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Entscheidung 14 Os 17/23s×

Entscheidung 14 Os 17/23s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0072368 Rechtssatz 26.11.1962Strafrecht
Für die Frage, ob eine Tat verjährt ist, kommt regelmäßig die Bestimmung des Rechtes zur Anwendung, das im Zeitpunkt der Aburteilung dieser Tat gilt, die eines früheren Rechts nur dann, wenn unter der Geltung dieses früheren Rechts die Verjährung bereits ta …
RS0090586 Rechtssatz 11.03.1969Strafrecht
Ihre Verschmelzung durch das Zusammenrechnungsprinzip vermag, soweit es um die Schuld des Angeklagten geht, die einzelnen Fakten ihrer Selbständigkeit nicht zu berauben. Hat der Angeklagte nur einen Teil der ihm in der Anklage vorgeworfenen diebischen Angri …
RS0116876 Rechtssatz 03.10.2002Strafrecht
Ob eine Tat verjährt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem im Entscheidungszeitpunkt geltenden Recht, nach früherem Recht nur dann, wenn die Verjährung bereits unter dessen Geltung eingetreten war. Ein dem Ausscheiden einer Verjährungsnorm aus dem Rechts …
RS0119545 Rechtssatz 30.11.2004Strafrecht
Die Anwendbarkeit der Bestimmungen über vermögensrechtliche Anordnungen richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Straftat begangen wurde, auf welche sich die Maßnahme bezieht. Die durch das StRÄG 1996 geänderten Regeln über die Abschöpfung der Bereicheru …
RS0122332 Rechtssatz 01.08.2007Strafrecht
Fehlende Feststellungen zu einem sogenannten Ausnahmesatz sind als Feststellungsmangel geltend zu machen. Machen indes fehlende Feststellungen die (rechtliche Annahme der ) Beseitigung eines (in tatsächlicher Hinsicht konstatierten) Ausnahmesatzes unschlüss …
RS0128998 Rechtssatz 21.08.2013Strafrecht
Bei Tatmehrheit verjähren die einzelnen Taten - abgesehen vom Fall des § 58 Abs 2 StGB - grundsätzlich jeweils für sich. Es ist daher jede einzelne Tat (historisches Geschehen) anhand der im Urteil getroffenen Feststellungen einer (oder mehreren) strafbaren …
RS0132779 Rechtssatz 07.10.2019Strafrecht
Zufolge Spezialität verdrängt die Qualifikation des § 147 Abs 3 StGB jene des Absatz 2.