Sie richtet sich vorerst umfänglich gegen die Annahme des dringenden Tatverdachtes, indem sie im wesentlichen die Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.Vw Alois L***** bestreitet.
Entgegen den Beschwerdebehauptungen ist jedoch seit der letzten Haftbeschwerde keineswegs eine Entkräftung des dringenden Tatverdachtes (betrügerische Krida in bezug auf einen 500.000 S übersteigenden Schaden) eingetreten; ob und inwieweit das kritisierte Gutachten richtig ist und ob und mit welchen allfälligen Schadensbeträgen dem Angeklagten die inkriminierten Handlungen anzulasten sind, wird nach Durchführung der Hauptverhandlung der Beweiswürdigung des erkennenden Schöffengerichts obliegen. Begründungsmängel, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Oberlandesgericht Wien seiner Entscheidung zugrunde gelegten Umstände oder gravierende Mängel in der Ermittlung der materiellen Wahrheit vermag die Beschwerde jedenfalls nicht aufzuzeigen (§ 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO).Entgegen den Beschwerdebehauptungen ist jedoch seit der letzten Haftbeschwerde keineswegs eine Entkräftung des dringenden Tatverdachtes (betrügerische Krida in bezug auf einen 500.000 S übersteigenden Schaden) eingetreten; ob und inwieweit das kritisierte Gutachten richtig ist und ob und mit welchen allfälligen Schadensbeträgen dem Angeklagten die inkriminierten Handlungen anzulasten sind, wird nach Durchführung der Hauptverhandlung der Beweiswürdigung des erkennenden Schöffengerichts obliegen. Begründungsmängel, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Oberlandesgericht Wien seiner Entscheidung zugrunde gelegten Umstände oder gravierende Mängel in der Ermittlung der materiellen Wahrheit vermag die Beschwerde jedenfalls nicht aufzuzeigen (Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO).
Die von der Beschwerde ins Treffen geführte Unzuständigkeit des Landesgerichtes Wels betrifft keinen grundrechtsrelevanten Umstand und ist nicht Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde; zum bestrittenen Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit ist den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses beizupflichten.
Das auch in dieser Grundrechtsbeschwerde wiederholte Vorbringen unter Bezugnahme auf andere Verfahren ist, weil bereits erledigt (13 Os 160/98, 13 Os 56/99) unzulässig.
Zum dringenden Tatverdacht genügt es, auf die Vorentscheidung 13 Os 56/99 hinzuweisen, weil sich - außer einem geringen Zeitablauf - die die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr und der Angemessenheit der Haft rechtfertigenden Umstände nicht geändert haben.
Der rechtsrichtigen Ansicht des Oberlandesgerichtes Linz zur hier nicht stattfindenden Haftzusammenrechnung ist nichts hinzuzufügen.
Auf den über die Grundrechtsbeschwerde hinausgehenden Inhalt der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung ist ebenso wie auf die späteren Eingaben vor allem betreffend die folgende Hauptverhandlung zufolge des Grundsatzes der Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung sowie des Neuerungsverbotes nicht einzugehen. Inwieweit wegen Krankheit des Beschwerdeführers Vollzugsuntauglichkeit vorliegt (s. § 5 StVG) ist nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen der Untersuchungshaft (s. Mayerhofer, Nebenstrafrecht4, § 5 StVG ENr 5).Auf den über die Grundrechtsbeschwerde hinausgehenden Inhalt der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung ist ebenso wie auf die späteren Eingaben vor allem betreffend die folgende Hauptverhandlung zufolge des Grundsatzes der Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung sowie des Neuerungsverbotes nicht einzugehen. Inwieweit wegen Krankheit des Beschwerdeführers Vollzugsuntauglichkeit vorliegt (s. Paragraph 5, StVG) ist nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen der Untersuchungshaft (s. Mayerhofer, Nebenstrafrecht4, Paragraph 5, StVG ENr 5).
Da der Angeklagte Dr. Rudolf H***** somit in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da der Angeklagte Dr. Rudolf H***** somit in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.