Die Verfahrensrüge schlägt nicht durch.
Letzterem Einwand ist zu erwidern, daß ein Antrag auf Vernehmung dieser Personen nicht gestellt wurde, sodaß es an den formalen Voraussetzungen zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z. 4 StPO mangelt. Die Nichtausschöpfung aller möglichen (jedoch nicht beantragten) Beweismittel stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar. Der im gegebenen Zusammenhang aufgestellten Behauptung, es habe an einem Einverständnis zur Verlesung der sicherheitsbehördlichen Angaben F*** und P*** gemangelt, ist zu entgegnen, daß diese Verlesungen gemäß § 252 Abs 2 StPO erfolgten, wozu ein Einverständnis der Parteien nicht erforderlich ist. Ein solches schreibt, wie der Vollständigkeit halber erwähnt sei, überhaupt nur § 252 Abs 1 Z. 4 StPO vor.Letzterem Einwand ist zu erwidern, daß ein Antrag auf Vernehmung dieser Personen nicht gestellt wurde, sodaß es an den formalen Voraussetzungen zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO mangelt. Die Nichtausschöpfung aller möglichen (jedoch nicht beantragten) Beweismittel stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar. Der im gegebenen Zusammenhang aufgestellten Behauptung, es habe an einem Einverständnis zur Verlesung der sicherheitsbehördlichen Angaben F*** und P*** gemangelt, ist zu entgegnen, daß diese Verlesungen gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO erfolgten, wozu ein Einverständnis der Parteien nicht erforderlich ist. Ein solches schreibt, wie der Vollständigkeit halber erwähnt sei, überhaupt nur Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO vor.
Zur Rüge der Abweisung von Beweisanträgen ist auszuführen:
Die Zeugen S*** und P*** wurden - dem Beschwerdevorbringen zuwider - in der (fortgesetzten) Hauptverhandlung am 13. Dezember 1985 ohnehin vernommen (s.S. 391 ff. bzw. 388 ff. III. Bd.), sodaß die Rüge insoweit ins Leere geht.Die Zeugen S*** und P*** wurden - dem Beschwerdevorbringen zuwider - in der (fortgesetzten) Hauptverhandlung am 13. Dezember 1985 ohnehin vernommen (s.S. 391 ff. bzw. 388 ff. römisch drei. Bd.), sodaß die Rüge insoweit ins Leere geht.
Richard B*** gab schon bei der Polizei an (S. 313 ff. III. Bd.), sich an Äußerungen H***'S im Cafe C*** über den Einbruchsdiebstahl bei K*** infolge Schwerhörigkeit und Alkoholisierung nicht erinnern zu können (S. 317/III. Bd.). Der Beschwerdeführer hat anläßlich der Antragstellung (S. 400/III. Bd.) nicht dargetan, aus welchem Grund unter den gegebenen und aktenkundigen Umständen von einer Vernehmung des Genannten in der Hauptverhandlung zweckdienliche Aussagen zu erwarten wären. Das selbe gilt für den Antrag hinsichtlich der Zeugin J*** (S. 401/III. Bd.), sagte diese Zeugin doch bei der Polizei (S. 317, 319/I. Bd.) und beim Untersuchungsrichter (S. 367 I. Bd.) aus, die Personen, die sie zur Tatzeit in der Nähe des Tatortes (vor dem Kaufhaus R***) gesehen hat, nicht identifizieren zu können. Sie schloß eine solche Möglichkeit sogar ausdrücklich aus (S. 367 I. Bd.).Richard B*** gab schon bei der Polizei an (S. 313 ff. römisch drei. Bd.), sich an Äußerungen H***'S im Cafe C*** über den Einbruchsdiebstahl bei K*** infolge Schwerhörigkeit und Alkoholisierung nicht erinnern zu können (S. 317/III. Bd.). Der Beschwerdeführer hat anläßlich der Antragstellung (S. 400/III. Bd.) nicht dargetan, aus welchem Grund unter den gegebenen und aktenkundigen Umständen von einer Vernehmung des Genannten in der Hauptverhandlung zweckdienliche Aussagen zu erwarten wären. Das selbe gilt für den Antrag hinsichtlich der Zeugin J*** (S. 401/III. Bd.), sagte diese Zeugin doch bei der Polizei (S. 317, 319/I. Bd.) und beim Untersuchungsrichter (S. 367 römisch eins. Bd.) aus, die Personen, die sie zur Tatzeit in der Nähe des Tatortes (vor dem Kaufhaus R***) gesehen hat, nicht identifizieren zu können. Sie schloß eine solche Möglichkeit sogar ausdrücklich aus (S. 367 römisch eins. Bd.).
Zu B*** ist noch zu bemerken, daß dieser - was die Beschwerde übergeht - unter der aus dem Akt ersichtlichen Anschrift nicht erreichbar war und mit unbekanntem Ziel verzogen ist (S. 273 f. III. Bd.). Es handelt sich in diesem Punkt um einen aussichtslosen Beweis, dessen Nichtdurchführung nicht (mit Erfolg) unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z. 4 StPO geltend gemacht werden kann (vgl. dazu u.a. Mayerhofer/Rieder, Nr. 102 und 104 zu § 281 Abs 1 Z. 4 StPO 2 , und die dort zitierte Judikatur). Ob P*** und P*** im Gefangenenhaus u.a. gegenüber Gerhard H*** und Walter B*** behaupteten, den Einbruchsdiebstahl bei K*** ausgeführt zu haben, ist unerheblich, weil das Erstgericht in Ausübung freier Beweiswürdigung die in Beziehung auf den verfahrensgegenständlichen Einbruchsdiebstahl vorgenommenen Selbstbezichtigungen von Gefangenenhausinsassen als falsch beurteilte. Das Schöffengericht stellte nämlich mit hinreichender Begründung fest (vgl. S. 424 ff.), daß die drei Angeklagten (u.a.) deshalb als Täter anzusehen sind, weil H***, der Otmar M*** (im Cafe F***) erzählte, von K*** betrogen worden zu sein, indem dieser einen größeren Anteil vom Erlös des Einbruchsdiebstahls an sich gebracht habe, auch gegenüber Franz Z*** (im Cafe C***) einbekannte, den Einbruchsdiebstahl "in das Schmuckgeschäft auf der Ries" (gemeint: bei K***) mit K*** begangen zu haben und überdies im Gefangenenhaus zu Siegmund K*** eine ähnliche Äußerung von sich gab, wobei er B*** als Anstifter bezeichnete. Unabhängig davon machte K*** seinem Arbeitskollegen Franz P*** (in den Räumen der Firma M***) unter Vorweis eines entsprechenden Zeitungsberichtes die Mitteilung, er hätte mit H*** den Einbruch bei K*** verübt; sie seien von B*** dazu angestiftet worden. Bei diesem Gespräch schilderte K*** Einzelheiten, die sich als objektiv richtig erwiesen und - mangels Veröffentlichung durch die Polizei - nur den Tätern bekannt sein konnten (zum Beispiel Öffnen eines Hakens auf dem Dachboden über dem Juweliergeschäft mit einem Schirm; Stemmen eines Loches in die Decke, um mittels einer Strickleiter in das Geschäft zu gelangen; lärmauslösendes Hinunterstoßen einer Pendeluhr beim Einsteigen vom Dachboden in das Geschäft). Desweiteren ging das Schöffengericht aufgrund einer als erwiesen angenommenen, bei Eintreffen der Polizei vom Angeklagten B*** zu seinem Bruder Rupert geäußerten Aufforderung, (seine Bekannte) Christa (T***, nummehr verehelichte B***) solle "den Murer" (= Diebsgut) weggeben, worauf sich Rupert B*** sofort entfernte und ein längeres Telefongespräch führte, der Mitwirkung Christa T***'S an der Ausführung des Planes Rudolf B***'S mit, durch Inverkehrsetzen eines Teiles des bei K*** erbeuteten Schmuckes die Spur auf den inzwischen verstorbenen, in Graz als Einbrecher bekannten Paul D*** zu lenken, in welchem Zusammenhang zwei bei K*** gestohlene Schmuckstücke, die T*** weitergegeben hatte, sichergestellt werden konnten. Die genannte Frau wurde deswegen zu 12 Vr 2634/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wegen Hehlerei (§ 164 Abs 1 Z. 2, Abs 3 StGB) und Begünstigung (§ 299 Abs 1 StGB) rechtskräftig verurteilt.Zu B*** ist noch zu bemerken, daß dieser - was die Beschwerde übergeht - unter der aus dem Akt ersichtlichen Anschrift nicht erreichbar war und mit unbekanntem Ziel verzogen ist (S. 273 f. römisch drei. Bd.). Es handelt sich in diesem Punkt um einen aussichtslosen Beweis, dessen Nichtdurchführung nicht (mit Erfolg) unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO geltend gemacht werden kann vergleiche dazu u.a. Mayerhofer/Rieder, Nr. 102 und 104 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO 2 , und die dort zitierte Judikatur). Ob P*** und P*** im Gefangenenhaus u.a. gegenüber Gerhard H*** und Walter B*** behaupteten, den Einbruchsdiebstahl bei K*** ausgeführt zu haben, ist unerheblich, weil das Erstgericht in Ausübung freier Beweiswürdigung die in Beziehung auf den verfahrensgegenständlichen Einbruchsdiebstahl vorgenommenen Selbstbezichtigungen von Gefangenenhausinsassen als falsch beurteilte. Das Schöffengericht stellte nämlich mit hinreichender Begründung fest vergleiche S. 424 ff.), daß die drei Angeklagten (u.a.) deshalb als Täter anzusehen sind, weil H***, der Otmar M*** (im Cafe F***) erzählte, von K*** betrogen worden zu sein, indem dieser einen größeren Anteil vom Erlös des Einbruchsdiebstahls an sich gebracht habe, auch gegenüber Franz Z*** (im Cafe C***) einbekannte, den Einbruchsdiebstahl "in das Schmuckgeschäft auf der Ries" (gemeint: bei K***) mit K*** begangen zu haben und überdies im Gefangenenhaus zu Siegmund K*** eine ähnliche Äußerung von sich gab, wobei er B*** als Anstifter bezeichnete. Unabhängig davon machte K*** seinem Arbeitskollegen Franz P*** (in den Räumen der Firma M***) unter Vorweis eines entsprechenden Zeitungsberichtes die Mitteilung, er hätte mit H*** den Einbruch bei K*** verübt; sie seien von B*** dazu angestiftet worden. Bei diesem Gespräch schilderte K*** Einzelheiten, die sich als objektiv richtig erwiesen und - mangels Veröffentlichung durch die Polizei - nur den Tätern bekannt sein konnten (zum Beispiel Öffnen eines Hakens auf dem Dachboden über dem Juweliergeschäft mit einem Schirm; Stemmen eines Loches in die Decke, um mittels einer Strickleiter in das Geschäft zu gelangen; lärmauslösendes Hinunterstoßen einer Pendeluhr beim Einsteigen vom Dachboden in das Geschäft). Desweiteren ging das Schöffengericht aufgrund einer als erwiesen angenommenen, bei Eintreffen der Polizei vom Angeklagten B*** zu seinem Bruder Rupert geäußerten Aufforderung, (seine Bekannte) Christa (T***, nummehr verehelichte B***) solle "den Murer" (= Diebsgut) weggeben, worauf sich Rupert B*** sofort entfernte und ein längeres Telefongespräch führte, der Mitwirkung Christa T***'S an der Ausführung des Planes Rudolf B***'S mit, durch Inverkehrsetzen eines Teiles des bei K*** erbeuteten Schmuckes die Spur auf den inzwischen verstorbenen, in Graz als Einbrecher bekannten Paul D*** zu lenken, in welchem Zusammenhang zwei bei K*** gestohlene Schmuckstücke, die T*** weitergegeben hatte, sichergestellt werden konnten. Die genannte Frau wurde deswegen zu 12 römisch fünf r 2634/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wegen Hehlerei (Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, StGB) und Begünstigung (Paragraph 299, Absatz eins, StGB) rechtskräftig verurteilt.
All diese Umstände läßt der Beschwerdeführer B*** bei der Antragstellung außer acht. Er ist vielmehr bestrebt, Selbstbezichtigungen anderer Personen anläßlich Gespräche im Gefangenenhaus in den Vordergrund zu rücken, obwohl sie vom Schöffengericht mit ausführlicher Begründung als unrichtig erkannt wurden.
Hinsichtlich der Ablehnung der Vernehmung der Zeugen H*** und H*** ist den Ausführungen des Erstgerichtes in den angefochtenen Zwischenerkenntnissen beizupflichten, wonach nicht anzunehmen ist
und auch nicht behauptet wurde -, daß H*** als Gast und H*** als Cafehausbesitzerin ständig im Lokal anwesend waren und die Gespräche sämtlicher Gäste (also auch jene H***) verfolgen konnten. Eine
im Antrag behauptete - "Auseinandersetzung" zwischen H*** und K*** im Cafe F*** wurde vom Zeugen Andreas M*** gar nicht behauptet, sodaß die Frage, ob dieser bei einem solchen Anlaß im Cafehaus anwesend war oder nicht, ins Leere geht.
Die Beischaffung des schon beschriebenen Führerscheinaktes ist - wie das Landesgericht in den Zwischenerkenntnissen auch insoweit richtig darlegte - zur Klärung der Schuldfrage ungeeignet. Über die Glaubwürdigkeit dieses in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen konnte es sich - auch im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensergebnissen - ein klares Bild machen, ohne den zum Führerscheinakt Z*** vorgebrachten Unterstellungen weiteres Augenmerk zuzuwenden. Demgemäß erweist sich auch der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Herbert M*** als unerheblich. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe sich in seinen Zwischenerkenntnissen nicht mit dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen M*** befaßt, ist, wie sich aus dem Beschluß S. 409 III. Bd. ergibt, aktenwidrig.Die Beischaffung des schon beschriebenen Führerscheinaktes ist - wie das Landesgericht in den Zwischenerkenntnissen auch insoweit richtig darlegte - zur Klärung der Schuldfrage ungeeignet. Über die Glaubwürdigkeit dieses in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen konnte es sich - auch im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensergebnissen - ein klares Bild machen, ohne den zum Führerscheinakt Z*** vorgebrachten Unterstellungen weiteres Augenmerk zuzuwenden. Demgemäß erweist sich auch der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Herbert M*** als unerheblich. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe sich in seinen Zwischenerkenntnissen nicht mit dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen M*** befaßt, ist, wie sich aus dem Beschluß S. 409 römisch drei. Bd. ergibt, aktenwidrig.
Die vom Angeklagten B*** gerügte Unterlassung der Erwähnung der Aussage des Zeugen Peter K*** (S. 262 ff./III. Bd.) in den Zwischenerkenntnissen vermag den in Rede stehenden Nichtigkeitsgrund nicht zu verwirklichen.
Zusammenfassend ergibt sich mithin, daß Verteidigungsrechte des Angeklagten B*** nicht verletzt wurden.
Aber auch die Mängelrüge ist nicht zielführend.
Die weitwendigen Ausführungen laufen zum überwiegenden Teil nach Art einer Schuldberufung darauf hinaus, der vom Schöffengericht auf der Grundlage der Verfahrensergebnisse in Ausübung freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) mit denkrichtiger und (im Sinn des § 270 Abs 2 Z. 5 StPO) hinreichender Begründung abgelehnten leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers B*** zum Durchbruch zu verhelfen. Der Genannte vernachlässigt hiebei die schon bei Erledigung der Verfahrensrüge vom Schöffengericht aufgezeigten Umstände, aus denen es auf die Täterschaft (u.a.) des Angeklagten B*** schloß, greift einzelne Verfahrensergebnisse aus dem Zusammenhang, betrachtet sie isoliert und gelangt solcherart zu anderen Beweisergebnissen als das Schöffengericht. Der Rechtsmittelwerber übersieht bei seiner Polemik gegen die Verwertung von Indizien, daß das Gericht aufgrund denkrichtiger Schlußfolgerungen aus erwiesenen Tatsachen zur Überzeugung von der Richtigkeit weiterer Tatsachen kommen und somit auch diese als erwiesen ansehen kann (s. dazu u.a. Mayerhofer/Rieder, Nr. 24 zu § 258 StPO 2 , und die dort angeführte Judikatur).Die weitwendigen Ausführungen laufen zum überwiegenden Teil nach Art einer Schuldberufung darauf hinaus, der vom Schöffengericht auf der Grundlage der Verfahrensergebnisse in Ausübung freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) mit denkrichtiger und (im Sinn des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) hinreichender Begründung abgelehnten leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers B*** zum Durchbruch zu verhelfen. Der Genannte vernachlässigt hiebei die schon bei Erledigung der Verfahrensrüge vom Schöffengericht aufgezeigten Umstände, aus denen es auf die Täterschaft (u.a.) des Angeklagten B*** schloß, greift einzelne Verfahrensergebnisse aus dem Zusammenhang, betrachtet sie isoliert und gelangt solcherart zu anderen Beweisergebnissen als das Schöffengericht. Der Rechtsmittelwerber übersieht bei seiner Polemik gegen die Verwertung von Indizien, daß das Gericht aufgrund denkrichtiger Schlußfolgerungen aus erwiesenen Tatsachen zur Überzeugung von der Richtigkeit weiterer Tatsachen kommen und somit auch diese als erwiesen ansehen kann (s. dazu u.a. Mayerhofer/Rieder, Nr. 24 zu Paragraph 258, StPO 2 , und die dort angeführte Judikatur).
Im einzelnen ist darauf zu verweisen, daß - der Meinung des Beschwerdeführers zuwider - aus den Aussagen der Zeugen Peter K*** (S. 262 ff./III. Bd.), Heinz S*** (S. 248 ff./III. Bd.) in der Hauptverhandlung und den Angaben der Liselotte J*** im Vorverfahren (S. 317 ff./I. Bd. und 367/I. Bd.), wie schon in anderem Zusammenhang angeführt, keine zweckdienlichen Angaben zu entnehmen sind, sodaß sie vom Landesgericht keiner näheren Erörterung unterzogen werden mußten. Es ist auch hier auf die Vorschrift des § 270 Abs 2 Z. 5 StPO zu verweisen, wonach die Urteilsgründe in gedrängter Form (und nicht weitwendig und unter Berücksichtigung auch unwesentlicher Aspekte) abzufassen sind. Im Ergebnis unrichtig sind die Beschwerdebehauptungen, das Erstgericht habe sich mit der Aussage Otmar M***'S (S. 242 ff. III. Bd.) in Beziehung auf die Tatbeteiligung B***'S nicht entsprechend auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, daß nach den (aktenmäßig gedeckten) Urteilsfeststellungen nicht der Angeklagte H*** (gegenüber Otmar M***) sondern der Angeklagte K*** gegenüber P*** (und K***) den Angeklagten B*** als Anstifter nannte (s.S. 424 bis 426/III. Bd., 433/III. Bd.; s. auch S. 440/III. Bd.). Insoweit sich an einer Stelle der Urteilsgründe (S. 434/III. Bd.) die Erwähnung findet, P*** und M*** schilderten (auch) die Anstiftung durch den Angeklagten B***, unterlief bei der Entscheidungsausfertigung insofern ein (offenkundiges) Versehen, als Otmar M*** (s. dessen Angaben bei der Polizei, S. 161 ff./II. Bd., beim Untersuchungsrichter, S. 279 ff./I. Bd., und in der Hauptverhandlung, S. 242 ff./III. Bd.) zwar von der ihm von H*** mitgeteilten Täterschaft dieses Angeklagten und K*** berichtete, nicht jedoch (auch) von einer (ihm bekanntgegebenen) Anstiftung durch B***. Dieses (leicht aufklärbare, bloße) Versehen bewirkt angesichts der vorstehend erörterten, dazu gegebenen eindeutigen Urteilsgründe keine Nichtigkeit.Im einzelnen ist darauf zu verweisen, daß - der Meinung des Beschwerdeführers zuwider - aus den Aussagen der Zeugen Peter K*** (S. 262 ff./III. Bd.), Heinz S*** (S. 248 ff./III. Bd.) in der Hauptverhandlung und den Angaben der Liselotte J*** im Vorverfahren (S. 317 ff./I. Bd. und 367/I. Bd.), wie schon in anderem Zusammenhang angeführt, keine zweckdienlichen Angaben zu entnehmen sind, sodaß sie vom Landesgericht keiner näheren Erörterung unterzogen werden mußten. Es ist auch hier auf die Vorschrift des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO zu verweisen, wonach die Urteilsgründe in gedrängter Form (und nicht weitwendig und unter Berücksichtigung auch unwesentlicher Aspekte) abzufassen sind. Im Ergebnis unrichtig sind die Beschwerdebehauptungen, das Erstgericht habe sich mit der Aussage Otmar M***'S (S. 242 ff. römisch drei. Bd.) in Beziehung auf die Tatbeteiligung B***'S nicht entsprechend auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, daß nach den (aktenmäßig gedeckten) Urteilsfeststellungen nicht der Angeklagte H*** (gegenüber Otmar M***) sondern der Angeklagte K*** gegenüber P*** (und K***) den Angeklagten B*** als Anstifter nannte (s.S. 424 bis 426/III. Bd., 433/III. Bd.; s. auch S. 440/III. Bd.). Insoweit sich an einer Stelle der Urteilsgründe (S. 434/III. Bd.) die Erwähnung findet, P*** und M*** schilderten (auch) die Anstiftung durch den Angeklagten B***, unterlief bei der Entscheidungsausfertigung insofern ein (offenkundiges) Versehen, als Otmar M*** (s. dessen Angaben bei der Polizei, S. 161 ff./II. Bd., beim Untersuchungsrichter, S. 279 ff./I. Bd., und in der Hauptverhandlung, S. 242 ff./III. Bd.) zwar von der ihm von H*** mitgeteilten Täterschaft dieses Angeklagten und K*** berichtete, nicht jedoch (auch) von einer (ihm bekanntgegebenen) Anstiftung durch B***. Dieses (leicht aufklärbare, bloße) Versehen bewirkt angesichts der vorstehend erörterten, dazu gegebenen eindeutigen Urteilsgründe keine Nichtigkeit.
Daß der Zeuge K*** in der Hauptverhandlung erst nach einigem Zögern zugab, er habe gehört, daß B*** der Anstifter gewesen sei, ist ebenso ein Teil der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung wie die Urteilsausführungen zur Rolle des gerichtsbekannten Schlägers Robert H*** im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen Z***.
Wie schon zur Verfahrensrüge angeführt, begründete das Schöffengericht auf der Grundlage der Verfahrensergebnisse ohne Verstoß gegen die Denkgesetze, warum es behaupteten Selbstbezichtigungen von Gefangenenhausinsassen keinen Glauben schenkte.
Die einleitenden Urteilsfeststellungen zur Person der Angeklagten (somit auch des Beschwerdeführers B***) betreffen keine entscheidungswesentlichen Umstände, ganz abgesehen davon, daß es sich beim Angeklagten B*** ohnehin um einen (auch einschlägig) Vorbestraften handelt, der als Gewalttäter und Spieler schlecht beleumundet ist (s.S. 267/I. Bd. und 107/III. Bd.). Nicht entscheidungswesentlich ist der genaue Wert der vom Beschwerdeführer dem Goldschmied S*** zum Überarbeiten gegebenen Schmuckstücks, ebenso der genaue Betrag, den B*** den beiden anderen Angeklagten als Gegenleistung für das von ihnen übernommene Diebsgut anbot und auszahlte.
Daß das in dem Strafverfahren gegen Christa T*** zu 12 Vr 2634/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz ergangene Urteil, auf das sich das Erstgericht bei seinen Konstatierungen (u.a.) stützt, nicht rechtskräftig sein soll, ist aktenwidrig. Befindet sich - wie hier nach dem Beschwerdevorbringen - eine Strafsache (erst) im Stadium des Wiedereinsetzungsverfahrens gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist, ändert dies an der Rechtskraft des Urteils nichts.Daß das in dem Strafverfahren gegen Christa T*** zu 12 römisch fünf r 2634/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz ergangene Urteil, auf das sich das Erstgericht bei seinen Konstatierungen (u.a.) stützt, nicht rechtskräftig sein soll, ist aktenwidrig. Befindet sich - wie hier nach dem Beschwerdevorbringen - eine Strafsache (erst) im Stadium des Wiedereinsetzungsverfahrens gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist, ändert dies an der Rechtskraft des Urteils nichts.
Für die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes ist es - wie dem Beschwerdeführer auf sein weiteres Vorbringen erwidert werden kann - bedeutungslos, ob er und/oder H*** vom Dachboden in das Geschäft einstiegen. Abgesehen davon stellte aber das Gericht unter Hinweis auf den geringen Umfang des Loches und die Figur der beiden am Tatort agierenden Personen eindeutig fest, daß für das Hinabsteigen (über eine Strickleiter) nur K*** in Frage kommt; H*** fungierte (im Tatortbereich) als "Aufpasser" (S. 423 f. III. Bd.). Welche Vorstellung der Zeuge Z*** darüber hatte, ist nicht von Bedeutung.Für die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes ist es - wie dem Beschwerdeführer auf sein weiteres Vorbringen erwidert werden kann - bedeutungslos, ob er und/oder H*** vom Dachboden in das Geschäft einstiegen. Abgesehen davon stellte aber das Gericht unter Hinweis auf den geringen Umfang des Loches und die Figur der beiden am Tatort agierenden Personen eindeutig fest, daß für das Hinabsteigen (über eine Strickleiter) nur K*** in Frage kommt; H*** fungierte (im Tatortbereich) als "Aufpasser" (S. 423 f. römisch drei. Bd.). Welche Vorstellung der Zeuge Z*** darüber hatte, ist nicht von Bedeutung.
Zu der als mangelhaft begründet gerügten Konstatierung, die Diebsbeute sei an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden, ist auf die (auch in diesem Punkt) hinreichende und ohne Verstoß gegen die Denkgesetze gegebene, auf die Angaben der Zeugen Z*** und K*** gestützte, sowie mit einem Hinweis auf die Bemühungen des Beschwerdeführers, die Schuld an dem Diebstahl Paul D*** zuzuschieben, versehene Urteilsbegründung zu verweisen (s. insbesondere III. Band S. 425 f., 433, 440). Daß der Angeklagte H*** dem Otmar M*** (im Cafe F***) nichts über eine Anstiftung durch B*** sagte, wurde bereits festgehalten; vielmehr erzählte K*** seinem Arbeitskollegen P*** u.a. von der Anstiftung durch B***, ebenso tat es H*** im Gefangenenhaus Siegmund K*** gegenüber.Zu der als mangelhaft begründet gerügten Konstatierung, die Diebsbeute sei an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden, ist auf die (auch in diesem Punkt) hinreichende und ohne Verstoß gegen die Denkgesetze gegebene, auf die Angaben der Zeugen Z*** und K*** gestützte, sowie mit einem Hinweis auf die Bemühungen des Beschwerdeführers, die Schuld an dem Diebstahl Paul D*** zuzuschieben, versehene Urteilsbegründung zu verweisen (s. insbesondere römisch drei. Band S. 425 f., 433, 440). Daß der Angeklagte H*** dem Otmar M*** (im Cafe F***) nichts über eine Anstiftung durch B*** sagte, wurde bereits festgehalten; vielmehr erzählte K*** seinem Arbeitskollegen P*** u.a. von der Anstiftung durch B***, ebenso tat es H*** im Gefangenenhaus Siegmund K*** gegenüber.
Das Beschwerdevorbringen über den laut Urteilsfeststellungen im Verhältnis zum Gesamtwert geringen, vom Beschwerdeführer den Angeklagten K*** und H*** für die Überlassung des Diebsgutes zugesagten und übergebenen Geldbetrag und zur Bedeutung der schon erörterten Äußerung des Beschwerdeführers zu seinem Bruder vom "Murer"-Weggeben (S. 427 ff./III. Bd.) ist (abermals) eine unzulässige und daher unbeachtliche Beweiswürdigungsanfechtung. Die vom Landesgericht getroffene Feststellung, das von der Polizei ursprünglich nicht gefundene Versteck (Geheimfach) bei Christa T*** sei bei dessen Entdeckung "bereits völlig ausgeräumt" gewesen (S. 428/III. Bd.), ist (gleichfalls) nicht mit einem Begründungsmangel behaftet. Gab doch T*** selbst an, die beiden von ihr (später) weitergegebenen Schmuckstücke bis dahin in einem Versteck im Bereich ihres Nachtkästchens aufbewahrt zu haben (S. 255 ff. III. Band).Das Beschwerdevorbringen über den laut Urteilsfeststellungen im Verhältnis zum Gesamtwert geringen, vom Beschwerdeführer den Angeklagten K*** und H*** für die Überlassung des Diebsgutes zugesagten und übergebenen Geldbetrag und zur Bedeutung der schon erörterten Äußerung des Beschwerdeführers zu seinem Bruder vom "Murer"-Weggeben (S. 427 ff./III. Bd.) ist (abermals) eine unzulässige und daher unbeachtliche Beweiswürdigungsanfechtung. Die vom Landesgericht getroffene Feststellung, das von der Polizei ursprünglich nicht gefundene Versteck (Geheimfach) bei Christa T*** sei bei dessen Entdeckung "bereits völlig ausgeräumt" gewesen (S. 428/III. Bd.), ist (gleichfalls) nicht mit einem Begründungsmangel behaftet. Gab doch T*** selbst an, die beiden von ihr (später) weitergegebenen Schmuckstücke bis dahin in einem Versteck im Bereich ihres Nachtkästchens aufbewahrt zu haben (S. 255 ff. römisch drei. Band).
Auch alle anderen Beschwerdeausführungen zur Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers B***, der Christa T*** und der Armina O*** im Zusammenhang mit der Weitergabe von Schmuck wegen der schon mehrfach erwähnten Ablenkung des Verdachts, zur Würdigung der Angaben des Zeugen Siegmund K*** und anderen vom Schöffengericht zur Sachverhaltsfeststellung herangezogenen Aussagen sowie zur Rolle des Robert H*** erschöpfen sich in einem bloßen Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung. Aus den aufgezeigten Gründen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer B*** einen Begründungsfehler in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO nicht aufzuzeigen vermochte. Die unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO behaupteten "Feststellungsmängel" zeigen keinen Rechtsirrtum des Erstgerichts auf. Sie befassen sich vielmehr mit einer - alle übrigen Verfahrensergebnisse außer Betracht lassenden, mithin einseitigen - Deutung der Aussagen des Zeugen K***.Auch alle anderen Beschwerdeausführungen zur Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers B***, der Christa T*** und der Armina O*** im Zusammenhang mit der Weitergabe von Schmuck wegen der schon mehrfach erwähnten Ablenkung des Verdachts, zur Würdigung der Angaben des Zeugen Siegmund K*** und anderen vom Schöffengericht zur Sachverhaltsfeststellung herangezogenen Aussagen sowie zur Rolle des Robert H*** erschöpfen sich in einem bloßen Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung. Aus den aufgezeigten Gründen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer B*** einen Begründungsfehler in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht aufzuzeigen vermochte. Die unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO behaupteten "Feststellungsmängel" zeigen keinen Rechtsirrtum des Erstgerichts auf. Sie befassen sich vielmehr mit einer - alle übrigen Verfahrensergebnisse außer Betracht lassenden, mithin einseitigen - Deutung der Aussagen des Zeugen K***.
Damit läuft auch dieses Vorbringen auf eine bloße Beweiswürdigungsanfechtung hinaus, die - wie mehrfach erwähnt - dem Nichtigkeitsverfahren fremd ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*** erweist sich demnach teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO) und teils als nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt (§ 285 d Abs 1 Z. 1 StPO i.V.m. § 285 a Z. 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*** erweist sich demnach teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
K***:
Die (im Rechtsmittel gar nicht näher bezeichneten) Beweisanträge wurden - dem Beschwerdevorbringen zuwider - vom Verteidiger dieses Angeklagten (und auch nicht von ihm selbst) inhaltlich der über die Hauptverhandlungen aufgenommenen Niederschriften (ON 161 und 169) gar nicht gestellt, sodaß schon die formalen Voraussetzungen zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z. 4 StPO fehlen.Die (im Rechtsmittel gar nicht näher bezeichneten) Beweisanträge wurden - dem Beschwerdevorbringen zuwider - vom Verteidiger dieses Angeklagten (und auch nicht von ihm selbst) inhaltlich der über die Hauptverhandlungen aufgenommenen Niederschriften (ON 161 und 169) gar nicht gestellt, sodaß schon die formalen Voraussetzungen zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO fehlen.
Die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z. 5 StPO) zeigt keinen entscheidungswesentlichen (formalen) Begründungsmangel auf. Daß die Verteilung der Täterrollen zwischen dem Beschwerdeführer K*** und H*** am Tatort für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes nicht von Bedeutung ist, wurde bereits bei Erledigung der Mängelrüge des Angeklagten B*** ausgeführt.Die Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) zeigt keinen entscheidungswesentlichen (formalen) Begründungsmangel auf. Daß die Verteilung der Täterrollen zwischen dem Beschwerdeführer K*** und H*** am Tatort für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes nicht von Bedeutung ist, wurde bereits bei Erledigung der Mängelrüge des Angeklagten B*** ausgeführt.
Im übrigen erschöpft sich das Vorbringen in einer Polemik gegen die auch hinsichtlich des Beschwerdeführers durch die Verfahrensergebnisse gedeckten, ohne Verstoß gegen die Denkgesetze vorgenommenen Beweiswürdigung. Auch der Beschwerdeführer K*** übersieht, daß das Gericht aus mängelfrei
festgestellten Tatsachen in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung von der Richtigkeit weiterer Tatsachen kommen und demnach auch diese als erwiesen annehmen kann.
Mithin war auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*** teils gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO und teils gemäß § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO i.V.m. § 285 a Z. 2 StPO zurückzuweisen.Mithin war auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*** teils gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO und teils gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H***:
Bezugnehmend auf § 281 Abs 1 Z. 4 StPO rügt dieser Angeklagte das Zwischenerkenntnis (S. 402/III. Bd.), mit welchem die von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Anträge (III. Bd. S. 271 und 401) abgewiesen wurden. Diese beziehen sich - laut Beschwerdevorbringen "insbesondere" - auf die erfolglos beantragten Zeugen B***, H***, H***, H*** und J***.Bezugnehmend auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO rügt dieser Angeklagte das Zwischenerkenntnis (S. 402/III. Bd.), mit welchem die von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Anträge (römisch drei. Bd. S. 271 und 401) abgewiesen wurden. Diese beziehen sich - laut Beschwerdevorbringen "insbesondere" - auf die erfolglos beantragten Zeugen B***, H***, H***, H*** und J***.
Da diese Zeugen zum selben Beweisthema wie vom Verteidiger des Angeklagten B*** beantragt wurden, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zu dessen Verfahrensrüge verwiesen werden.
Ergänzend ist zu bemerken, daß der Beschwerdeführer H*** nicht nur vom Zeugen M*** (lt. Beschwerdevorbringen S. 7/IV. Bd.) belastet wird bzw. nicht (wie in S. 8/IV. Bd. behauptet wird) "lediglich zwei indirekte Belastungszeugen vorliegen" (ersichtlich gemeint: P*** und Otmar M*** - s.S. 9/IV. Bd.). Vielmehr wird er von mehreren Zeugen, die vom Einbruchsdiebstahl bei K*** teils durch den Beschwerdeführer und teils durch K*** erfuhren, nämlich außer von Otmar M*** und P*** auch von Z*** und K*** belastet.. Auch insoweit und darüber hinaus zu den anderen, den Schuldspruch (auch des Beschwerdeführers H***) tragenden Erwägungen kann auf die entsprechenden Darlegungen bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*** verwiesen werden.
Insoweit der Beschwerdeführer allenfalls auch die Ablehnung der Vernehmung weiterer, von seinem Verteidiger beantragter Zeugen in die Verfahrensrüge einbezogen wissen will, mangelt es an substantiierten Beschwerdeausführungen, sodaß das Rechtsmittel insoweit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.
Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO bezeichnet der Beschwerdeführer die Urteilsbegründung als aktenwidrig, widersprüchlich und völlig unzureichend, befaßt sich aber inhaltlich im wesentlichen mit Beweiswürdigungserwägungen nach Art einer Schuldberufung. Der Beschwerdeführer übersieht die vom Schöffengericht gegebene ausführliche Begründung für die von ihm angenommene Glaubwürdigkeit der Zeugen Otmar M***, Z*** und P***, deren zeugenschaftlichen Angaben es für glaubwürdig hält und durch die Aussage des Zeugen K*** unterstützt findet. Daß die Zeugen S*** und Andreas M*** über das Gespräch zwischen Otmar M*** und H*** im Cafe F*** nicht im Detail informiert waren, ergibt sich aus den Urteilsgründen ohnehin. Das Landesgericht begründete die Glaubwürdigkeit des Zeugen Otmar M*** im wesentlichen auch nicht mit den seine Aussage unterstützenden Angaben von S*** und Andreas M***, sondern mit anderen Argumenten, wie mangelndem Interesse am Verfahrensausgang, objektiven Erhebungsergebnissen zu dem Otmar M*** von H*** geschilderten Einbruchsdiebstahl, Ablenkungsmanövern B***'S und seiner (damaligen) Bekannten (und nunmehrigen Ehefrau). Das Schöffengericht begründete auch - wie gleichfalls schon erörtert - mängelfrei, aus welchen Gründen es Selbstbezichtigungen von Gefangenenhausinsassen in Ansehung des in Rede stehenden Geschäftseinbruches für falsch hält. Daß es strafrechtlich bedeutungslos ist, ob K*** oder der Beschwerdeführer vom Dachboden in das Geschäft eingestiegen sind, wurde ebenfalls bereits erörtert; der Beschwerdeführer sei mit seinem diesbezüglichen Vorbringen darauf verwiesen.Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO bezeichnet der Beschwerdeführer die Urteilsbegründung als aktenwidrig, widersprüchlich und völlig unzureichend, befaßt sich aber inhaltlich im wesentlichen mit Beweiswürdigungserwägungen nach Art einer Schuldberufung. Der Beschwerdeführer übersieht die vom Schöffengericht gegebene ausführliche Begründung für die von ihm angenommene Glaubwürdigkeit der Zeugen Otmar M***, Z*** und P***, deren zeugenschaftlichen Angaben es für glaubwürdig hält und durch die Aussage des Zeugen K*** unterstützt findet. Daß die Zeugen S*** und Andreas M*** über das Gespräch zwischen Otmar M*** und H*** im Cafe F*** nicht im Detail informiert waren, ergibt sich aus den Urteilsgründen ohnehin. Das Landesgericht begründete die Glaubwürdigkeit des Zeugen Otmar M*** im wesentlichen auch nicht mit den seine Aussage unterstützenden Angaben von S*** und Andreas M***, sondern mit anderen Argumenten, wie mangelndem Interesse am Verfahrensausgang, objektiven Erhebungsergebnissen zu dem Otmar M*** von H*** geschilderten Einbruchsdiebstahl, Ablenkungsmanövern B***'S und seiner (damaligen) Bekannten (und nunmehrigen Ehefrau). Das Schöffengericht begründete auch - wie gleichfalls schon erörtert - mängelfrei, aus welchen Gründen es Selbstbezichtigungen von Gefangenenhausinsassen in Ansehung des in Rede stehenden Geschäftseinbruches für falsch hält. Daß es strafrechtlich bedeutungslos ist, ob K*** oder der Beschwerdeführer vom Dachboden in das Geschäft eingestiegen sind, wurde ebenfalls bereits erörtert; der Beschwerdeführer sei mit seinem diesbezüglichen Vorbringen darauf verwiesen.
Da sich mithin auch die Mängelrüge des Angeklagten H*** als nicht zielführend erweist, war mit der Nichtigkeitsbeschwerde dieses Beschwerdeführers in gleicher Weise zu verfahren wie mit den Beschwerden seiner beiden Mitangeklagten (§§ 285 d Abs 1 Z. 2; 285 d Abs 1 Z. 1 i.V.m. § 285 a Z. 2 StPO).Da sich mithin auch die Mängelrüge des Angeklagten H*** als nicht zielführend erweist, war mit der Nichtigkeitsbeschwerde dieses Beschwerdeführers in gleicher Weise zu verfahren wie mit den Beschwerden seiner beiden Mitangeklagten (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer 2,; 285 d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Über die Berufungen der Angeklagten B*** und H*** wird bei einem mit abgesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag entschieden werden (§ 296 Abs 3 StPO).Über die Berufungen der Angeklagten B*** und H*** wird bei einem mit abgesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).