von Suchtgift und dem sukzessiven Verbrauch eines insgesamt in großer Menge selbst erzeugten (als Tathandlung allein in § 12 SGG) Suchtgifts.Mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer Strafbestimmung wird kein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 3 b). Im übrigen besteht ein Unterschied zwischen einem sukzessiven Erwerb (außerdem als Tathandlung nur in Paragraphen 16, 17, SGG, nicht aber in Paragraph 12, SGG genannt) jeweils geringen Mengen von Suchtgift und dem sukzessiven Verbrauch eines insgesamt in großer Menge selbst erzeugten (als Tathandlung allein in Paragraph 12, SGG) Suchtgifts.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285 d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge.
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.