Rechtssatz RS0116876
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116876
Entscheidungsdatum
12.06.2025
Norm
FinStrG §4 Abs2
FinStrG §31
StGB §57ff
StGB §58 Abs3 Z3
Rechtssatz
Ob eine Tat verjährt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem im Entscheidungszeitpunkt geltenden Recht, nach früherem Recht nur dann, wenn die Verjährung bereits unter dessen Geltung eingetreten war. Ein dem Ausscheiden einer Verjährungsnorm aus dem Rechtsbestand nachfolgender Zeitablauf hat bei dem die außer Kraft getretene Verjährungsbestimmung betreffenden Günstigkeitsvergleich gemäß § 4 Abs 2 FinStrG außer Betracht zu bleiben.Ob eine Tat verjährt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem im Entscheidungszeitpunkt geltenden Recht, nach früherem Recht nur dann, wenn die Verjährung bereits unter dessen Geltung eingetreten war. Ein dem Ausscheiden einer Verjährungsnorm aus dem Rechtsbestand nachfolgender Zeitablauf hat bei dem die außer Kraft getretene Verjährungsbestimmung betreffenden Günstigkeitsvergleich gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG außer Betracht zu bleiben.
Entscheidungstexte
- 12 Os 87/01
Entscheidungstext OGH 03.10.2002 12 Os 87/01
- 11 Os 36/04
Entscheidungstext OGH 25.05.2004 11 Os 36/04
nur: Ob eine Tat verjährt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem im Entscheidungszeitpunkt geltenden Recht, nach früherem Recht nur dann, wenn die Verjährung bereits unter dessen Geltung eingetreten war. (T1)
Beisatz: Der Günstigkeitsvergleich des § 4 Abs 2 FinStrG ist diesbezüglich also nicht vorzunehmen, weil sich diese Bestimmung (nur) auf die Strafe, nicht aber auf die Verjährungsregelungen bezieht (VwGH 86/02/0171 verst Senat, JBl 1988, 738; VfGHB 284/78, VfSlg 9382 [jeweils zur - bezogen auf § 4 Abs 2 FinStrG - kongruenten Norm des § 1 Abs 2 VStG]). (T2)
- 13 Os 99/05s
Entscheidungstext OGH 15.02.2006 13 Os 99/05s
Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Der Günstigkeitsvergleich des § 4 Abs 2 FinStrG ist diesbezüglich also nicht vorzunehmen, weil sich diese Bestimmung (nur) auf die Strafe, nicht aber auf die Verjährungsregelungen bezieht. (T3)
- 11 Os 130/07p
Entscheidungstext OGH 29.01.2008 11 Os 130/07p
Auch; nur T1
- 13 Os 14/08w
Entscheidungstext OGH 23.04.2008 13 Os 14/08w
Vgl auch; Beisatz: Der Ablauf einer zwar zur Tatzeit, nicht jedoch im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Verjährungsfrist beweist nur dann Straflosigkeit, wenn er innerhalb der Geltungsdauer des Tatzeit-Rechts erfolgt ist. Verjährungsbestimmungen entfalten somit nicht schon zur Tatzeit, sondern erst mit Ablauf der Verjährungsfrist strafbefreiende Wirkung. Demgemäß sind sie - als potenziell den Entfall der Strafbarkeit bewirkende Normen - zwar prinzipiell in den Günstigkeitsvergleich (§ 4 Abs 2 FinStrG) einzubeziehen, vermögen die zu prüfende Rechtslage aber nur dann zu Gunsten des Täters zu beeinflussen, wenn das die Strafaufhebung (erst) aktualisierende Fristende auf einen Zeitpunkt fällt, zu dem die jeweilige Verjährungsnorm noch gilt. (T4)
- 14 Os 129/10t
Entscheidungstext OGH 25.01.2011 14 Os 129/10t
Vgl auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Demgemäß sind sie - als potenziell den Entfall der Strafbarkeit bewirkende Normen - zwar prinzipiell in den Günstigkeitsvergleich (§ 4 Abs 2 FinStrG) einzubeziehen, vermögen die zu prüfende Rechtslage aber nur dann zu Gunsten des Täters zu beeinflussen, wenn das die Strafaufhebung (erst) aktualisierende Fristende auf einen Zeitpunkt fällt, zu dem die jeweilige Verjährungsnorm noch gilt. (T5)
- 13 Os 104/10h
Entscheidungstext OGH 17.02.2011 13 Os 104/10h
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Diese Differenzierung ergibt sich aus der Rechtsnatur der Verjährung, die nach hM einen Strafaufhebungsgrund darstellt, was bedeutet, dass die zunächst gegebene Strafbarkeit einer Tat zu einem darauf folgenden Zeitpunkt (durch Fristablauf) beseitigt wird. (T6)
- 14 Os 54/11i
Entscheidungstext OGH 28.06.2011 14 Os 54/11i
nur T1; Beis wie T6
- 13 Os 18/12i
Entscheidungstext OGH 05.04.2012 13 Os 18/12i
Auch; Beisatz: Hier: § 31 Abs 5 FinStrG idF BGBl 1985/571 / AbgÄG 1998. (T7)
- 14 Os 40/12g
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 14 Os 40/12g
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: § 58 Abs 3 Z 3 StGB in der seit 1. Juni 2009 geltenden Fassung (BGBl I 2009/40) ist hier nicht anzuwenden, weil Verjährung ohne entsprechend hemmende Maßnahmen ‑ zumal § 105 StGB von § 58 Abs 3 StGB idF BGBl I 1998/153 nicht umfasst ist ‑ unter der Geltung des früheren Rechts eingetreten ist, der Angeklagte also bereits nach früherem Recht straflos geworden wäre. (T8)
- 17 Os 10/14w
Entscheidungstext OGH 11.08.2014 17 Os 10/14w
Vgl
- 11 Os 23/16s
Entscheidungstext OGH 10.05.2016 11 Os 23/16s
Auch; Beisatz: Zur Hemmung der Verjährung nach § 58 Abs 3 Z 2 StGB idF vor BGBl I 2007/93. (T9)
- 15 Os 1/17m
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 15 Os 1/17m
Auch
- 11 Os 32/20w
Entscheidungstext OGH 23.06.2020 11 Os 32/20w
- 12 Os 95/20t
Entscheidungstext OGH 15.10.2020 12 Os 95/20t
Vgl
- 11 Os 116/20y
Entscheidungstext OGH 15.01.2021 11 Os 116/20y
Vgl
- 11 Os 136/20i
Entscheidungstext OGH 12.02.2021 11 Os 136/20i
Vgl; nur T1
- 14 Os 17/23s
Entscheidungstext OGH 27.06.2023 14 Os 17/23s
vgl
- 14 Os 32/25z
Entscheidungstext OGH 12.06.2025 14 Os 32/25z
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116876
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20021003_OGH0002_0120OS00087_0100000_001