Über die Zulässigkeit der Ablehnung hat im gegebenen Fall der Oberste Gerichtshof zu entscheiden (§ 74 Abs. 2 letzter Halbsatz StPO).Über die Zulässigkeit der Ablehnung hat im gegebenen Fall der Oberste Gerichtshof zu entscheiden (Paragraph 74, Absatz 2, letzter Halbsatz StPO).
Die Ablehnung ist nicht gerechtfertigt.
Richtig ist, daß im seinerzeitigen Berufungsverfahren die Datierung des dem Berufungsgericht von der Angeklagten vorgelegten Vermögensverzeichnisses untersucht und als tatsachenwidrig erkannt worden ist (S 21 f, 35 ff, 43 ff, 51). Dies kommt allerdings in Ansehung jener Richter des Oberlandesgerichtes Graz, die an der Berufungsentscheidung gar nicht mitgewirkt haben, von vornherein als Befangenheitsgrund nicht in Betracht, weshalb die Ablehnungserklärung der Angeklagten insoweit überhaupt verfehlt ist.
Von den Mitgliedern des seinerzeitigen Berufungssenates gehört aber nur mehr ein Richter, nämlich der nunmehrige Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Dr. Otto P*, dem Gremium des Oberlandesgerichtes Graz an. Auch in Ansehung seiner Person ist das Ablehnungsgesuch jedoch unbegründet.
Inwieweit Mitglieder von Gerichten höherer Instanzen wegen ihrer früheren (dienstlichen oder außerdienstlichen) Befassung mit einem Gegenstand des Strafverfahrens an einer Rechtsmittelentscheidung in diesem Strafverfahren nicht mitwirken dürfen, ist in den Bestimmungen über die Ausschließung von Gerichtspersonen (§§ 67 bis 69 und 489 Abs 3 StPO) geregelt. Einer der dort aufgezählten Fälle (der Ausschließung) liegt hier unbestrittenermaßen nicht vor. Die Ablehnung von (Rechtsmittel-)Richtern aus anderen Gründen setzt aber voraus, daß Umstände vorliegen, die - objektiv - die volle Unvoreingenommenheit des Betreffenden in Zweifel zu ziehen und zur Befürchtung Anlaß geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen. Die dienstliche Vorbefassung mit einer im Rechtsmittelverfahren relevanten Frage allein kann daher - soferne kein Ausschließungsgrund vorliegt - Befangenheit des richterlichen Organwalters nur dann begründen, wenn zusätzlich Gründe angegeben und dargetan werden, die bei objektiver Beurteilung die volle Unbefangenheit des betreffenden Richters aus persönlichen Gründen in Zweifel zu ziehen geeignet sind, wenn also mit Grund anzunehmen wäre, daß der Richter nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an die Sache herantreten könnte und nicht jederzeit bereit wäre, auch einer vorläufig gewonnenen Meinung widerstreitende Beweisergebnisse unvoreingenommen zu würdigen und ihnen erforderlichenfalls Rechnung zu tragen (vgl EvBl. 1988/153; 11 Ns 3/88, 10 Ns 22/86 uva).Inwieweit Mitglieder von Gerichten höherer Instanzen wegen ihrer früheren (dienstlichen oder außerdienstlichen) Befassung mit einem Gegenstand des Strafverfahrens an einer Rechtsmittelentscheidung in diesem Strafverfahren nicht mitwirken dürfen, ist in den Bestimmungen über die Ausschließung von Gerichtspersonen (Paragraphen 67 bis 69 und 489 Absatz 3, StPO) geregelt. Einer der dort aufgezählten Fälle (der Ausschließung) liegt hier unbestrittenermaßen nicht vor. Die Ablehnung von (Rechtsmittel-)Richtern aus anderen Gründen setzt aber voraus, daß Umstände vorliegen, die - objektiv - die volle Unvoreingenommenheit des Betreffenden in Zweifel zu ziehen und zur Befürchtung Anlaß geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen. Die dienstliche Vorbefassung mit einer im Rechtsmittelverfahren relevanten Frage allein kann daher - soferne kein Ausschließungsgrund vorliegt - Befangenheit des richterlichen Organwalters nur dann begründen, wenn zusätzlich Gründe angegeben und dargetan werden, die bei objektiver Beurteilung die volle Unbefangenheit des betreffenden Richters aus persönlichen Gründen in Zweifel zu ziehen geeignet sind, wenn also mit Grund anzunehmen wäre, daß der Richter nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an die Sache herantreten könnte und nicht jederzeit bereit wäre, auch einer vorläufig gewonnenen Meinung widerstreitende Beweisergebnisse unvoreingenommen zu würdigen und ihnen erforderlichenfalls Rechnung zu tragen vergleiche EvBl. 1988/153; 11 Ns 3/88, 10 Ns 22/86 uva).
Derartige unsachliche psychologische Motive bei der anstehenden Entscheidung über die vorliegende Berufung können aber der hier allein in Betracht kommenden Person des Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Graz Dr. Otto P* nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht im entferntesten unterstellt werden.
Da im übrigen weder der Genannte noch ein anderer Richter des Oberlandesgerichtes Graz sich in der gegenständlichen Strafsache für befangen erklärt haben, war dem Ablehnungsgesuch der Angeklagten Gisela C* ein Erfolg zu versagen.