Entscheidung 14 Fss 1/12a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.06.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek über den von Gertraud S***** in den Verfahren 17 Bs 245/11w, 18 Bs 87/12v und 21 Bs 121/12s (jeweils) des Oberlandesgerichts Wien gestellten Fristsetzungsantrags gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek über den von Gertraud S***** in den Verfahren 17 Bs 245/11w, 18 Bs 87/12v und 21 Bs 121/12s (jeweils) des Oberlandesgerichts Wien gestellten Fristsetzungsantrags gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof finden die Bestimmungen des § 91 GOG mangels eines diesem „übergeordneten“ Gerichtshofs keine Anwendung (1 Fss 1/07v mwN, 11 Fss 2/09x). Im Übrigen wurde über die in den Verfahren 17 Bs 245/11w und 18 Bs 87/12v des Oberlandesgerichts Wien erhobenen Beschwerden der Antragstellerin bereits entschieden (14 Os 37/12s, 14 Os 50/12b; 14 Os 124/11h).Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof finden die Bestimmungen des Paragraph 91, GOG mangels eines diesem „übergeordneten“ Gerichtshofs keine Anwendung (1 Fss 1/07v mwN, 11 Fss 2/09x). Im Übrigen wurde über die in den Verfahren 17 Bs 245/11w und 18 Bs 87/12v des Oberlandesgerichts Wien erhobenen Beschwerden der Antragstellerin bereits entschieden (14 Os 37/12s, 14 Os 50/12b; 14 Os 124/11h).
Behauptete Säumigkeit der Generalprokuratur in Betreff einer Anregung zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stellt keinen Gegenstand des § 91 GOG dar.Behauptete Säumigkeit der Generalprokuratur in Betreff einer Anregung zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stellt keinen Gegenstand des Paragraph 91, GOG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:014FSS00001.12A.0612.000
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2012
Dokumentnummer
JJT_20120612_OGH0002_014FSS00001_12A0000_000