Gemäß § 74 Abs 2 StPO hat der Oberste Gerichtshof nur über die Ablehnung (aller Richter) des Gerichtshofes zweiter Instanz - das ist im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht Graz - sowie über die Ablehnung des Landesgerichtes Salzburg, somit jenes Gerichtshofes erster Instanz zu entscheiden, der einem Oberlandesgericht unterstellt ist, dem eine örtliche Kompetenz in dieser Strafsache nicht zukommen kann (vgl. zu letzterem Fall hg 10 Ns 22/86).Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, StPO hat der Oberste Gerichtshof nur über die Ablehnung (aller Richter) des Gerichtshofes zweiter Instanz - das ist im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht Graz - sowie über die Ablehnung des Landesgerichtes Salzburg, somit jenes Gerichtshofes erster Instanz zu entscheiden, der einem Oberlandesgericht unterstellt ist, dem eine örtliche Kompetenz in dieser Strafsache nicht zukommen kann vergleiche zu letzterem Fall hg 10 Ns 22/86).
Die Ablehnung des Gerichtshofes zweiter Instanz ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß dem § 72 Abs 1 StPO können Richter aus Gründen abgelehnt werden, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit der Abgelehnten in Zweifel zu setzen. Dabei müssen die Gründe der Ablehnung angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73, zweiter Satz, StPO).Gemäß dem Paragraph 72, Absatz eins, StPO können Richter aus Gründen abgelehnt werden, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit der Abgelehnten in Zweifel zu setzen. Dabei müssen die Gründe der Ablehnung angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (Paragraph 73,, zweiter Satz, StPO).
Solche Gründe wurden von Ilse H***** in bezug auf die von der Ablehnungserklärung pauschal erfaßten Richter des Oberlandesgerichtes Graz nicht vorgebracht. Ihr Vorbringen benügt sich insoweit mit dem Hinweis auf eine nicht näher konkretisierte "Verschwörung". Dies genügt aber nicht, um den Anschein einer Befangenheit aller Richter des Oberlandesgerichtes Graz darzulegen.
Da somit keine Umstände dargetan werden, welche (objektiv) die volle Unvoreingenommenheit aller Richter des Oberlandesgerichtes Graz oder des Präsidenten dieses Gerichtshofes in Zweifel zu ziehen geeignet sind, ist der das Oberlandesgericht Graz pauschal erfassende Teil der Ablehnungserklärung unberechtigt.
Insoweit die Ablehnung das nicht dem Oberlandesgericht Graz unterstellte Landesgericht Salzburg betrifft, war sie mangels einer Kompetenz des letztgenannten Gerichtshofes in der vorliegenden Strafsache und damit wegen Fehlens eines eine Absprache erfordernden Anlasses zurückzuweisen.
Zur allfälligen Entscheidung über die Ablehnung einzelner Richter des Oberlandesgerichtes Graz, die an den im Spruch bezeichneten Entscheidungen dieses Gerichtshofes mitgewirkt haben, werden die Akten dem Präsidenten dieses Gerichtshofes zugeleitet, der auch die weiteren Veranlassungen zur Herbeiführung einer Entscheidung über die noch unerledigten Teile des Ablehnungsantrages zu treffen haben wird.