Zur Verfahrensrüge (Z 4), die sich auf die Abweisung (S 249/II) von Anträgen auf Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Video- und Elektrotechnik sowie auf Vernehmung der Zeugen Univ. Doz. Dr. Elmar P*****, Brigitte K***** und Friedrich P***** bezieht, ist der Beschwerdeführer nicht berechtigt:Zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,), die sich auf die Abweisung (S 249/II) von Anträgen auf Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Video- und Elektrotechnik sowie auf Vernehmung der Zeugen Univ. Doz. Dr. Elmar P*****, Brigitte K***** und Friedrich P***** bezieht, ist der Beschwerdeführer nicht berechtigt:
Diese von ihm in der Hauptverhandlung vom 24. März 2004 gestellten Anträge wurden damals vom Schöffengericht begründet abgelehnt (S 151 f/II).
In der wegen geänderter Senatszusammensetzung und Zeitablaufs gemäß § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 19. Mai 2005 wurde vom Verteidiger nach einem mündlich gestellten Antrag auf den vor der Hauptverhandlung überreichten, neben den in Rede stehenden auch andere Anträge enthaltenden Schriftsatz verwiesen (ON 85; S 241/II). Eine erfolgversprechende Rüge der Abweisung von Beweisanträgen setzt unter anderem voraus, dass die Anträge vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung deutlich und bestimmt mündlich vorgetragen worden sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302, 311, 313). Der unsubstantiiert vorgenommene bloße Verweis des Beschwerdeführers auf einen auch mehrere andere Anträge enthaltenden Schriftsatz entsprach diesem Antragserfordernis ebenso wenig wie die Verlesung des Schriftsatzes (S 245/II).In der wegen geänderter Senatszusammensetzung und Zeitablaufs gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 19. Mai 2005 wurde vom Verteidiger nach einem mündlich gestellten Antrag auf den vor der Hauptverhandlung überreichten, neben den in Rede stehenden auch andere Anträge enthaltenden Schriftsatz verwiesen (ON 85; S 241/II). Eine erfolgversprechende Rüge der Abweisung von Beweisanträgen setzt unter anderem voraus, dass die Anträge vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung deutlich und bestimmt mündlich vorgetragen worden sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302, 311, 313). Der unsubstantiiert vorgenommene bloße Verweis des Beschwerdeführers auf einen auch mehrere andere Anträge enthaltenden Schriftsatz entsprach diesem Antragserfordernis ebenso wenig wie die Verlesung des Schriftsatzes (S 245/II).
Übrigens befasste sich das Erstgericht inhaltlich mit dem in Rede stehenden Beweisbegehren, zwar entgegen § 238 Abs 2 StPO mit erst im Urteil nachgeholter Begründung (US 46 ff iVm 55), in der Sache aber zutreffend: Weder lag es auf der Hand noch wurde vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung dargetan, weshalb die Sachkunde des beigezogenen Experten Dr. Thomas K*****, der in seinem Gutachten (S 241 ff/II iVm ON 41 und ON 80) die mit dem Antrag verbundene Behauptung, ohne Anmietung zusätzlicher Geräte hätten die Kopieraufträge nicht erfüllt werden können (vgl S 297/II), als unzutreffend bezeichnete, nicht ausreichen sollte.Übrigens befasste sich das Erstgericht inhaltlich mit dem in Rede stehenden Beweisbegehren, zwar entgegen Paragraph 238, Absatz 2, StPO mit erst im Urteil nachgeholter Begründung (US 46 ff in Verbindung mit 55), in der Sache aber zutreffend: Weder lag es auf der Hand noch wurde vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung dargetan, weshalb die Sachkunde des beigezogenen Experten Dr. Thomas K*****, der in seinem Gutachten (S 241 ff/II in Verbindung mit ON 41 und ON 80) die mit dem Antrag verbundene Behauptung, ohne Anmietung zusätzlicher Geräte hätten die Kopieraufträge nicht erfüllt werden können vergleiche S 297/II), als unzutreffend bezeichnete, nicht ausreichen sollte.
Den (abgewiesenen) Antrag auf Einvernahme der oben genannten drei Zeugen begründete der Angeklagte im (schriftlichen) Beweisantrag ON 85 lediglich damit, dass die Zeugen zu ihm in aufrechter Geschäftsbeziehung gestanden seien. Es war nicht zu ersehen, weshalb durch die beantragte Vernehmung der angestrebte Nachweis der großen Zahl der in seinem Betrieb aufgestellten Videogeräte (angeblich mehr als 1.000) und seine „umfassende geschäftliche Tätigkeit" hätte erbracht werden können (vgl S 297 f/II).Den (abgewiesenen) Antrag auf Einvernahme der oben genannten drei Zeugen begründete der Angeklagte im (schriftlichen) Beweisantrag ON 85 lediglich damit, dass die Zeugen zu ihm in aufrechter Geschäftsbeziehung gestanden seien. Es war nicht zu ersehen, weshalb durch die beantragte Vernehmung der angestrebte Nachweis der großen Zahl der in seinem Betrieb aufgestellten Videogeräte (angeblich mehr als 1.000) und seine „umfassende geschäftliche Tätigkeit" hätte erbracht werden können vergleiche S 297 f/II).
Im Beweisantrag muss aber, soweit dies nicht auf der Hand liegt, auch angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde, maW weswegen das Beweismittel zur Klärung des Beweisthemas geeignet sein könnte (Kirchbacher, WK-StPO § 246 Rz 18 mwN, 37).Im Beweisantrag muss aber, soweit dies nicht auf der Hand liegt, auch angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde, maW weswegen das Beweismittel zur Klärung des Beweisthemas geeignet sein könnte (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 246, Rz 18 mwN, 37).
Die zu beiden Beweisanträgen erst in der Rechtsmittelschrift vorgebrachten ergänzenden Ausführungen tatsächlicher Art können bei Prüfung der Berechtigung der Anträge, bei der stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen ist, keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer/Hollaender, StPO5 § 281 Z 4 E 41).Die zu beiden Beweisanträgen erst in der Rechtsmittelschrift vorgebrachten ergänzenden Ausführungen tatsächlicher Art können bei Prüfung der Berechtigung der Anträge, bei der stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen ist, keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer/Hollaender, StPO5 Paragraph 281, Ziffer 4, E 41).
Unzutreffend ist der Einwand (Z 9 lit b), ein Großteil der Abgabenverkürzungen sei nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 31 Abs 5 FinStrG, die eine absolute Verjährung auch bei gerichtlich strafbaren Finanzvergehen vorsah, bereits verjährt:Unzutreffend ist der Einwand (Ziffer 9, Litera b,), ein Großteil der Abgabenverkürzungen sei nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des Paragraph 31, Absatz 5, FinStrG, die eine absolute Verjährung auch bei gerichtlich strafbaren Finanzvergehen vorsah, bereits verjährt:
Die Frage nach Verjährung ist regelmäßig nach dem im Zeitpunkt der Aburteilung geltenden Recht zu beantworten, nach einem früheren Recht hingegen nur dann, wenn unter der Geltung jenes Rechts die Verjährung bereits eingetreten war, der Täter also bereits unter dem früheren Recht straflos wurde. Der Günstigkeisvergleich des § 4 Abs 2 FinStrG ist diesbezüglich also nicht vorzunehmen, weil sich diese Bestimmung (nur) auf die Strafe, nicht aber auf die Verjährungsregelungen bezieht (vgl 12 Os 87/01 = SSt 64/59; 11 Os 36/04 mwN).Die Frage nach Verjährung ist regelmäßig nach dem im Zeitpunkt der Aburteilung geltenden Recht zu beantworten, nach einem früheren Recht hingegen nur dann, wenn unter der Geltung jenes Rechts die Verjährung bereits eingetreten war, der Täter also bereits unter dem früheren Recht straflos wurde. Der Günstigkeisvergleich des Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG ist diesbezüglich also nicht vorzunehmen, weil sich diese Bestimmung (nur) auf die Strafe, nicht aber auf die Verjährungsregelungen bezieht vergleiche 12 Os 87/01 = SSt 64/59; 11 Os 36/04 mwN).
§ 31 Abs 5 FinStrG sieht nunmehr eine absolute Verjährung nur bei Finanzvergehen vor, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist. Diese Bestimmung gilt seit dem 13. Dezember 1999 (Art XI AbgÄG 1998, BGBl I 1999/28; in der früheren Fassung bestimmte § 31 Abs 5 FinStrG hingegen, dass die Strafbarkeit von Finanzvergehen, für deren Verfolgung das Gericht zuständig ist, jedenfalls erlischt, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist fünfzehn Jahre verstrichen sind). An diesem Tag war die Strafbarkeit des Angeklagten wegen der von ihm ab 1988 vorgenommenen Abgabenverkürzungen noch nicht verjährt.Paragraph 31, Absatz 5, FinStrG sieht nunmehr eine absolute Verjährung nur bei Finanzvergehen vor, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist. Diese Bestimmung gilt seit dem 13. Dezember 1999 (Artikel römisch elf, AbgÄG 1998, BGBl römisch eins 1999/28; in der früheren Fassung bestimmte Paragraph 31, Absatz 5, FinStrG hingegen, dass die Strafbarkeit von Finanzvergehen, für deren Verfolgung das Gericht zuständig ist, jedenfalls erlischt, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist fünfzehn Jahre verstrichen sind). An diesem Tag war die Strafbarkeit des Angeklagten wegen der von ihm ab 1988 vorgenommenen Abgabenverkürzungen noch nicht verjährt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von 389.825,96 Euro eine Geldstrafe von 140.328,91 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten. Als mildernd wertete es den ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und das längere Zurückliegen der Taten, als erschwerend den langen Deliktszeitraum. Gegen den Strafausspruch wendet sich der Angeklagte mit Berufung. Er strebt die Herabsetzung und die bedingte Nachsicht der Geldstrafe an. Der Oberste Gerichtshof sieht sich jedoch nicht zu einer Strafmilderung bestimmt. Das Schöffengericht trug mit der verhängten unbedingten Geldstrafe dem Schuldgehalt der Taten sowie spezial- und generalpräventiven Erwägungen zutreffend Rechnung.
Daher war der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.