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Entscheidung 11 Os 23/16s×

Entscheidung 11 Os 23/16s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0072368 Rechtssatz 26.11.1962Strafrecht
Für die Frage, ob eine Tat verjährt ist, kommt regelmäßig die Bestimmung des Rechtes zur Anwendung, das im Zeitpunkt der Aburteilung dieser Tat gilt, die eines früheren Rechts nur dann, wenn unter der Geltung dieses früheren Rechts die Verjährung bereits ta …
RS0091794 Rechtssatz 05.05.1987Strafrecht
Der Strafaufhebungsgrund der Verjährung ist vom Gericht (jederzeit) vom Amts wegen zu berücksichtigen (Mayerhofer-Rieder 2.Auflage, ENr. 1 zu § 57 StGB).
RS0097979 Rechtssatz 10.10.1989Strafrecht
Im Hinblick darauf, dass die Hauptverhandlung erst nach rechtskräftiger Versetzung des Beschuldigten in den Anklagestand (§ 219 StPO) angeordnet werden darf, kann auch die Vorbereitungsfrist nach § 221 Abs 1 StPO erst nach diesem Zeitpunkt zu laufen beginne …
RS0099244 Rechtssatz 15.09.1959Strafrecht
Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 StPO ist ua ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer kann jedoch auch den von einem anderen (zB vom Staatsanwalt) gestellten Antr …
RS0116759 Rechtssatz 21.08.2002Strafrecht
Für Dritte undeutliche Feststellungen (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) können aus Sicht materieller Nichtigkeitsgründe (§ 281 Abs 1 Z 9 und 10 StPO) für das Rechtsmittelgericht deutlich genug sein.
RS0116876 Rechtssatz 03.10.2002Strafrecht
Ob eine Tat verjährt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem im Entscheidungszeitpunkt geltenden Recht, nach früherem Recht nur dann, wenn die Verjährung bereits unter dessen Geltung eingetreten war. Ein dem Ausscheiden einer Verjährungsnorm aus dem Rechts …
RS0118060 Rechtssatz 30.09.2003Strafrecht
Als Antrag wird nur ein deutlich und bestimmt formuliertes Begehren aufgefasst.
RS0118545 Rechtssatz 27.01.2004Strafrecht
Ein erfolgreich geltend gemachter Feststellungsmangel berechtigt den Obersten Gerichtshof zu einer Entscheidung in der Sache selbst (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO), wenn dieser eine sogenannte prozessuale Tatsache betrifft. Die Frage der Verjährung betri …
RS0128998 Rechtssatz 21.08.2013Strafrecht
Bei Tatmehrheit verjähren die einzelnen Taten - abgesehen vom Fall des § 58 Abs 2 StGB - grundsätzlich jeweils für sich. Es ist daher jede einzelne Tat (historisches Geschehen) anhand der im Urteil getroffenen Feststellungen einer (oder mehreren) strafbaren …