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Entscheidung 14 Ns 84/19t×

Entscheidung 14 Ns 84/19t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns84/19t

Entscheidungsdatum

25.02.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Dr. Ondreasova in der Strafsache gegen G***** S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten, über den Antrag des Genannten auf „Löschung der Causa im GOOGLE“ hinsichtlich der Entscheidungen AZ 14 Os 94/15b und AZ 14 Os 123/15t des Obersten Gerichtshofs nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Antragsteller war zu AZ 15 Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten ein Strafverfahren anhängig, wobei mittlerweile Tilgung eingetreten ist (Paragraph eins, Absatz eins, TilgG). In der Folge hat der Oberste Gerichtshof ua zu den AZ 14 Os 94/15b und 14 Os 123/15t über Beschwerden des Verurteilten entschieden.

Mit direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtetem Schreiben vom 6. Dezember 2019, konkretisiert durch ein weiteres Schreiben vom 16. Dezember 2019, beantragte G***** S***** die „Löschung der Causa ... im GOOGLE ... aufgrund des Datenschutzes“ ua betreffend die oben angeführten Entscheidungen des Senats 14 des Obersten Gerichtshofs.

Der Antrag war in diesem Umfang zurückzuweisen, weil das begehrte Vorgehen im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Sollte mit dem Antrag eine Löschung der öffentlichen Einträge zu diesen Verfahren im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) gemeint sein, so steht dem Begehren Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, OGHG entgegen. Demzufolge sind Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen, in eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) aufzunehmen. Dabei sind nach Paragraph 15, Absatz 4, OGHG Namen, Anschriften und sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht. Lediglich bei der Beschlussfassung in Rechtssachen, in denen das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen war, kann der erkennende Senat gemäß Paragraph 15, Absatz 2, OGHG anordnen, dass die Entscheidung (Volltext) in der Datenbank nicht zu veröffentlichen ist, wenn ansonst die Anonymität der Betroffenen nicht sichergestellt ist.

Die Anonymisierung in den in Rede stehenden Veröffentlichungen erfolgte in einer der gesetzlichen Anordnung entsprechenden Form, sodass keine Gefahr ersichtlich ist, dass es nicht verfahrensbeteiligten Dritten möglich sein könnte, Rückschlüsse auf die Person des Antragstellers zu ziehen. Dass sich der Einschreiter aufgrund seines persönlichen Sonderwissens in den anonymisierten Entscheidungen erkennt, beeinflusst die objektive Anonymität im Sinn des Paragraph 15, Absatz 2, OGHG nicht, weshalb auch eine weitergehende Anonymisierung (Paragraph 15, Absatz 5, OGHG) ausscheidet.

Textnummer

E127720

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0140NS00084.19T.0225.000

Im RIS seit

10.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2020

Dokumentnummer

JJT_20200225_OGH0002_0140NS00084_19T0000_000