Gegen den Antragsteller war zu AZ 15 Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten ein Strafverfahren anhängig, wobei mittlerweile Tilgung eingetreten ist (§ 1 Abs 1 TilgG). In der Folge hat der Oberste Gerichtshof ua zu den AZ 14 Os 94/15b und 14 Os 123/15t über Beschwerden des Verurteilten entschieden.Gegen den Antragsteller war zu AZ 15 Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten ein Strafverfahren anhängig, wobei mittlerweile Tilgung eingetreten ist (Paragraph eins, Absatz eins, TilgG). In der Folge hat der Oberste Gerichtshof ua zu den AZ 14 Os 94/15b und 14 Os 123/15t über Beschwerden des Verurteilten entschieden.
Mit direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtetem Schreiben vom 6. Dezember 2019, konkretisiert durch ein weiteres Schreiben vom 16. Dezember 2019, beantragte G***** S***** die „Löschung der Causa ... im GOOGLE ... aufgrund des Datenschutzes“ ua betreffend die oben angeführten Entscheidungen des Senats 14 des Obersten Gerichtshofs.
Der Antrag war in diesem Umfang zurückzuweisen, weil das begehrte Vorgehen im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Sollte mit dem Antrag eine Löschung der öffentlichen Einträge zu diesen Verfahren im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) gemeint sein, so steht dem Begehren § 15 Abs 1 Z 1 OGHG entgegen. Demzufolge sind Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen, in eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) aufzunehmen. Dabei sind nach § 15 Abs 4 OGHG Namen, Anschriften und sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht. Lediglich bei der Beschlussfassung in Rechtssachen, in denen das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen war, kann der erkennende Senat gemäß § 15 Abs 2 OGHG anordnen, dass die Entscheidung (Volltext) in der Datenbank nicht zu veröffentlichen ist, wenn ansonst die Anonymität der Betroffenen nicht sichergestellt ist.Sollte mit dem Antrag eine Löschung der öffentlichen Einträge zu diesen Verfahren im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) gemeint sein, so steht dem Begehren Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, OGHG entgegen. Demzufolge sind Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen, in eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) aufzunehmen. Dabei sind nach Paragraph 15, Absatz 4, OGHG Namen, Anschriften und sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht. Lediglich bei der Beschlussfassung in Rechtssachen, in denen das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen war, kann der erkennende Senat gemäß Paragraph 15, Absatz 2, OGHG anordnen, dass die Entscheidung (Volltext) in der Datenbank nicht zu veröffentlichen ist, wenn ansonst die Anonymität der Betroffenen nicht sichergestellt ist.
Die Anonymisierung in den in Rede stehenden Veröffentlichungen erfolgte in einer der gesetzlichen Anordnung entsprechenden Form, sodass keine Gefahr ersichtlich ist, dass es nicht verfahrensbeteiligten Dritten möglich sein könnte, Rückschlüsse auf die Person des Antragstellers zu ziehen. Dass sich der Einschreiter aufgrund seines persönlichen Sonderwissens in den anonymisierten Entscheidungen erkennt, beeinflusst die objektive Anonymität im Sinn des § 15 Abs 2 OGHG nicht, weshalb auch eine weitergehende Anonymisierung (§ 15 Abs 5 OGHG) ausscheidet.Die Anonymisierung in den in Rede stehenden Veröffentlichungen erfolgte in einer der gesetzlichen Anordnung entsprechenden Form, sodass keine Gefahr ersichtlich ist, dass es nicht verfahrensbeteiligten Dritten möglich sein könnte, Rückschlüsse auf die Person des Antragstellers zu ziehen. Dass sich der Einschreiter aufgrund seines persönlichen Sonderwissens in den anonymisierten Entscheidungen erkennt, beeinflusst die objektive Anonymität im Sinn des Paragraph 15, Absatz 2, OGHG nicht, weshalb auch eine weitergehende Anonymisierung (Paragraph 15, Absatz 5, OGHG) ausscheidet.