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Entscheidung 13 Os 87/97×

Entscheidung 13 Os 87/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os87/97

Entscheidungsdatum

18.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Maria P***** und Bernhardin P***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, erster Fall SGG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen beider Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 26. Februar 1997, GZ 15 römisch fünf r 881/96-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Maria P***** und Bernhardin P***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, erster Fall SGG schuldig erkannt, weil sie in der Zeit von 1992 bis August 1996 in G***** den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich insgesamt 9,5 kg Cannabiskraut mit einem THC-Gehalt von 110 Gramm, durch Anbau von Hanfstauden, Ernte und Trocknung erzeugten.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Ziffer 9, Litera a und 10, von Maria P***** auch aus Ziffer 3, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen ihr Ziel.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) der Maria P***** übersieht, daß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO nur von der Zeugnispflicht (im gerichtlichen Strafverfahren) befreit, auf die Vernehmung von Verdächtigen (wie hier: P***** betreffend) durch Organe der Sicherheitsbehörden aber nicht anwendbar ist.

Die Verlesung der niederschriftlichen Angaben des Bernhardin P*****, der sich zu Beginn seiner Vernehmung sogar ausdrücklich darauf berufen hatte, war gemäß den Paragraphen 245, Absatz eins, 252, Absatz eins, Ziffer 3, StPO zulässig.

Die Mittäterschaft der Maria P***** wurde, der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider, mit den Hinweisen auf beschlagnahmtes Suchtgift in der Küche ihres Wohnhauses, den Anbau der Hanfstauden auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück, ihre eigene Verantwortung, davon gewußt zu haben und die enge persönliche Beziehung zu ihrem Lebensgefährten Bernhardin P***** sowie dessen niederschriftliche Angaben logisch und empirisch einwandfrei begründet. Zudem hat es die Beschwerdeführerin im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) unterlassen, deutlich und bestimmt anzugeben, welche Ergebnisse des Beweisverfahrens erhebliche Bedenken gegen die Tatsachenfeststellungen des Schöffengerichtes begründen könnten (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a E 13).

Die übereinstimmende Argumentation der Rechtsrügen beider Angeklagten geht nicht von der Gesamtheit der keineswegs nur auf die bloße Wiedergabe der "verba legalia" beschränkten tatsächlichen Feststellungen des Schöffengerichtes aus und verfehlt damit eine den Verfahrensvorschriften entsprechende Darstellung (Ziffer 9, Litera a,). Die Behauptung eines "Feststellungsmangels" infolge fehlender Begründung der tatsächlichen Annahmen (der Sache nach Ziffer 5,) übergeht dessen einläßliche Beweiswürdigung.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) räumt das Vorliegen einer großen Menge im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz SGG selbst ein und verzichtet bei der Erörterung des Paragraph 17, SGG auf einen Vergleich der Urteilsannahmen mit dem darauf angewendeten Paragraph 12, Absatz eins, SGG.

Mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer Strafbestimmung wird kein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 3 b). Im übrigen besteht ein Unterschied zwischen einem sukzessiven Erwerb (außerdem als Tathandlung nur in Paragraphen 16, 17, SGG, nicht aber in Paragraph 12, SGG genannt) jeweils geringen Mengen von Suchtgift und dem sukzessiven Verbrauch eines insgesamt in großer Menge selbst erzeugten (als Tathandlung allein in Paragraph 12, SGG) Suchtgifts.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge.

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E46640 13D00877

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00087.97.0618.000

Dokumentnummer

JJT_19970618_OGH0002_0130OS00087_9700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung